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Steuern 2024: Diese Fristen müssen Angestellte und Unternehmer kennen

Ob für Einkommen, Umsätze oder das eigene Gewerbe: Steuerpflichtige müssen viele Fristen beachten. Das gilt besonders für Selbstständige und Unternehmer:innen.

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Einkommen, Umsätze oder Gewerbe: Wann sind welche Steuern fällig? (Foto: Gorodenkoff/Shutterstock)

In Deutschland gibt es viele unterschiedliche Steuerarten. Je nachdem, um welche Steuer es sich handelt, gelten andere Fristen. Auch zahlt nicht jede:r jede Steuerart und Vorauszahlungen müssen ebenfalls meist nur Unternehmer:innen leisten. Eine Übersicht über die gängigen Steuerarten und für wen sie in 2024 wann fällig sind.

Angestellte, Freelancer und Unternehmer: Wer zahlt welche Steuer?

Angestellte müssen sich in der Regel nur um die Einkommensteuererklärung Gedanken machen. Vorauszahlungen gibt es nur in wenigen Fällen, da der Arbeitgebende monatlich über die Lohnsteuer eine Art Vorauszahlung für die Einkommensteuer an das Finanzamt abführt. Für die Arbeitgebenden gilt hier jeweils eine Frist bis zum 10. des Folgemonats.

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Arbeitgebende sind neben der Zahlung der Lohnsteuer für ihre Angestellten außerdem in der Pflicht, für sie Sozialversicherungsbeiträge anzumelden und zu zahlen. Dafür ziehen jedoch die Krankenkassen einen Gesamtbetrag ein, der neben Kranken- und Pflegeversicherung auch Beiträge zur Arbeitslosen- und Unfallversicherung beinhaltet.

Für Freiberufler:innen kommt neben der Einkommensteuer ein To-do mehr hinzu. Wer Ärzt:in, Anwält:in, Künstler:in, Journalist:in ist oder einen anderen freien Beruf ausübt, muss zwar keine Gewerbesteuer zahlen, wohl aber die Umsatzsteuer.

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Unternehmer:innen zahlen meist neben der Umsatzsteuer auch die Gewerbesteuer. Wer aber selbstständig oder freiberuflich tätig ist und nur geringe Umsätze macht, kann von der Kleinunternehmerregelung profitieren. Dafür muss der Jahresumsatz des abgelaufenen Jahres unter 22.000 Euro liegen und der erwartete Umsatz für das laufende Geschäftsjahr nicht mehr als 50.000 Euro betragen.

Kleinunternehmer:innen kann das Finanzamt von der Umsatzsteuerpflicht befreien. Auch die Gewerbesteuer müssen sie nicht zahlen. Abgeben müssen sie allerdings mit der Einkommensteuererklärung für 2023 auch eine Einnahmenüberschussrechnung bis zum 2. September 2024.

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Für Kapitalgesellschaften wie Aktiengesellschaften, GmbH oder andere juristische Personen fällt zudem die Körperschaftsteuer an. Sie ist das Gegenstück zur Einkommensteuer für natürliche Personen oder Personengesellschaften.

Wann sind Vorauszahlungen fällig?

Einkommensteuer

In der Regel müssen Selbstständige Vorauszahlungen für die Einkommensteuer leisten, da sie diese nicht wie bei Arbeitnehmenden automatisch mit der Lohnsteuer zahlen. Von Vorauszahlungen können aber auch Nicht-Selbstständige betroffen sein, wenn laut aktuellem Steuerbescheid eine Nachzahlung von mindestens 400 Euro fällig ist. Ausgenommen sind Personen, deren erwartetes Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt. Dieser lag 2023 bei 10.908 Euro.

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Die Termine für die Einkommensteuervorauszahlung für 2024 sind folgende:

  • 11. März
  • 10. Juni
  • 10. September
  • 10. Dezember
  • Einkommensteuererklärung: 2. September; mithilfe eines Steuerberatenden: 30. November

Umsatzsteuer

Alle Unternehmer:innen zahlen beim Verkauf oder Austausch von Waren und Dienstleistungen Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer, die ein Unternehmen auf der Ausgangsrechnung ausweist, können andere Unternehmen als Rechnungszahlende beim Finanzamt geltend machen. Das geschieht bei der Umsatzsteuervoranmeldung.

Die Umsatzsteuervoranmeldung geben Unternehmen, abhängig von der Höhe der Steuerlast, monatlich oder quartalsweise ab. Die Grenze dafür sind 7.500 Euro. Liegt der monatliche Umsatz darüber, gibt das Unternehmen die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich jeweils zum 10. des Folgemonats ab.

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Für Gründer:innen gilt: In den ersten zwei Jahren sind sie unabhängig von ihrer Umsatzhöhe monatlich dazu verpflichtet, ihre Umsatzsteuer anzumelden und zu zahlen. Unternehmer:innen, deren monatlicher Umsatz unter 1.000 Euro liegt, sind von der Voranmeldung grundsätzlich befreit.

Die Termine für die Umsatzsteuervoranmeldung für 2024 sind folgende:

  • 4. Quartal 2023: 10. Januar
  • 1. Quartal 2024: 10. April
  • 2. Quartal 2024: 10. Juli
  • 3. Quartal 2024: 10. Oktober
  • Umsatzsteuererklärung: 2. September

Gewerbesteuer

Auch wenn Freiberufler:innen und Kleinunternehmen davon ausgenommen sind: Wer ein Gewerbe angemeldet hat, zahlt Gewerbesteuer. Die Erklärung zu dieser Ertragssteuer ist ein Mal im Jahr fällig. Für das Steuerjahr 2023 muss sie spätestens am 2. September 2024 abgegeben werden.

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Fällig sind die Vorauszahlungen der Gewerbesteuer quartalsweise. Für 2024 sind das folgende Termine:

  • 15. Februar
  • 15. Mai
  • 15 August
  • 15. November
  • Gewerbesteuererklärung: 2. September

Wie hoch die Gewerbesteuer ausfällt, hängt vom Gewinn des Unternehmens im jeweiligen Kalenderjahr ab. Die bundesweit einheitliche Steuermesszahl beträgt 3,5 Prozent des zu versteuernden Einkommens. Allerdings gelten Unterschiede je nach Rechtsform: Kapitalgesellschaften müssen ihr volles Einkommen versteuern, während Personengesellschaften von einem Freibetrag von 24.500 Euro profitieren können.

Körperschaftsteuer

Auch bei der Körperschaftsteuer sind in der Regel Vorauszahlungen nötig. Für 2024 gelten folgende Termine:

  • 11. März
  • 10. Juni
  • 10. September
  • 10. Dezember
  • Körperschaftsteuererklärung: 2. September
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