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Ratgeber

Dienst eingestellt? So bleibst du nicht auf unbrauchbarer Hardware sitzen

Egal, ob Streaming-Client, Smartspeaker oder Rauchmelder: Wenn ein Unternehmen einen Dienst einstellt, bleibt die einst teure Hardware nutzlos zurück. Für die Nutzer:innen ist das ärgerlich, doch ein neues Gesetz kann in manchen Fällen helfen.

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Immer mehr Geräte setzen für ihre Funktion Webservices voraus. (Foto: Rawpixel.com/Shutterstock)

Immer mehr Produkte, die wir nutzen, basieren darauf, dass ein internetbasierter Dienst Daten überträgt und verarbeitet, Streams bereitstellt oder über das Internet Befehle auslöst. Werden die jeweiligen Hardwareprodukte dann vom Markt genommen, weil sie sich für die Betreiberfirma nicht mehr lohnen, haben all jene Nutzer:innen das Nachsehen, die über die Jahre in das System investiert haben und im schlimmsten Fall ihre teure Hardware nur eingeschränkt oder gar nicht mehr weiternutzen können.

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Beispiele für solche Produkte gibt es reichlich: die Noxon-Radios vor einigen Jahren ebenso wie die in großer Zahl von 1&1 verteilten Audiocenter von Sagem, die Logitech-Squeezeboxen und UE-Smartradios, ebenso wie zuletzt die Gigaset-Produkte aus dem Smarthome-Bereich. Gerade im Smarthome-Umfeld ist das besonders ärgerlich, weil etwa für die Nutzung von Kameras, Rauchmeldern und Feuchtigkeitssensoren Einbauten erforderlich sind und die Hardware daher nicht so einfach getauscht werden kann, wie das in anderen Umfeldern möglich ist.

In jedem Fall gilt: Ohne die fehlenden Server geht nichts – und die Kund:innen haben das Nachsehen. Im Falle der Gigaset-Insolvenz erfahren Kund:innen lediglich lapidar auf der Website, dass „die insolvente Gigaset Communications GmbH ihre Smarthome- und Smartcare-Dienste zum 29. März 2024 eingestellt“ habe. Verbraucherschützer:innen erklären, dass es in diesem Fall als Kund:in wenig Sinn ergibt, sich an den:die Insolvenzverwalter:in zu wenden.

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Bei Insolvenz gute Karten über die Gewährleistung

Zu holen sein könnte allenfalls noch etwas über den:die Händler:in, sofern es sich wie in diesem Fall um eine „Vollbremsung“ im Geschäftsbetrieb, also um eine klassische Insolvenz, handelt. In den meisten Fällen werden Produkte nämlich erst nach und nach aus dem Betrieb genommen, oftmals über Jahre hinweg nicht mehr vertrieben, bevor die dazugehörigen Server abgeschaltet werden.

Im Falle von Gigaset ging dagegen alles recht schnell – und deshalb könnte Kund:innen jetzt eine Gesetzesänderung im Verbraucherrecht zugutekommen. Im Paragraf 475 b und c des BGB wird nämlich seit 2022 auch der „Bereitstellungszeitraum von Diensten für Waren mit digitalen Elementen“ geregelt. Und der sieht mindestens eine zweijährige Frist ab Verkauf vor, für die im Sinne der Gewährleistung möglicherweise auch der:die Händler:in in die Pflicht genommen werden kann.

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In der etwas umständlich formulierten Rechtsvorschrift heißt es sinngemäß, dass die Software oder der dazugehörige Cloudservice Teil des funktionierenden Produkts sind und daher als Grundlage für die Funktionstüchtigkeit im Sinne von Garantie und Gewährleistung gesehen werden können. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der:die Kund:in das Gerät mit der aktuellen Software in Betrieb nehmen und betreiben kann und die jeweils dargebotenen Updates aufgespielt werden können.

Neues finanzielles Risiko für Händler:innen

Was möglicherweise einigen findigen Kund:innen jetzt dazu verhelfen könnte, dass zumindest einige verbraucher:innenfreundliche große Händler:innen die Ware anstandslos zurücknehmen und das Geld erstatten, ist für den Handel in Zukunft ein echtes Problem. Denn er zahlt buchstäblich die Zeche für Unternehmen, die aufgrund von Insolvenz nicht mehr erreichbar sind.

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Interessant dürfte in diesem Fall die Frage sein, wie es aussieht, wenn der:die Hersteller:in die Software Open Source und frei ins Netz stellt und entsprechende Zugänge für alle öffnet. Einerseits ist dadurch zwar die vorgesehene einfache Nutzung nicht ohne Weiteres möglich, andererseits könnte das aber Dritten die Bereitstellung eines ähnlichen Dienstes (etwa im Fall von Streaminglisten und Linksammlungen für Internetradios) ermöglichen. Und noch ein zweiter Punkt wird in manchen Fällen umstritten sein: die Frage, wie entscheidend die Rolle ist, die der Webservice spielt. Geht ohne die Serveranbindung nichts, ist der Fall klar. Doch in den meisten Fällen ist der Netzdienst eher ein Add-on, sodass zumindest die Grundfunktionen auch ohne die Unterstützung des Services weiterhin funktionieren.

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