Arbeit mit KI-Bildgeneratoren: So kannst du künstliche Intelligenz rechtssicher nutzen
Technik kann begeistern – oder für zusätzlichen Stress sorgen. Wer für eine Website, eine Kampagnen oder einzelne Assets künstliche Intelligenz (KI) nutzen will, sollte die Rechtslage kennen. So lässt sich verhindern, plötzlich mit einer Klage konfrontiert zu sein.
Welche Fallstricke es gibt, haben Sebastian Moritz, Gründer der Tech-Beratung Electric Sheep, und Rechtsanwalt Sebastian Deubelli bei ihrer Masterclass auf der OMR 2024 gezeigt. Das Gute: Es gibt einen Weg, der im Alltag praktikabel ist.
Urheberrecht geht von Menschen als Schöpfer:innen aus
Als Grundlage für den Umgang mit KI hilft ein Blick auf das Urheberrecht. Laut diesem wird von einem:einer Schöpfer:in als Urheber:in ausgegangen. Eine Person hat also ein Werk, sei es ein Bild, ein Schriftstück oder ein Kunstwerk, erschaffen.
Allerdings wirft die KI-Nutzung da eine Frage auf: Wer ist der:die Schöpfer:in? Ist es der:die Nutzer:in, die den Prompt eingegeben hat, oder die Software? Laut den beiden Experten gibt es dafür noch keine eindeutige Rechtsprechung, womit sich das Ganze in einer Grauzone bewege.
Komplexer wird die Lage zudem dadurch, dass bei Anbietern unklar sei, womit ihre Modelle trainiert worden sind. Somit wurde vielleicht für das Training etwas verwendet, das vo dem:der Urheber:in dafür gar nicht offiziell freigegeben worden war – schließlich wurde für Modelle wie ChatGPT das Internet weitläufig gecrawlt.
Entscheidung in Prag: Dall‑E-Bild nicht urheberrechtlich geschützt
Im April hat das Prager Stadtgericht entschieden, ein mit Dall‑E erstelltes Bild sei nicht urheberrechtlich geschützt, wie der auf IT-spezialisierte Publisher Heise berichtet hat. Es brauche, laut Deubelli, der auf das Urteil verwies, eine menschliche Schöpfung für Urheberrecht.
Ist es also am sichersten, keine generative KI zu nutzen? Ja – allerdings müssen Unternehmen nicht darauf verzichten. Der Einsatz kann schließlich die Arbeit erleichtern. Außerdem liegt die Nutzung im Trend und wird sich in Zukunft weiterentwickeln – wer damit keine Erfahrungen hat, verliert Chancen, Wissen bezüglich des Umgangs aufzubauen. Daher kommt es auf eine bedachte Nutzung an.
KI-Bilder können von jedem:jeder verwendet werden
Wichtig zu wissen: Da KI-Bilder in der Regel nicht urheberrechtlich geschützt sind, könnten sie laut Deubelli von jedem:jeder verwendet werden. Wichtig ist das etwa für Agenturen: Es könnten keine ausschließlichen Nutzungsrechte für KI-Assets an eine:n Kund:in übertragen werden. Wer außerdem möchte, dass etwa Material für Kampagnen exklusiv bleibt, kann darauf bei einem rein KI-generierten Bild nicht setzen.
Zu beachten ist außerdem die Wahrung der Drittrechte: Wer selbst eine KI trainiert, etwa mit unternehmenseigenen Daten, muss die Drittrechte achten. So sollten etwa Aufnahmen von Models nicht einfach verwendet werden, sondern es sollte eine zusätzliche Erlaubnis für die Verwendung eingeholt werden.
Auch die Verwendung von KI-Bildern, die Personen zeigen, hat Fallstricke: Es sei irrelevant, womit das Bildnis eines Menschen erstellt werde. Sieht ein KI-Bild aus wie ein echter Mensch und findet dieser das Bild in der Verwendung des Unternehmens, kann das rechtliche Folgen haben.
Das Kleingedruckte ist wichtig: AGB und Nutzungsbedingungen checken
Generell müssen personenbezogene Daten geachtet werden – dazu zählt auch die Stimme eines Menschen. Diese Daten dürfen nicht einfach für die Arbeit mit KI verwendet werden, auch da braucht es wieder eine Erlaubnis.
Die kommerzielle Nutzung eines Tools, etwa Dall‑E zur Bildgenerierung, sei laut Deubelli bei den meisten erlaubt. Sicherheitshalber kann dies in den allgemeinen Geschäftsbedingungen nachgeschlagen werden. Wichtig zu wissen: Die Haftung für In- und Output würden KI-Anbieter:innen in der Regel ablehnen.
Tools können etwa hilfreich sein, um Hintergründe für Produkte zu erzeugen. Diese Verwendung sei generell rechtlich eher ungefährlich. Allerdings dürfen in die Assets natürlich nur Inhalte gegeben werden, an denen das Unternehmen die Rechte hat. Wichtig ist bei solchen Tools, die Nutzungsbedingungen genau zu prüfen: Was macht das verantwortliche Unternehmen mit den Daten der Nutzer:innen?
Kein Bauchkribbeln = Urheber:in
Insgesamt lässt sich bei der Arbeit mit KI-generierten Inhalten in der Regel nicht auf das Urheberrecht verweisen. Wer mit rein KI-generiertem Material arbeitet, muss mit einer Verwendung durch andere rechnen, die urheberrechtlich nicht zu unterbinden ist.
Als Nutzer:in eines angebotenen KI-Tools Urheber:in zu werden ist übrigens sehr schwer. Eine einfache Faustformel formulierte Deubelli. Wenn nach der Eingabe des Prompts nicht klar sei, was dabei herauskomme, sei der:die Eingebende nicht der:die Urheber:in. „Wenn es Bauchkribbeln vor Aufregung gibt, ist man kein Urheber“, sagte er.