Internetrecht Die 15 häufigsten Fehler bei Gewinnspielen, Verlosungen und Preisausschreiben

Thomas Schwenke, 29.10.2009 - 10:11 | 2 Kommentare |
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Gewinnspiele, Preisausschreiben oder Verlosungen sind ein beliebtes und wirkungsvolles Marketinginstrument. Aber das Wettbewerbsrecht und das Datenschutzrecht schränken ihre Ausgestaltung erheblich ein. Die folgende Übersicht zeigt 15 typische Fehler, die einem unterlaufen können. Einige davon sind offensichtlich, andere dagegen, wie die Datenschutzverstöße, nicht. Gemeinsam haben all diese Fehler eines: Wer sie begeht, handelt wettbewerbswidrig und muss mit Abmahnungen von Mitbewerbern oder Wettbewerbszentralen rechnen.

Nr. 1: Gewinnspiel mit Glücksspiel verwechseln

Die Begriffe „Gewinnspiel“ und „Glücksspiel“ mögen zwar ähnlich klingen, doch sollten sie keinesfalls verwechselt werden. Denn wo ein Gewinnspiel von jedem veranstaltet werden darf, muss ein Glückspiel staatlich genehmigt werden. Ohne diese Genehmigung sind nicht nur Abmahnungen, sondern sogar strafrechtliche Konsequenzen (§ 284 Strafgesetzbuch) zu befürchten.

Ein Glücksspiel erkennt man daran, dass die Teilnahme gegen Entgelt erfolgt und der Zufall über den Gewinn entscheidet. Dabei muss „Entgelt“ nicht bares Geld bedeuten. Auch ein verdeckter Einsatz ist ein Entgelt. Ein verdeckter Einsatz liegt zum Beispiel vor, wenn jemand eine Ware erwerben muss, um an der Auslosung teilzunehmen. Damit wäre eine Tombola für die Kunden eines E-Shops ein genehmigungspflichtiges Glücksspiel.

Ist dagegen kein Entgelt erforderlich, um an der Tombola teilzunehmen, handelt es sich um kein Glücks- sondern um ein Gewinnspiel. Ebenfalls liegt kein Glücksspiel vor, wenn zwar ein Entgelt gefordert wird, aber der Ausgang vom Geschick des Teilnehmers, anstatt vom Zufall abhängt. Doch Vorsicht, denn auch wenn in dieser Konstellation das Glücksspielrecht nicht verletzt wird, handelt es sich regelmäßig um einen Wettbewerbsverstoß (siehe Nr. 2).

Nr. 2: Gewinnspielteilnahme an den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen koppeln

§ 4 Nr.6 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) spricht klare Worte:

„Unlauter handelt insbesondere, wer die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht […].“

Die Vorschrift wird zum Schutz von Verbrauchern sehr streng ausgelegt. Sobald jemand auch nur denken könnte, er kann an dem Gewinnspiel nur dann teilnehmen, wenn er eine Ware kauft oder eine Dienstleistung bezieht, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Das ist typischerweise der Fall, wenn Gewinnspielcoupons oder Teilnahmebedingungen der Ware beiliegen oder am Etikett angebracht sind. Hier muss man dem Verbraucher eine alternative Teilnahmemöglichkeit bieten sowie ihn auf diese klar und deutlich hinweisen (das heißt nicht im kaum leserlichen Kleingedruckten).

Wer zum Beispiel ein Gewinnspiel ankündigt und mitteilt, dass ein Gewinnspielcoupon jeder Bestellung beigelegt wird, muss zugleich darauf hinweisen, dass der Coupon auch anderweitig angefordert werden kann. Zum Beispiel per Post, E-Mail oder Telefon. Dabei muss diese Alternative unkompliziert sein und nicht mehr als die üblichen Porto- oder Telefongebühren kosten.

Eine Ausnahme gilt, wenn „das Gewinnspiel oder Preisausschreiben typischerweise mit der Ware oder Dienstleistung verbunden ist.“ Damit sind Gewinnspiele in Zeitschriften und Magazinen gemeint.

Ebenfalls liegt eine Ausnahme vor, wenn es sich tatsächlich nicht um ein getrenntes Gewinnspiel, sondern tatsächlich um einen Kaufpreisrabatt oder ähnliches handelt. So wurde die Kopplung von Bankzinsen an die Erfolge der Fußballnationalmannschaft erlaubt, ebenso wie die „jeder 100. Einkauf Gratis“-Werbung. Allerdings ist bei solchen Konstellationen große Vorsicht geboten, wie Fehler Nummer 5 zeigen wird.

Wem diese Regelung ungerecht erscheint, der kann auf den Europäischen Gerichtshof hoffen, der darüber entscheiden wird, ob dieses deutsche Kopplungsverbot mit dem Europarecht vereinbar ist.

Nr. 3: Gewinnchancen durch Erwerb von Waren oder Dienstleistungen erhöhen

Unternehmer hätten es gerne, dass ein Gewinnspiel die Kunden unmittelbar zum Kauf animiert. Um das unter Fehler Nummer 2 beschriebene Kopplungsverbot zu umgehen, kamen daher manche auf die Idee, zwar jedem die Teilnahme zu erlauben, aber die Gewinnchancen von einem Erwerb abhängig zu machen. Dieser Idee hat der Gesetzgeber ab 2009 einen deutlichen Riegel vorgeschoben und die Erhöhung von Gewinnchancen durch Erwerb in die so genannte schwarze Liste der unerlaubten Geschäftspraktiken aufgenommen (Nr. 16 im Anhang zu § 3 Abs.3 UWG).

Nr. 4: Teilnehmer unter psychologischen Kaufzwang setzen

Es ist nicht erlaubt, die Teilnehmer eines Gewinnspiels in eine psychologische Zwangslage zu versetzen, in der er sich, sei es aus schlechtem Gewissen, Angst oder anderen geistigen Zwängen, zum Erwerb einer Ware oder Dienstleistung genötigt fühlt. Ein klassisches Beispiel der Offlinewelt ist ein kleines Ladenlokal, das der Kunde betreten muss, um den Verkäufer nach einer Gewinnspielkarte zu fragen, statt sie irgendwo vom Stapel nehmen zu können. Das reicht nach richterlicher Ansicht für einen psychologischen Kaufzwang aus.

In der Onlinewelt wird dieser psychologische Zwang wegen der Anonymität und Unpersönlichkeit seltener entstehen. Doch sollte man vermeiden, die Gewinnspielteilnehmer darauf hinzuweisen, dass man sich über einen Kauf freuen würde, an deren Mitleid appellieren oder ihnen sonst schlechtes Gewissen machen.

Nr. 5: Die Spiellust ausnutzen

Unter Fehler Nummer 2 wurde gesagt, dass eigentlich kein Gewinnspiel, sondern ein zulässiger Rabatt vorliegt, wenn der Kunde um den Kaufpreis oder ähnliches spielen kann. Dadurch war es erlaubt, Zinsen an Fußballerfolge zu koppeln oder jeden hundertsten Kunden zu belohnen. Doch dürfen diese Aktionen nicht die Spiellust (auch „aleatorischer Anreiz“ genannt) des Verbrauchers ausnutzen. Er darf also nicht nur des Spiels wegen zum Kauf verleitet werden. Dass hier eine Grenzziehung sehr schwer ist, zeigt die Rechtsprechung in dem Fällen, bei denen die Kunden einen Rabatt erwürfeln konnten. Wo im Jahr 2003 das Oberlandesgericht (OLG) Hamm die Wettbewerbswidrigkeit verneinte, sah es das OLG Köln 2007 anders und nahm eine unzulässige „Trübung des Urteils der Verbraucher durch Ausnutzung der Spiellust“ an.

Wegen dieser unsicheren Rechtslage sollte immer juristischer Rat eingeholt werden, bevor mit Rabattaktionen in Form von Gewinnspielen geworben wird.

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2 Antworten zu “Internetrecht: Die 15 häufigsten Fehler bei Gewinnspielen, Verlosungen und Preisausschreiben”

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