Anzeige
Anzeige
News

Urteil: Auch zwei Homeoffice-Zimmer im selben Haus voll absetzbar

Zwei Homeoffice-Zimmer, jedoch in einem Haus – wie lässt sich das steuerlich geltend machen? Ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf hat nun entschieden.

2 Min.
Artikel merken
Anzeige
Anzeige
Homeoffice-Pauschale: Maximalbetrag in 2023 erhöht. (Foto: Shutterstock-Fizkes)

Dass Beschäftigte, die von zu Hause arbeiten, die Kosten für ihr Homeoffice-Zimmer von der Steuer absetzen können, ist bekannt. Dazu gab es erst kürzlich eine Novelle des Jahressteuergesetzes, die sogar eine Erhöhung der Pauschale vorsah.

Anzeige
Anzeige

Doch wie ist es eigentlich, wenn zwei Menschen in einem Haus in unterschiedlichen Zimmern arbeiten – teilen sich die beiden dann den Pauschalbetrag?

Urteil: Auch zwei Homeoffice-Zimmer voll absetzbar

Nein, urteilte jetzt das Finanzgericht Düsseldorf (Az.: 3 K 2483/20 E). Der konkrete Fall: Ein Mann hat gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin ein Einfamilienhaus angemietet, in dem das unverheiratete Paar je ein 15 Quadratmeter großes Arbeitszimmer als Homeoffice bezog.

Anzeige
Anzeige

Der Mann machte die Kosten für sein Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend. Jedoch hat das Finanzamt nur die Hälfte der möglichen Pauschale berücksichtigt mit der Begründung, er trage wegen seiner Partnerin nur die Hälfte der Kosten des Hauses.

Dagegen klagte der Beschäftigte nun und gewann den Rechtsstreit. Laut den Richtern des Finanzgerichts Düsseldorf müssen die in der Steuererklärung eingereichten Aufwendungen in voller Höhe absetzbar sein. Sofern ein Raum zur Einkunftserzielung genutzt wird, sind die Kosten in voller Höhe als Werbungskosten zu betrachten.

Anzeige
Anzeige

Gemeinsam hybrid statt remote allein: Lerne in unserem Seminar, wie Relationship-Management im Hybrid-Office internen Zusammenhalt schafft und mache New Work zum Booster eures Teamspirits!

Homeoffice-Pauschale: Maximalbetrag in 2023 erhöht

Homeoffice-Arbeitende können indes noch mehr Kosten von der Steuer absetzen als in den Vorjahren. Im Jahressteuergesetz für 2023 hat die Ampel die Regeln geändert. Beschäftigte sollen durch die Anpassungen stärker während der Energiekrise entlastet werden: Ab 2023 dürfen steuerlich 210 Homeoffice-Tage angerechnet werden. Zudem gilt ab diesem Jahr, dass pro Tag sechs Euro veranschlagt werden.

Anzeige
Anzeige

Durch beide Maßnahmen zusammen steigt der Maximalbetrag in 2023 von 600 auf 1.260 Euro. Die sogenannte Homeoffice-Pauschale muss weiterhin mit der Werbungskostenpauschale verrechnet werden, die jedoch leicht von 1.200 Euro auf 1.230 Euro angehoben wurde.

Statt mehr Geld: 10 beliebte Alternativen zur Gehaltserhöhung

10 beliebte Alternativen zur Gehaltserhöhung Quelle: Foto: dpa
Mehr zu diesem Thema
Fast fertig!

Bitte klicke auf den Link in der Bestätigungsmail, um deine Anmeldung abzuschließen.

Du willst noch weitere Infos zum Newsletter? Jetzt mehr erfahren

Anzeige
Anzeige
Kommentare

Community-Richtlinien

Bitte schalte deinen Adblocker für t3n.de aus!
Hallo und herzlich willkommen bei t3n!

Bitte schalte deinen Adblocker für t3n.de aus, um diesen Artikel zu lesen.

Wir sind ein unabhängiger Publisher mit einem Team von mehr als 75 fantastischen Menschen, aber ohne riesigen Konzern im Rücken. Banner und ähnliche Werbemittel sind für unsere Finanzierung sehr wichtig.

Schon jetzt und im Namen der gesamten t3n-Crew: vielen Dank für deine Unterstützung! 🙌

Deine t3n-Crew

Anleitung zur Deaktivierung
Artikel merken

Bitte melde dich an, um diesen Artikel in deiner persönlichen Merkliste auf t3n zu speichern.

Jetzt registrieren und merken

Du hast schon einen t3n-Account? Hier anmelden

oder
Auf Mastodon teilen

Gib die URL deiner Mastodon-Instanz ein, um den Artikel zu teilen.

Community-Richtlinien

Wir freuen uns über kontroverse Diskussionen, die gerne auch mal hitzig geführt werden dürfen. Beleidigende, grob anstößige, rassistische und strafrechtlich relevante Äußerungen und Beiträge tolerieren wir nicht. Bitte achte darauf, dass du keine Texte veröffentlichst, für die du keine ausdrückliche Erlaubnis des Urhebers hast. Ebenfalls nicht erlaubt ist der Missbrauch der Webangebote unter t3n.de als Werbeplattform. Die Nennung von Produktnamen, Herstellern, Dienstleistern und Websites ist nur dann zulässig, wenn damit nicht vorrangig der Zweck der Werbung verfolgt wird. Wir behalten uns vor, Beiträge, die diese Regeln verletzen, zu löschen und Accounts zeitweilig oder auf Dauer zu sperren.

Trotz all dieser notwendigen Regeln: Diskutiere kontrovers, sage anderen deine Meinung, trage mit weiterführenden Informationen zum Wissensaustausch bei, aber bleibe dabei fair und respektiere die Meinung anderer. Wir wünschen Dir viel Spaß mit den Webangeboten von t3n und freuen uns auf spannende Beiträge.

Dein t3n-Team

Kommentar abgeben

Melde dich an, um Kommentare schreiben und mit anderen Leser:innen und unseren Autor:innen diskutieren zu können.

Anmelden und kommentieren

Du hast noch keinen t3n-Account? Hier registrieren

Anzeige
Anzeige