1. Die Wahl des Namens auf die leichte Schulter nehmen
Während die Eltern es bei der Namensgebung ihres Nachwuchses noch vergleichsweise leicht haben, ist die Namens- und Identitätsfindung im Internet oftmals heikel und sollte durchdacht werden. Die Wahl eines Online-Namens besteht im Grunde aus zwei Schritten:
- Schritt 1: Die Entscheidung für einen bestimmten Namen.
- Schritt 2: Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit dieses Namens.
Der Wahl eines Namens können mehr rechtliche Stolpersteine entgegenstehen, als es den Anschein hat. Es lauern potenzielle Rechtsverletzungen im Markenrecht („iPod“), Unternehmensnamen („Apple“), Werktiteln („Der Tagesspiegel“), Wettbewerbsrechte, Namens- und Persönlichkeitsrechte... Dazu mehr bei den einzelnen Stolperfallen.
2. Denken, dass man nur bei Domains auf Namensrechte achten muss
Die Urteile zu dieser Thematik kommen ausnahmslos aus dem Domainrecht. Denn die Domains waren der erste Schauplatz im Internet, auf dem Marken-, Unternehmens- und Personennamen aufeinander geprallt sind.
Falsch wäre es aber anzunehmen, dass die im Domainrecht gebildeten Grundsätze nur dort Anwendung finden. Das Domainrecht ist kein abzugrenzendes Rechtsgebiet. Vielmehr zieht es seine Grundsätze aus schon bereits lange entwickelten Prinzipien und Urteilen, wie dem Namensrecht (§ 12 BGB), Markenrecht und Wettbewerbsrecht heraus.
Das bedeutet, dass diese Grundsätze der jeweiligen Rechtsbereiche ohne Weiteres neben dem Domainrecht auch bei anderen Online-Identitäten Anwendung finden. Für das Rechtliche sind die Erwägungen gleich, egal ob es um die Domain „Elton-John.de“ oder den Facebook-Account „Elton John“ geht.
3. Nur auf den Grundsatz „first come, first serve“ vertrauen
„Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.“ - dies ist quasi der Grundsatz der sich aus dem Domainrecht entwickelt hat. Danach kann jemand sich einen Online-Namen sichern, wenn der Name noch nicht vergeben ist. Wie aber unter Punkt 1 angerissen wurde, können gegen die Wahl eines Namens viele rechtliche Gründe sprechen. Da Twitter, Facebook, Denic und Co. die rechtlichen Gründe nicht prüfen, muss selbst recherchiert werden, ob die Rechte anderer Personen oder Unternehmen verletzt werden. Denn sonst heißt es „wer zuletzt recherchiert, zahlt zuerst“.
4. Zu spät dran sein
Der vorherige Punkt hat gezeigt, dass derjenige einen Online-Namen oder eine Domain zugesprochen bekommt, der diesen zuerst registriert. Selbst wenn derjenige damit gegen Rechte Dritter verstößt, muss man sich als dieser Dritter erst einmal dagegen wehren, was Zeit und Geld kosten kann.
Der Fehler von Unternehmen ist oft, dass der Bereich der Online-Namen zum einen nicht regelmäßig überwacht wird und zum anderen bei dem Gründungsphase von neuen Produkten und Dienstleistungen nicht ausreichend mit einbezogen wird.
Daher sollte stets überwacht werden, welche neuen Dienste auf den Markt kommen und auch wenn sie nur potenziell in Frage kommen, die eigenen Unternehmens- oder Produktnamen dort registrieren. Die gleichzeitige Anmeldung einer Marke und des Online-Namens gilt beispielsweise als der sichere Weg.
Geht man den umgekehrten Weg und hat zuerst einen Online-Namen geschaffen, hinter dem ein Produkt oder eine Dienstleistung entsteht (z.B. wird aus dem Hobby-Pferdeblog „Ross & Reiter“ eine lukrativer Onlineshop), sollte man diese mit einer Markenanmeldung schützen. Denn unter Umständen meldet jemand die Marke an und man darf den ursprünglichen gewählten Namen nicht benutzen.
5. Übersehen, dass eine geschäftliche Nutzung des Privataccounts vorliegt
Bei den rechtlichen Fragen zu Online-Namen ist es wichtig, zwischen der privaten und der gewerblichen Nutzung zu trennen. Denn oft wird angenommen, dass eine Privatperson bei Domains oder Twitter & Co. nichts zu befürchten hat. Zwar mag dies vom Grundsatz her stimmen, da Privatpersonen in der Namenswahl freier sind als Unternehmen. Das Problem ist allerdings, dass der Bereich des „Privaten“ schneller verlassen ist, als oftmals angenommen wird.
So wird ein Account gewerblich, wenn man beispielsweise:
- regelmäßig Werbung für seine Produkte oder seine Dienstleistungen darin macht (Produktwerbung auf Twitter)
- Werbebanner und bezahlte Anzeigen schaltet (z.B. im Blog)
- an den Umsatzerlösen des Accounts beteiligt wird (z.B. als YouTube-Partner)
Wenn also Peter P. Petersen auf seinem Facebook-Account viel von seinem Betrieb berichtet, d.h. auf Angebote hinweist und von der Geschäftsentwicklung berichtet, kann dies als Werbung eingestuft werden, obwohl es sich aus Petersens Sicht um einen „Privat-Account“ handelt. Content dieser Art kann also als „gewerbsmäßig“ eingestuft werden, mit der Folge, dass die Person hinter der Online-Identität sich z.B. dem Wettbewerbsrecht aussetzt. In diesem Rechtsgebiet kann es schnell zu einer teuren Abmahnung kommen.






11 Antworten
von » Internetrecht: 16 Stolperfallen… 08.02.2010 (10:16Uhr) 1.
[...] viaInternetrecht: 16 Stolperfallen bei der Wahl eines Account-Namens » t3n News. 08 Feb This entry was written by admin, posted on Februar 8, 2010 at 19:16, filed under News and tagged accountnamen, internetrecht, social media. Bookmark the permalink. Follow any comments here with the RSS feed for this post. Post a comment or leave a trackback: Trackback URL. Browse [...]
von TwittLink - Your headlines on Twitter 08.02.2010 (11:31Uhr) 2.
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von united-domains AG 08.02.2010 (11:51Uhr) 3.
Vielen Dank für den ausführlichen Artikel!
Ausnahmsweise ein Hinweis in eigener Sache:
einen ersten Anhaltspunkt zur Frage, ob "mein" Name schon vergeben ist, wird unter http://www.ud.com gegeben. Nach Eingabe des Wunschnamens werden automatisch die beliebtesten Domain-Endungen, Social Networks sowie relevante Marken-Datenbanken durchsucht.
Dabei werden zudem die Syntax-Regeln der einzelnen Domain-Endungen und Social Networks abgeglichen, um Namen, die aufgrund ihrer Schreibweise nicht verwendet werden können, vorab auszufiltern.
Mit einem Klick können bestehende Domains und Nutzer-Accounts aufgerufen werden. So wissen Sie in kürzester Zeit, ob Sie Ihren Wunschnamen verwenden können oder aber, wer Ihren Namen eventuell sogar ohne Ihr Wissen bereits nutzt.
Beste Grüße
Stefanie Winkelmann
united-domains AG
von Paul 08.02.2010 (19:17Uhr) 4.
Die Funktion die von United Domains beschreiben wurde finde ich sehr sinnvoll. Ich verwende gerne einen Namen für mehrere Plattformen, nicht nur weil dies einfacher zu merken ist.
von Stolperfallen für die Wahl von Domain-… 09.02.2010 (08:21Uhr) 5.
[...] 16 Stolperfallen bei der Wahl eines Account-Namens [...]
von Online-Rückblick auf KW 5/2010 #Linksam… 09.02.2010 (15:14Uhr) 6.
[...] Internetrecht: 16 Stolperfallen bei der Wahl eines Account-Namens [...]
von martins privates blog : » Stolperf… 12.02.2010 (20:40Uhr) 7.
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von Top Webmarketing Links der letzten beide… 14.02.2010 (21:02Uhr) 8.
[...] Internetrecht: 16 Stolperfallen bei der Wahl eines Account-Namens (t3n.de) [...]
von ashish 10.07.2010 (08:07Uhr) 9.
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