Urteil: Auch zwei Homeoffice-Zimmer im selben Haus voll absetzbar

Dass Beschäftigte, die von zu Hause arbeiten, die Kosten für ihr Homeoffice-Zimmer von der Steuer absetzen können, ist bekannt. Dazu gab es erst kürzlich eine Novelle des Jahressteuergesetzes, die sogar eine Erhöhung der Pauschale vorsah.
Doch wie ist es eigentlich, wenn zwei Menschen in einem Haus in unterschiedlichen Zimmern arbeiten – teilen sich die beiden dann den Pauschalbetrag?
Nein, urteilte jetzt das Finanzgericht Düsseldorf (Az.: 3 K 2483/20 E). Der konkrete Fall: Ein Mann hat gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin ein Einfamilienhaus angemietet, in dem das unverheiratete Paar je ein 15 Quadratmeter großes Arbeitszimmer als Homeoffice bezog.
Der Mann machte die Kosten für sein Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend. Jedoch hat das Finanzamt nur die Hälfte der möglichen Pauschale berücksichtigt mit der Begründung, er trage wegen seiner Partnerin nur die Hälfte der Kosten des Hauses.
Dagegen klagte der Beschäftigte nun und gewann den Rechtsstreit. Laut den Richtern des Finanzgerichts Düsseldorf müssen die in der Steuererklärung eingereichten Aufwendungen in voller Höhe absetzbar sein. Sofern ein Raum zur Einkunftserzielung genutzt wird, sind die Kosten in voller Höhe als Werbungskosten zu betrachten.
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Homeoffice-Arbeitende können indes noch mehr Kosten von der Steuer absetzen als in den Vorjahren. Im Jahressteuergesetz für 2023 hat die Ampel die Regeln geändert. Beschäftigte sollen durch die Anpassungen stärker während der Energiekrise entlastet werden: Ab 2023 dürfen steuerlich 210 Homeoffice-Tage angerechnet werden. Zudem gilt ab diesem Jahr, dass pro Tag sechs Euro veranschlagt werden.
Durch beide Maßnahmen zusammen steigt der Maximalbetrag in 2023 von 600 auf 1.260 Euro. Die sogenannte Homeoffice-Pauschale muss weiterhin mit der Werbungskostenpauschale verrechnet werden, die jedoch leicht von 1.200 Euro auf 1.230 Euro angehoben wurde.
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