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UX & Design
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Verträge für Webdesigner: Was du als Auftragnehmer beachten musst

Immer wieder stehen Web-Profis vor einer schwierigen Frage: Soll ich für diesen Auftrag jetzt wirklich einen Vertrag aufsetzen? Und: Was muss da eigentlich alles rein. In einer kleinen Serie widmet sich Gastautor und Rechtsanwalt Moritz Votteler diesem Thema. Den Anfang machen heute: Verträge für Webdesigner.

Von Dr. Moritz
6 Min. Lesezeit
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Was ist bei einem Webdesign-Vertrag zu beachten? (Foto: © sinuswelle – Fotolia.com)

Der Webdesign-Vertrag – keine unliebsamen Überraschungen

vertrag

Was ist bei einem Webdesign-Vertrag zu beachten? (Foto: © sinuswelle – Fotolia.com)

Den ersten Kontakt zu Mandanten erhält man als Anwalt meistens, wenn das sprichwörtliche Kind in den Brunnen gefallen ist. Der Webdesigner freut sich über den erhaltenen Auftrag und möchte die andere Seite nicht durch einen Vertragstext vor den Kopf stoßen. Der Auftraggeber vertraut auf das Angebot des Webdesigners. Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden, sollten einige Punkte unbedingt beachtet werden.

„Ich kann keinen Vertrag“

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Ich kann es verstehen, wenn die Leute den Gang zum Anwalt scheuen. Unverständlich ist aber, wenn keine Regelungen getroffen werden oder – beinahe genauso schlimm – wenn man eine Vereinbarung unterschreibt, ohne sie zu lesen. Verständnisprobleme sind kein Zeugnis eigener Dummheit, sondern Anzeichen für eine unklare Formulierung. Verträge sind kein Zauberwerk. Die wichtigsten Punkte, über die sich ein Webdesigner Gedanken machen sollte, habe ich als Anregung zusammengefasst.

„Was schulde ich als Webdesigner?“

Für uns Juristen handelt es sich bei einem Webdesign-Vertrag um einen Werkvertrag. Mit anderen Worten: Der Webdesigner muss eine Internetseite (juristisch: ein Werk) erstellen. Immer dann, wenn ein Webdesigner einen Auftrag zur Erstellung einer Internetseite annimmt, verpflichtet er sich im Ergebnis dazu, nicht nur eine Leistung, sondern auch einen Erfolg zu erbringen.

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Auf das Vereinbarte kommt es an

Der Erfolg eines Projekts steht und fällt mit seiner Durchführung. Oder einfacher ausgedrückt: Alle Seiten sind zufrieden, wenn die vereinbarte Leistung erbracht und die Vergütung bezahlt wurde. Deshalb sollte möglichst früh ein Pflichtenheft erstellt werden. Mit ihm sollten ein Template, die Struktur und die Funktionalitäten klar definiert werden. Ein solches Heft kann auch eine sinnvolle Möglichkeit darstellen, die Umsetzbarkeit der geplanten Website vorab durchzuspielen. Oft zeigt sich, dass Schwierigkeiten, die bei der Erstellung des Pflichtenhefts auftauchen, im späteren Projektverlauf Stolpersteine darstellen. Wenn sich schon das Geplante schwer zu Papier bringen lässt, so ist es gut möglich, dass es im späteren Projektverlauf zu Streitigkeiten hierüber kommt. Während der Webdesigner meint, das vorgegebene Ziel wurde erreicht, ist der Auftraggeber anderer Meinung. Auch Bedenken des Webdesigners müssen für den Fall der Fälle schriftlich festgehalten werden. Kleiner Trost: Bei umfangreichen Projekten ist es üblich, dass schon eine Vergütung für die Erstellung des Pflichtenhefts fällig ist.

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Fahrplan Webdesign-Vertrag – Endstation Website

Vom ersten Konzept der Website bis zum vollständigen Produkt ist es ein langer Weg. Unverzichtbar ist es daher, dem Projekt eine geordnete Struktur zu verschaffen. Nachdem das Pflichtenheft erstellt und vom Auftraggeber genehmigt wurde, sollte der Webdesigner ein erstes Konzept erstellen. Damit hat der Kunde die Möglichkeit, noch mal Änderungswünsche mitzuteilen. Je früher das geschieht, desto weniger Aufwand entsteht für die Umsetzung der Änderungswünsche. Der Webdesigner muss im eigenen Interesse auf eine saubere Dokumentation achten. Werden durch die Änderungswünsche des Kunden die Rahmenbedingungen geändert und entsteht ein zusätzlicher Aufwand, sollte der Webdesigner das in einer kurzen E-Mail dem Kunden mitteilen. Erst wenn der Kunde das ausdrücklich genehmigt hat, sollte das Projekt fortgesetzt werden.

Eine Benennung von Ansprechpartnern sollte ebenfalls erfolgen. Der Webdesigner muss wissen, ob Herr Müller oder Frau Maier berechtigt sind, Veränderungen zu beauftragen. Die Leute unterschätzen immer wieder die Konsequenzen einer Projektumsetzung auf Zuruf. Der Webdesigner muss die Auftragserteilung lückenlos nachweisen können. Erst dann ist eine gerichtlich Durchsetzung der Zahlungen Erfolg versprechend. Eine E-Mail kann schnell verfasst, beantwortet und später als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren verwendet werden.

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Die Internetseite gehört erst nach Bezahlung dir

Eine Internetseite, die im Rahmen eines Webdesign-Vertrags erstellt wurde, ist rechtlich gesehen zwar eine bewegliche Sache. Im Unterschied zu „gewöhnlichen“ beweglichen Sachen ist sie allerdings nicht greifbar. Das hat schon manchem Webdesigner Kopfzerbrechen bereitet. Es wird die Frage gestellt: „Ich kriege mein Geld nicht, wie kann ich die Website dem Kunden wegnehmen?“ Spiegelbildlich gedacht geht dem Auftraggeber die Frage durch den Kopf: „Warum soll ich bezahlen, die Internetseite ist nicht fertig gestellt/entspricht nicht dem Vereinbarten?“ Der anwaltliche Rat lautet in diesem Fall, dass man als Webdesigner im Vertrag festhalten sollte, die Nutzungsrechte erst an den Auftraggeber gehen zu lassen, wenn er die vereinbarte Vergütung vollständig bezahlt hat. Später sollte man diese Regelung unbedingt „leben“. Oft hat man als Webdesigner das Problem, mit dem Auftraggeber Zahlungsziele zu vereinbaren.

Auch ein häufiges Problem: Der Kunde bezahlt die Rechnungen nicht innerhalb des vereinbarten Zeitraums. In diesem Fall muss man sich als Webdesigner genau überlegen, ob man das Projekt weiter durchführt. Aus meiner anwaltlichen Praxis weiß ich, dass anfängliche Zahlungsverzögerungen oder Ausfälle später vor Gericht enden. Das Argument „Ich mache weiter, ich brauche den Auftrag“ kann zum Bumerang werden.

„In welchem Umfange gehört mir die Internetseite?“

copyright

Fragen nach dem Nutzungsrecht stehen in engem Zusammenhang mit dem Urheberrecht. (Bild: © Marco2811 – Fotolia.com)

Somit ist es unbedingt nötig, dass man sich im Vorfeld über die so genannten Nutzungsrechte am Ergebnis des Webdesign-Vertrags einigt. Auch wenn sich sicher manchem Anwaltskollegen die Zehennägel aufrollen, im Prinzip geht es um die Fragen: „Wem gehört das Ergebnis? Wer darf was mit dem Ergebnis machen?“ Diese Fragen stehen in engem Bezug zum Urheberrechtsgesetz. Diese Materie ist so komplex, dass das User-Manual (in der Anwaltssprache: Kommentar) über 2.000 Seiten umfasst. Hier die Essentials:

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Der Webdesigner kann dem Auftraggeber/Kunden Nutzungsrechte in unterschiedlichem Ausmaß einräumen. Wenn der Kunde das Ergebnis alleine nutzen darf, dann vereinbart ein „ausschließliches“ Nutzungsrecht. Der Webdesigner sollte hierbei bedenken, dass er dann nicht einmal selbst das Arbeitsergebnis (zum Beispiel als Referenz) nutzen kann. Wenn der Webdesigner das möchte, muss er eine zusätzliche Vereinbarung treffen.

Zwar kann man ein Nutzungsrecht auch „räumlich“ einschränken. Das ist jedoch bei Webdesign-Verträgen schwer möglich. Internetseiten sind meist weltweit abrufbar. Die Rechtseinräumung sollte „zeitlich unbeschränkt“ erfolgen. Wenn man hier eine andere Vereinbarung wählt, kann man unter Umständen einen Softwaremietvertrag „durch die Hintertür“ einführen. Das aber ist meistens nicht gewünscht.

Um unliebsamen Überraschungen vorzubeugen, muss sich der Webdesigner im Vorfeld überlegen, ob er damit leben kann, dass der Auftraggeber das Layout der Internetseite auch in anderer Form nutzt. Wenn nicht, sollte das genau festgehalten werden. Darf der Kunde die Internetseite Dritten zur Verfügung stellen oder darf er die Website nur selber nutzen? Auch hierüber sollte man sich den Kopf zerbrechen. Will ich, dass ich als Urheber der Website genannt werde? Oder bin ich bereit, darauf zu verzichten? Eine Urheberbenennung kann als Multiplikator dienen. Der Verzicht hierauf kann einem Webdesigner somit wirtschaftlich schaden.

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„Der Kunde will die Internetseite verändern und einen anderen Webdesigner beauftragen“

Eine Internetseite ist kein statisches Produkt. Andauernd sind Änderungen erforderlich, es kommt Content hinzu. Das Leistungsangebot und der Auftritt ändern sich. Schon bei der Angebotserstellung denkt sich mancher Webdesigner, dass dieser Auftrag der erste Schritt in eine langjährigen Geschäftsbeziehung sein wird. Nicht selten aber wird man später von der Realität eingeholt. Dann erhält der Webdesigner den Anruf des Kunden: „Geben Sie mir bitte die Zugangsdaten, mein neuer Webdesigner kümmert sich um die Pflege der Seite.“

Schon zu Beginn sollte sich der Webdesigner überlegen, ob der Kunde die Internetseite modifizieren darf. Wenn ihm das gestattet sein soll, sollte es ausdrücklich festgehalten werden. Anderenfalls hat der Kunde unter Umständen nur die Möglichkeit, Fehlerbehebung vorzunehmen.

„Hilfe, die Internetseite funktioniert nicht – Der Kunde will Schadenersatz und verklagt mich“

Eins vorneweg: Es gibt genügend findige Webdesigner, die versucht haben, die Haftung teilweise oder komplett auszuschließen. Leider haben die Gerichte diese Bemühungen immer wieder zunichte gemacht. Tröstlich für den Webdesigner ist, dass der Geschädigte den Schaden beziffern und belegen muss, was oft sehr schwierig ist.

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Grob zusammengefasst: Eine Webdesign-Vertrag ist im Grunde ein Werkvertrag über die Erstellung einer beweglichen Sache. Im Ergebnis kommt somit Kaufrecht zur Anwendung. Wenn die Internetseite nicht „funktioniert“, muss der Webdesigner nachbessern. Wenn man überregional tätig ist, ist eine Gerichtsstandvereinbarung dringend nötig. Ansonsten droht unter Umständen ein Gerichtsverfahren am anderen Ende Deutschlands. Diese Vereinbarungen sind unter Kaufleuten, also wenn kein Verbraucher beteiligt ist, zulässig. Man kann sich hier auf den Sitz des Webdesigners einigen.

Welche Erfahrungen habt ihr mit Webdesign-Verträgen gemacht? Oder arbeitet ihr lieber ohne Verträge? Wir freuen uns auf eure Kommentare!

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23 Kommentare
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Dein t3n-Team

Rathes Sachchithananthan

Zusätzlich zum Vertrag verwende ich immer ein Abnahmeformular und lasse mir das Projekt phasenweise abnehmen und bezahlen. Sollte dann der Kunde noch Zusatzwünsche haben, die einer abgenommenen Phase angehören, dann rechne ich das zusätzlich stundenweise ab.
Außerdem hab ich einen Absatz mit der Pflichten des Kunden drin, der erklärt was und wie der Kunde im Projekt involviert ist. Zum Beispiel, dass Texte und Bilder in welchen Formaten auch immer da sein müssen u.ä.
So sicher ich mir ab, dass die Kommunikation mit dem Kunden stabil bleibt und ich keine Arbeit umsonst mache.

Antworten
Marco

Vielen Dank für den Artikel. Was kann ich denn tun, wenn der Kunde die Schlussrechnung nicht bezahlt und er nicht auf Mahnungen reagiert? Darf ich die Webseite bis zur Zahlung abschalten und ihn so unter Druck setzen?

Antworten
Daniel

@ Marco:

In diesem Fall würde erst einmal folgende Klausel greifen, um eine gesicherte rechtliche Grundlage zu haben:
„Der anwaltliche Rat lautet in diesem Fall, dass man als Webdesigner im Vertrag festhalten sollte, die Nutzungsrechte erst an den Auftraggeber gehen zu lassen, wenn er die vereinbarte Vergütung vollständig bezahlt hat.“

Ich interpretiere diese Aussage so, dass der Kunde im Falle des Nicht-Bezahlens gegen den Vertrag verstößt, wenn er die Seite dennoch nutzt. Du als Auftragnehmer hast dann die Möglichkeit, die Seite zu sperren oder vom Netz zu nehmen. Wobei ich mich dunkel an Gerichtsurteile erinnern kann, in denen Auftraggebern Schadensersatz zugesprochen wurde, weil ihre Seiten wegen Nicht-Bezahlens vom Netz genommen wurden.

Antworten
Victor

Ein Vertrag ist unverzichtbar.

Er dient dazu, um beide Parteien an die Vereinbarungen zu erinnern, die man vereinbart hat, als man sich noch gut verstanden hat! :-)

Antworten
Olaf Barheine

Und was ist so besonders an Verträgen für Webentwickler? Die Frage stellt sich doch allen Selbständigen. Legt der Auftraggeber ein Lastenheft vor, mache ich mit ihm als freier Softwareentwickler einen Werkvertrag zum Festpreis und stelle ihm regelmäßig Abschlagszahlungen in Rechnung. Gibt es kein Lastenheft, was leider häufig der Fall ist, mache ich mit dem Kunden einen Dienstvertrag auf Stundensatzbasis und rechne mit ihm monatlich ab. Als Alternative biete ich noch einen Dienstvertrag für die Erstellung eines Pflichtenhefts in der Anforderungsanalyse und darauf aufbauend einen Werkvertrag für die Umsetzung.

Antworten
Marco

@Daniel:

In meinen AGBs habe ich folgenden Satz stehen: „…überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte.“ „Vollständig bezahlt“ hatte ich damals natürlich nicht mit aufgenommen.

Das Gerichtsurteil mit dem zugesprochenem Schadensersatz kenne ich auch, deshalb frage ich ja hier.

Was kann man also tun, wenn ein Kunde nicht bezahlt???

Antworten
Marco

Quatsch, habe ja doch den Satz drin stehen. „Die Nutzungsrechte … vereinbarte Vergütung vollständig bezahlt wurden“. Ist wohl noch zu früh.

Antworten
Daniel

@ Marco:

Es gäbe noch 2 Möglichkeiten: Ein Inkassobüro oder ein gerichtliches Mahnverfahren. Beides musste ich aber zum Glück noch nie in Anspruch nehmen. Was im Fall der Fälle zu tun ist, wird dir aber bestimmt ein guter Anwalt sagen können. Ich bin keiner. Aber die oben genannte AGB-Klausel ist sicherlich eine gute Grundlage für weitere Schritte.

Disclaimer: Meine Aussagen sind keine Rechtsberatung, sondern lediglich meine Meinung.

Antworten
Moritz Votteler

@ Marco
@ Daniel

Es geht um zwei Ansprüche, die miteinander zusammenhängen, aber rechtlich unterschiedlich zu behandeln sind.

1. Zahlungsanspruch:
Der Auftraggeber muss den vereinbarten Werklohn bezahlen. Wenn man im Vertrag kurze Zahlungsziele definiert und ein gutes Forderungsmanagement hat, dann kann man den Schaden geringhalten: Man stellt nach erfolgloser Mahnung einfach die Weiterarbeit ein.

2. Nutzungsrecht des Auftraggebers
Wenn kein „Eigentumsvorbehalt“ (untechnisch ausgedrückt) im Vertrag steht, dann hat der Webdesigner schlechte Karten und macht sich wirklich schadenersatzpflichtig, wenn die Website gesperrt wird. Wenn man dies richtig vereinbart, dann kann man im Eilverfahren eine Abschaltung der Website erzwingen – bis die Rechnung bezahlt wurde.

3, Für beide Rechte gilt:
Der Auftraggeber wird immer behaupten, dass die Leistung nicht ordentlich erbracht wurde. Deshalb ist es ganz wichtig, die einzelnen Tätigkeiten zu dokumentieren. Am Besten immer nach Meilensteinen, die Leistungserbringung vom Auftraggeber bestätigen lassen.

Antworten
Lohnt sich voll

Als Apps-Programmierer verdient man oft nur 1000 Euro pro Monat ( 05. Sep.2013 golem ) und kann davon dann also
– Juristen bezahlen
– Patente bezahlen ( 3. Oktober 2013 Golem )
– Lizenzen bezahlen
– Abmahnungen einkalkulieren
– Risiken einkalkulieren wenn z.B. Facebook etwas ändert und man die Vertragsstrafen zahlen muss ( t3n.de/news/facebook-app-impressum-vertragsstrafe-481427/ )
– …

Ich weiss also nicht, ob ein Informatik-Studium wirklich lohnt.

Antworten
Natascha

Was für ein Pessismismus gepaart mit Unwahrheiten. Nur € 1000 Monatslohn ist ja wohl voll die Lüge. Vielleicht mal den Rest der Zeit mit anderen Arbeiten ausfüllen…

Antworten
homer

Ansonsten hilft auch ver.di als die Gewerkschaft für Soloselbständige und Freelancer weiter!
Weitere Infos dazu gibt es unter:
http://www.mediafon.de/

Antworten
Thomas64

Erstmal vielen Dank für den Artikel. Auch ich habe mir lange Gedanken darüber gemacht. Hilfe habe ich dann auch hier gefunden http://www.web-helden.com Super Beratung in Sachen web und sogar im Rechtswesen. War eine Empfehlung vom Freund. Vll. hilft es dem einen oder anderen.

Gruß Thomas

Antworten
Heiner

Eine gute Vorlage der AGB etc. wäre mal hilfreich, die nur noch an einigen Punkten (Gerichtsstand usw.) angepasst werden muss.

Antworten
Elvis

In der Tat habe ich trotz größerer Projekte bisher keine Verträger verwendet und bereuee es bisher auch nicht. Nichts desto trotz werde ich beim nächsten Projekt auf einen Vertrag bestehen. Da ich kein Jurist bin, fällt das Verfassen einen solchen Vertrages vorerst schwer. Ist es der Redaktion von t3n möglich, einen Mustervertrag mit den o.g. möglichen Kriterien aufzustellen und damit vielen ratlosen Webdesigner auszuhelfen?

Antworten
joachim.lackner

Ich arbeite seit mehreren Jahren als Webdesigner und bin über Facebook auf diesen Artikel gestoßen. Immer wieder dachte ich mir, dass solch ein Vertrag und ein vernünftiges Pflichtenheft echt mal praktisch wären und nicht schaden würden.
Zu meinem Glück muss ich sagen, dass ich bisher fast keine Probleme hatte. Meistens nur kleinre Unklarheiten oder „Streitigkeiten“, die sich schnell wieder legten.

Der Artikel hat mich nun aber dazu angeregt, endlich einen Webdesign Vertrag aufzusetzen und ein Pflichtenhfeft vorzubereiten. Beides werde ich in Zukunft verwenden.

Danke für diese Infos!

Antworten
vocke2000

Was tun wenn der Kunde absolut nicht zu frieden zu stellen ist. Und schon 4 Designs zur Abnahme gescheitert sind. Im Vertrag steht aber Website auf Grundlage von CMS Contao mit Änderung von Farben und Design. Jetzt ist, denke ich der Haken Design. Das ist ja sehr schwammig ausgedrückt. Denke das dies ein Fehler war und natürlich die Tür offen lässt für jegliche Änderung und Zugabe! Uns so ist es ja auch im Moment. Leider gibt es auch im Moment keinerlei Möglichkeit der Verständigung mehr. Ich denke nach 4 Vorlagen ist auch mal Schluss, wobei auch eine Korrektur vereinbart war. Jemand eine Ahnung wie man damit Umgeht? Wie man jetzt am besten die Kuh vom Eis bekommt?

Vorab vielen Dank für Eure Bemühungen. LG Vocke

Antworten
nazeK

Bei mir läuft es so: Ich habe ja eine Liste mit Wünschen und Funktionen durch den Kunden bekommen (oder mit ihm erarbeitet). Daran halte ich mich und entwickel einen Protoyp.

Dieser zeigt das Design und wichtigsten Fronted-Features (wenn da was bestimmtes gewünscht wird). Wenn nun der Kunde sagt „Design doof“, arbeite ich bis zu einem festen Betrag kostenlos nach (sind meist so 8 Stunden). Wenn ich mehr als diese 8 Stunden für die Änderungen brauche, stelle ich dies dem Kunden in Rechnung. Zusätzlich verlängert sich auch automatisch der Abgabetermin für den Prototyp bzw. Folgeversion.

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