Daher ist es für Unternehmer, die Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis verschicken oder empfangen von großer Wichtigkeit, die nachfolgenden Irrtümer im Rahmen des „e-Billing“, also des elektronischen Rechnungsverkehrs, nicht zu begehen.
Irrtum 1: Es gibt keinen Unterschied zwischen einer Rechnung per E-Mail und einer per Post
Genau das Gegenteil ist richtig. Der deutsche Steuergesetzgeber vertraut papierlosen Rechnungen nicht. Seiner Ansicht nach gewährleisten die so genannten „elektronischen Rechnungen“ weder dass sie von dem Rechnungsaussteller kommen, noch dass ihr Inhalt zutreffend ist. Denn der digitale Inhalt kann viel zu einfach manipuliert werden.
Daher werden an die elektronische Rechnung weitaus höhere Anforderungen gestellt als an ihre Papierpendants. Nach § 14 Abs.3 Umsatzsteuergesetz (UStG) muss eine Rechnung, die auf elektronischem Weg übermittelt worden ist entweder
- eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz enthalten,
- oder sie im Rahmen eines besonderen elektronischen Datenaustausches (EDI) übermittelt werden, welches die Unversehrtheit der Daten gewährleistet.
Desweiteren unterliegen elektronische Rechnungen besonderen Archivierungsvorschriften, auf die bei den Irrtümern Nummer 7 und 8 genauer eingegangen wird.
Irrtum 2: Eine per Computerfax versandte Rechnung ist keine elektronische Rechnung
Als elektronische Rechnung gilt jede Rechnung die weder per Post noch per „Standardfax“ versendet wird. Es handelt sich nicht um einen Standardfax, wenn
- die Rechnung mit einer Faxsoftware am Computer versendet worden, oder
- die Rechnung durch eine Faxsoftware am Computer empfangen worden ist.
In diesen beiden Fällen liegt eine elektronische Rechnung vor, die den hohen gesetzlichen Anforderungen unterliegt.
Irrtum 3: Für eine elektronische Signatur reicht es, die eigene Unterschrift einzuscannen
Eine oft praktizierte Maßnahme ist, die eigene Unterschrift einzuscannen und am Computer in die Rechnung einzufügen. Ausgedruckt beim Empfänger soll diese Rechnung dann den Anschein eines Originals erwecken. Rechtlich ist diese Form der „Signierung“ wirkungslos. Der Gesetzgeber verlangt mit der „qualifizierten Signatur“, die höchste Signaturstufe überhaupt. Das heißt für den Unternehmer, dass ihm nur die folgenden Signaturmethoden zur Verfügung stehen:
- Er kann eine Signaturkarte samt Lesegerät und Signiersoftware nutzen, mit denen er einzelne Rechnungen signiert. Dabei wird entweder die an eine E-Mail angehängte PDF-Datei oder die ganze E-Mail signiert.
- Alternativ kann er beim Massenversand von Rechnungen spezielle Verfahren verwenden, mit denen die Rechnungen stapelweise signiert werden. Ähnlich wie eine Frankiermaschine stapelweise Briefe frankiert.
- Er kann sich auch eines Serviceanbieters bedienen, der Rechnungen für ihn digital signiert (dazu mehr beim Irrtum Nummer 12).
Bei den Signaturverfahren wird ein Signaturzertifikat nach dem Signaturgesetz benötigt, welches nur wenige akkreditierte Unternehmen anbieten, die ihre Tätigkeit der Bundesnetzagentur angezeigt haben. Da eine detaillierte technische Beschreibung des Zertifizierungsverfahrens den Rahmen dieses Artikels sprengen würde, wird der Artikel „Qualifizierte elektronische Signatur“ in der Wikipedia, die Informationsseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik oder der Artikel „Die qualifizierte elektronische Rechnung - Praktikable Lösungen für PDF und Signatur“ bei t3n empfohlen.
Abgesehen von der rechtlichen Unwirksamkeit kann das Einscannen einer Unterschrift beim Rechnungsempfänger nach hinten losgehen. Denn ein Steuerprüfer kann viel leichter erkennen, dass die Rechnung bloß ein Ausdruck ist, wenn die Unterschrift die gleiche Druckfarbe wie der Rest des Dokuments hat.
Irrtum 4: Ein Unternehmer darf jedem Rechnungsempfänger elektronische Rechnungen zuschicken
Die elektronische Rechnung ist eine Ausnahme von der üblichen Geschäftspraktik und bürdet dem Rechnungsempfänger besondere Prüfungspflichten auf. Daher muss dieser dem Empfang von elektronischen Rechnungen zugestimmt haben. Das kann er auf zweierlei Weise tun:
- Der Rechnungsempfänger wurde gefragt und hat ausdrücklich zugestimmt.
- Der Rechnungsempfänger hat schlüssig signalisiert, dass er mit elektronischen Rechnungen einverstanden ist. Zum Beispiel, in dem er mehrere Rechnungen ohne Widerspruch akzeptiert hat.
Sagt der Kunde dagegen, dass er keine elektronische Rechnung empfangen möchte, muss der Rechnungsaussteller eine Rechnung in Papierform verschicken. Um nachträgliche Probleme zu vermeiden, sollte der Rechnungsempfänger immer vorher gefragt werden, ob er mit elektronischen Rechnungen einverstanden ist.

