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Rechtliche Risiken bei Übernahme von Facebook-Kommentaren im Blog

Wenn bei Facebook über einen Blogbeitrag diskutiert wird, kommt schnell der Wunsch auf, die Kommentare auch auf der eigenen Seite abzubilden. Hier bei t3n wird das beispielsweise gemacht. Aber inwiefern ist das eigentlich rechtens? Ist das zur Nachahmung empfohlen oder eher nicht?

Von Thomas Schwenke
6 Min. Lesezeit
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© Aamon - Fotolia.com

Immer mehr Nutzer verbringen immer mehr Zeit in sozialen Netzwerken, wo sie mit anderen Nutzern Informationen austauschen und diskutieren. Dies hat zur Folge, dass insbesondere Blogs (und anderen, zum Beispiel Newsseiten) unter einem Schwund der Kommentatoren leiden. Wird ein Blogbeitrag zum Beispiel auf der Facebook-Seite veröffentlicht, finden die Diskussionen oft direkt auf der Plattform statt, anstatt unter dem Blogbeitrag. Das führt dazu, dass entweder die Blogbesucher nichts von der Diskussion mitbekommen oder sich parallel zwei Diskussionen, im Blog und bei Facebook, entwickeln.

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Daher beginnen viele Anbieter Kommentare aus der Diskussion bei Facebook zurück in ihre Blogs und Seiten zu übertragen. Facebook stellt dazu eine Schnittstelle zur Verfügung, mit der Plugins wie zum Beispiel Facebook Comments to WordPress, die Kommentare samt der dazu gehörigen Namen in die eigene Datenbank überführen. Das Plugin kann so eingestellt werden, dass die Kommentare aus der Datenbank entfernt werden, wenn sie bei Facebook gelöscht werden.

Diese praktische Möglichkeit an externe Plattformen „verlorene“ Kommentare wieder zurück zu holen, hat jedoch rechtliche Tücken, da Urheber- und Datenschutzrechte der Kommentatoren berührt werden. Diese begegnen dieser Funktion auch nicht immer mit Gegenliebe. Dem Verfasser dieses Beitrags liegen mehrere Nutzerbeschwerden und -anfragen vor, die Blogbetreibern zugegangen sind.

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Daher wird dieser Beitrag erläutern, ob es zulässig ist, Kommentare von Facebook in das eigene Blog zu überführen und welche Risiken dabei entstehen.

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© Aamon – Fotolia.com

1. Urheberrecht

Ein Kommentar kann als ein Sprachwerk urheberrechtlich geschützt sein. Das Urheberrecht schützt jedoch nicht den Inhalt von Texten, sondern nur die Ausdrucksform, wenn sie individuell und persönlich ist (man nennt das die Schöpfungshöhe). Dies bedeutet, je kreativer und außergewöhnlicher ein Text verfasst ist, je mehr Phantasie und Gestaltungskraft er beinhaltet, desto eher wird er geschützt sein. Und je sachlicher und pragmatischer er ist, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit eines Schutzes. Ein Indiz für die Schutzfähigkeit ist die Länge, da ein längerer Text einen größeren individuellen Gestaltungsspielraum zulässt. Die typischen Blogbeiträge oder Newsartikel sind daher urheberrechtlich geschützt.

Ausgehend von diesen Voraussetzungen sind 99 Prozent aller Kommentare nicht urheberrechtlich geschützt, weil sie oft sachlich und knapp verfasst sind. Es gibt aber auch Kommentare, die gut und gerne als eigenständige Blogbeiträge durchgehen würden oder sprachlich individuell verfasst sind – als Beispiel können die Kommentare von Sascha Lobo genannt werden.

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Die Übernahme urheberrechtlich geschützter Kommentare bedarf einer Einwilligung der Nutzer. Die Einwilligung könnte darin vorliegen, dass die Facebookmitglieder mit der Registrierung die Nutzungsbedingungen von Facebook akzeptieren. Im Punkt 2.1 dieser Nutzungsbedingungen ist die folgende Klausel zu finden

Für Inhalte […], die unter die Rechte an geistigem Eigentum fallen, erteilst du uns […] die folgende Erlaubnis: Du gibst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz für die Nutzung jeglicher IP-Inhalte, die du auf oder im Zusammenhang mit Facebook postest („IP-Lizenz“). Diese IP-Lizenz endet, wenn du deine IP-Inhalte oder dein Konto löschst, außer deine Inhalte wurden mit anderen Nutzern geteilt und diese haben die Inhalte nicht gelöscht.

Übersetzt heißt dieser Passus, dass Facebook auch urheberrechtlich geschützte Kommentare auf Dritte, also auch Blogbetreiber, übertragen darf. Ferner dürfen die Kommentare auch dann in der Blogdatenbank verbleiben, wenn sie bei Facebook gelöscht werden.

Problematisch dabei ist, dass diese Klausel in Deutschland als sehr fragwürdig betrachtet wird. Sie erlaubt Facebook zum Beispiel, beliebig über die Inhalte der Nutzer zur verfügen, ohne sie entlohnen zu müssen. Daher sehen viele Juristen sie als unangemessen und damit als unwirksam an. Da diese Frage gerichtlich bisher nicht geklärt worden ist, muss zumindest von einer 50/50-Möglichkeit der Unwirksamkeit ausgegangen werden, was umgekehrt auch für das Risiko gilt.

2. Datenschutzrecht

Nach dem Datenschutzrecht dürfen personenbezogene Informationen nur mit Einwilligung oder gesetzlicher Erlaubnis der betroffenen Person auf Dritte übertragen werden. Die Kommentare stellen personenbezogene Daten dar, weil sie mit dem Namen ihrer Verfasser versehen sind.

Eine Einwilligung zur Übertragung der Kommentare liegt nicht vor. Die oben genannte Klausel in den Nutzungsbedingungen von Facebook reicht dafür nicht aus, weil sie die Anforderungen einer wirksamen datenschutzrechtlichen, also ausdrücklichen und informierten Einwilligung nicht erfüllt. Dafür müssten die Nutzer bei der Anmeldung ein Kontrollkästchen „Ich bin mit den Datenschutzbestimmungen einverstanden“ anhaken und der Passus müsste in den Nutzungsbedingungen hervorgehoben, zum Beispiel fett geschrieben, sein.

Jedoch erlaubt das Gesetz die Weitergabe personenbezogener Daten,

wenn die Daten allgemein zugänglich sind oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung gegenüber dem berechtigten Interesse der verantwortlichen Stelle offensichtlich überwiegt.

Die Kommentare auf Facebook-Seiten sind allgemein, also jedermann zugänglich. Die Frage ist jedoch, ob nicht ein schutzwürdiges Interesse der Nutzer offensichtlich gegen die Übernahme spricht. Zu diesen Interessen gehören zum Beispiel Beeinträchtigungen der Entscheidungsfreiheit, Privatsphäre oder beruflicher Interessen. Dabei soll nicht von den schlimmsten Fall, sondern vom üblichen Geschehensablauf ausgegangen werden.

Da es auch hierzu keine Rechtsprechung gibt, ist es schwer einzuschätzen, wie die Gerichte das sehen würden. Ein Problem ist sicherlich das Umfeld des Kommentars. Wenn ein Nutzer den Kommentar auf Facebook hinterlässt, dann hat er damit bestimmt, dass sein Kommentar auf Facebook auftaucht. Indem der Kommentar nun in das Blog transferiert wird, wird seine Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt. Anderseits ist der Kommentar im Bezug auf einen bestimmten Beitrag geschrieben und dieser Bezug bleibt auch im Blog gewahrt. Zudem hat der Nutzer die Möglichkeit seine Daten jederzeit auf Antrag löschen zu lassen.

Meines Erachtens überwiegen die Interessen der Nutzer nicht die Interessen des Blogbetreibers an der Zusammenführung der Diskussion. Zumal das Ungleichgewicht offensichtlich sein müsste. Daher spricht das Datenschutzrecht nach meiner Ansicht nicht gegen die Übernahme der Kommentare.

3. Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Jenseits des Datenschutzgesetzes könnte die konkrete Übernahme im Einzelfall das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kommentarverfasser verletzen. Es müsste jedoch eine Situation vorliegen, in der die Übernahme eines Kommentars tatsächlich Persönlichkeitsrechte betreffen könnte.

In diesem Zusammenhang hat der mittlerweile verstorbene Rechtsanwalt von Gravenreuth gegen den Heise-Verlag gewonnen, als dieser im Rahmen eines Artikels über die berufliche Tätigkeit des Juristen auf eine Seite verlinkt hat, die ihn mit freiem Oberkörper beim Paintballspielen zeigte (OLG München, Urteil vom 26.06.2007 – 18 U 2067/07). Hier meinte das Gericht, dass die berufliche und die Privatsphäre unzulässigerweise verknüpft worden sind. Eine solche extreme Konstellation ist bei Kommentaren jedoch eher nicht zu erwarten.

4. Fazit

Die Übernahme von Kommentaren aus Facebook in das eigene Blog ist rechtlich nicht unbedenklich. Urheberrechtlich hängt die Zulässigkeit von der Wirksamkeit der Facebook-AGB-Klausel ab, die bisher zwar angezweifelt, aber noch von keinem Gericht für unwirksam erklärt worden ist.

Datenschutz- und persönlichkeitsrechtlich läuft alles auf eine Abwägung der Interessen der Nutzer gegen die Interessen der Blogbetreiber ab. Da es ein neues Problem ist, kann auf keine Erfahrungswerte zurückgegriffen werden. Es ist vielmehr so, dass das gegenwärtige Datenschutzverständnis im Internet diese Abwägung beeinflusst. Hier steht der Empörung manch einen Nutzers der Gedanke freier Datenströme gegenüber.

Das Ergebnis ist daher nicht eindeutig und lautet: „Die Übernahme von Kommentaren zu einem Artikel aus Facebook ins Blog ist wahrscheinlich erlaubt, aber mit Restrisiko für den Blogbetreiber verbunden“.

Das Restrisiko bezieht sich vor allem auf das Urheberrecht und ist angesichts der Anzahl der urheberrechtlich geschützten Kommentare eher gering. Zudem sollten die Blogbetreiber zwecks Risikominimierung auch mit einer Option arbeiten, welche die Kommentare bei deren Entfernung auf Facebook, auch aus der Blogdatenbank löscht.

Anmerkung: Der umgekehrte Weg, nämlich die Übertragung der Blogkommentare zur Facebookseite ist meines Erachtens rechtswidrig. Zum einem fehlt in Blogs eine entsprechende Klausel, die wie in den Nutzungsbedingungen von Facebook eine Übertragung auf Dritte erlaubt. Zudem erklären die Blogbetreiber eben wegen dieser Klausel, dass sie die Nutzungsrechte an den Kommentaren und den dazugehörigen Daten gegenüber Facebook einräumen. Dass dürfen sie jedoch nicht, ohne vorher die Kommentarverfasser um Zustimmung zu fragen.

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Danksagung: Dieser Beitrag ist das Ergebnis von Gedanken der Kommentatoren meines Google+ Beitrags, bei denen ich mich an dieser Stelle herzlichst bedanken möchte.

Weiterführende Links zu aktuellen Facebook Privatsphäre-News auf t3n.de:

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11 Kommentare
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Dein t3n-Team

Geglash

Nichts geht ohne Risiko …!
Man sollte einmal generell darüber nachdenken das Internet hierzulande in Anwaltnet oder Abmahnnet etc. umzubenennen. Urhebberrecht und Datenschutz in allen Ehren, aber man kann es auch übertreiben finde ich.

Antworten
1prozent

Hallo Geglash,

dann hast du sicherlich auch nichts dagegegen, wenn Herr Assange deine sämtlichen Daten deines Rechners der Öffentlichkeit zugänglich macht, weil es könnte ja was verbotenes darunter sein.

Mein Hinweis: Bitte erst nachdenken, die andere Seite betrachten und dann Argumentieren.

Das Internet kann sich nicht ungehindert in eine autonome Zone entwickeln. Gewisse Regeln müssen wir schon haben.

Antworten
1prozent

ps: Wenn es dich nicht ineressiert, dann brauchst du auch kein Impressum in deinem Blog. Is ja eh alles überbewertet.

Antworten
struppi

Hier wikileaks zu nennen ist wohl der falsche Ansatz. Bei Wikileaks geht es um Daten, die vor der Öffentlichkeit versteckt werden und – nach Auffassung von Wikileaks – veröffentlicht gehören. Keinesfalls geht es um private Daten, auf deinem oder jemanden anderes Rechner.

Und hier geht’s einmal um Urheberrechte und Persönlichkeitsrechte. Beides hat nichts mit dem Internet an sich zu tun und dazu gibt es auch im Offline Leben unzählige Verfahren. Wie kommt jemand darauf, dass eine persönliche Beleidigung straffrei im Netz sein sollte? Oder dass jemand ungefragt mit meinen Texten Geld verdienen soll.

Letztlich ist das eine (Rechts)Frage, die sich alle Aggregatoren stellen müssen. Selbst google wurde ja schon deshalb verklagt.

@Geglash: Das Leben ist nicht so einfach, wie in den Spielen auf deiner Seite.

Antworten
1prozent

Hallo Struppi,

vielen Dank für den Hinweis zu Wikileaks. In der Aussage „[…]nach Auffassung von Wikileaks – veröffentlicht gehören[…]“ ist nämlich das Problem.

Welches Recht hat Wikilekas um darüber zu entscheiden, was veröffentlicht werden darf und was nicht? Aber das ist auch eine andere Diskussion. Ich bleibe an der Stelle mal neutral.

Vielmehr stelle ich mir gerade die Frage: Was ist eigentlich mit dem eigentlichen Sinn?
Diskussionen unter Blogkommentare sind einmal aus den Kommentaren aus FB und dem direkten Blog. Dadurch entsteht macnhmal echtes wirr-warr, weil die Diskussion aus 2 verschiedenen Quellen stammt.

Beispiel:
blogkommentator 1: Wow, tolles Bild, wo ist es genau und mit welcher Cam?
Autor: Danke. Ist auf dem Harz mit der Cam meiner Freundin aufgenommen.
blogkommentator 1: Danke für die Antwort.
FBkommentator: Schönes Bild, wo ist es her?

Versteht ihr was ich meine?

Antworten
Farlion

Was du nicht in einfließen lassen hast ist die Frage, ob hier nicht unter Umständen auch das Zitierrecht nach §51 UrhG greifen könnte. Ich glaube, das wäre noch ein wichtiger Aspekt in der Diskussion.

Antworten
Thomas Schwenke

@Farlion: Stimmt, das hätte ich noch anmerken sollen. Das Zitatrecht greift jedoch nicht, weil es nur dann die Übernahme von Sprachwerken erlaubt, wenn sie als Beleg für eigene Gedanken dient: S. dazu http://spreerecht.de/urheberrecht/2011-02/texte-richtig-zitieren-statt-plagiieren-anleitung-mit-checkliste

Antworten
Farlion

@Thomas
Ich muss mal schauen, ob ich das noch recherchieren kann. Es gab 2006 oder 2007 mal einen Rechtsstreit, bei dem es um die Übernahme eines Blogkommentars in ein anderes Blog ging. Damals wertete das Gericht den übernommenen Kommentar als „Zitat“ und der Kommentator hatte das Nachsehen. Ich werde übers Wochenende mal suchen, ob ich das noch wiederfinde.

Antworten
Denis

Wie ist eigentlich die Lage, wenn ein kommezielles Printmedium Kommentare sowie die Nicks der entsprechenden Personen aus einem kommerziellen Forum in einem Artikel veröffentlicht?

Gemeint ist das:
http://www.weltwoche.ch/ausgaben/2011-46/warum-frauen-nicht-kochen-koennen-die-weltwoche-ausgabe-462011.html
Dieser Artikel basiert auf Kommentaren mehrer User wohl des größten deutschen Hardware-Forums.

Antworten
Johannes Franke

Wer hat eigentlich jemals die Nutzungsbedingungen von Facebook gelesen? … Und verstanden? Zumindest ersterem kann jetzt bequem Abhilfe geschafft werden: Wir haben eine vollständige Lesung der AGBs von Facebook Inc. auf Video gebannt, um somit tausenden von Facebook-Usern einen leichteren Einstieg in die schwergängige Schwarte von Marc Zuckerberg zu ermöglichen.
https://www.youtube.com/watch?v=rtwF1GZHxVM

Antworten
Tomy

Ich lasse mittlerweile auf meinen Webseiten die Finger von solchen Sachen, zumindest bis die Rechtssprechung solche Fälle entschieden hat ;)

Antworten

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