Wenn der Chef eine Einstellungsuntersuchung für den neuen Job anordnet: Was erlaubt ist – und was nicht
Manche Arbeitgeber wollen Bewerberinnen und Bewerber oder neu eingestellte Beschäftigte zur Einstellungsuntersuchung vorladen. Doch was wird da untersucht und warum ist das nötig? Und: Was sind eure Rechte in dieser Situation?
Es kommt vor allem darauf an, zu welchem Zeitpunkt und zu welchem Zweck eine Einstellungsuntersuchung gemacht wird. Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht, ordnet ein.
Fall 1: Arbeitsmedizinische Untersuchungen
Geht es um den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz, können Arbeitgeber in bestimmten Fällen arbeitsmedizinische Untersuchungen verlangen. Etwa, wenn ein Bewerber für eine Tätigkeit vorgesehen ist, die ihn bestimmten gesundheitlichen Risiken aussetzen würde: „Wenn Sie jemanden im Gesundheitsbereich einstellen wollen und der hat mit allergenen Stoffen im Labor zu tun, dann wird man ihn testen dürfen, zum Beispiel darauf, ob er Asthma hat“, sagt Meyer. In solchen Fällen ist es dem Fachanwalt zufolge gerechtfertigt, eine Eignungsuntersuchung durchzuführen, um festzustellen, ob der Bewerber für den Job gesundheitlich geeignet ist.
Fall 2: „Nice to have“-Untersuchungen
Bei dieser Art von Untersuchungen geht es etwa um Persönlichkeitstests oder Screenings auf bestimmte Verhaltensweisen, die aus der Sicht des Arbeitgebers für den Arbeitsplatz relevant sein könnten. Arbeitgeber dürfen solche Untersuchungen laut Meyer nicht ohne die freiwillige Zustimmung eines Bewerbers oder einer Bewerberin durchführen. Die Einhaltung der Persönlichkeitsrechte und des Datenschutzes sei hierbei von entscheidender Bedeutung. Was Bewerber beachten sollten: Solche Untersuchungen können natürlich Einfluss auf den Entscheidungsprozess des Arbeitgebers haben.
Fall 3: Einstellungsuntersuchungen nach dem Bewerbungsprozess
Wer während der Bewerbungsgespräche oder im Arbeitsvertrag keine Zustimmung zur Durchführung einer Einstellungsuntersuchung gegeben hat, ist auch nicht verpflichtet, sich einer solchen Untersuchung zu unterziehen, so Meyer. Eine entsprechende Zustimmungserklärung müsse zudem genau erläutern, welche Untersuchungen durchgeführt werden, welchen Zweck sie haben und wie die Ergebnisse verwendet werden.
Zur Person: Peter Meyer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
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