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Analyse

BGH: Die A-bis-Z-Garantie von Amazon bindet nicht den Verkäufer

Wenn Amazon dem Kunden eine Rundum-Sorglos-Garantie verspricht, muss der Marketplace-Händler dafür nicht immer haften. Anders als bisher kann er nicht nur Amazon, sondern auch den Kunden in die Pflicht nehmen.

2 Min.
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Amazon geht es finanziell gerade sehr gut. (Foto: Shutterstock)

Mit der Amazon A-bis-Z-Garantie erhalten Kunden die Sicherheit, dass sie ihr Geld zurückbekommen, wenn etwas nicht passt oder sie mit der Ware aufgrund von Defekten oder falscher Versprechen nicht zufrieden sind – in aller Regel ohne Wenn und Aber und auf Kosten der Marketplace-Verkäufer. Die Verkäufer müssen, das hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden, jedoch nicht auf eigene Forderungen gegenüber dem Kunden verzichten, wenn diese gerechtfertigt sind.

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Im konkreten Fall ging es um einen Kaminofen für mehr als 1.300 Euro, den ein Kunde erworben und eingebaut hatte, sich dann das Geld aber wegen erklärter Mängel von Amazon erstatten ließ. Amazon leistete dem Folge – und der Verkäufer verklagte den Käufer. Das Landgericht Leipzig vertrat zuvor die Rechtsauffassung, der Verkäufer könne höchstens Amazon in Anspruch nehmen, nicht aber den Käufer. Das sah der Bundesgerichtshof nun gänzlich anders. Die A-bis-Z-Garantie sei lediglich als Abrede zwischen Amazon und dem Käufer zu verstehen, die aufgrund unklarer Kriterien dem Verkäufer nicht das Recht nimmt, den Käufer rechtlich anzugehen.

A-bis-Z-Garantie: Amazon zahlt erst einmal Geld zurück

Für den Käufer ist eine solche Garantie allerdings dennoch ein Vorteil, weil er zunächst einmal sein Geld hat, auch wenn er gegebenenfalls eine Klage riskieren muss. Verkäufer wiederum profitieren auch, weil sie nicht zwingend Amazon verklagen müssen, was sicher viele scheuen würden, insbesondere wenn sie weiterhin dort verkaufen wollen. Der Fall geht jetzt zurück ans Landgericht, das klären muss, ob der Ofen tatsächlich Mängel aufweist und Amazon im konkreten Fall korrekt gehandelt hat.

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Bemerkenswert ist dagegen schon, dass Amazon eine solche Entscheidung aus freien Stücken auf Geheiß des Käufers treffen kann und dann nicht gegenüber dem Verkäufer in der Pflicht ist, die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme der Garantie nachzuweisen. Andererseits wissen Händler, dass sie sich hier auf ein Risiko einlassen, da die A-bis-Z-Garantie durchaus ein Konstrukt ist, das zu Streitigkeiten führen kann. Das gilt insbesondere, wenn der Kunde eine entsprechende Behauptung aufstellen kann, ohne diese gegenüber Amazon oder dem Händler zu beweisen.

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Unterm Strich ist das Urteil zu begrüßen, weil es etwas mehr dafür sorgt, dass sich Verkäufer und Käufer auf Augenhöhe begegnen können. Mit einer wilden Klagewelle seitens der Verkäufer ist dennoch nicht zu rechnen: Das wurde in der Vergangenheit im Keim erstickt, weil nach der bisherigen Auffassung der Leipziger Richter allenfalls Amazon als Beklagte in Frage gekommen wäre, während im aktuellen Fall zumindest durchaus zu klären wäre, worin genau die Gründe für die Rückforderung lagen und ob diese überhaupt vom Verkäufer zu verantworten sind (Stichwort: sachgerechter Einbau).

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