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Ein Klick sorgt für 70 Einwilligungen: Wo Google bei der Kontoregistrierung nachbessern muss

Wer ein Google-Konto anlegt, stimmt der Datenverarbeitung für mehr als 70 Dienste mit einer einzigen Einwilligung zu. Das geht so nicht, entschied das Landgericht Berlin – und gab einer Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen statt.

Quelle: dpa
2 Min.
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Gerichtsurteil: Google muss klarmachen, welche seiner Dienste Nutzerdaten verarbeiten. (Foto: TY Lim/Shutterstock)

Google muss nach einem Urteil des Landgerichts Berlin seinen Nutzer:innen bei der Kontoregistrierung offenlegen, welche seiner mehr als 70 Dienste ihre Daten verarbeiten. Die Zivilkammer gab damit einer Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen (vzbv) statt.

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Die Verbraucherschützer hatten bemängelt, dass weder die „Express-Personalisierung“ noch die alternative „manuelle Personalisierung“ den gesetzlichen Vorgaben der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entsprachen.

Das Urteil gegen das Unternehmen Google Ireland Ltd. wurde bereits am 25. März 2025 gefällt, aber erst am Freitag veröffentlicht (Az. 15 O 472/22). Der Beschluss ist aber nicht rechtskräftig, weil der Internetkonzern Berufung gegen das Urteil eingelegt hat. Man sei mit der Entscheidung des Landgerichts nicht einverstanden, teilte Google mit.

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Wofür verarbeitet Google Daten?

Die Verbraucherschützer argumentierten, dass Verbraucher bei der Registrierung wissen müssen, wofür Google ihre Daten verarbeitet. Nutzer:innen müssten über die Verarbeitung ihrer Daten frei entscheiden können.

Die Richter am Landgericht Berlin bestätigten diese Rechtsauffassung. In dem Urteil heißt es: „Vorliegend fehlt es an der Transparenz schon deshalb, da die Beklagte weder über die einzelnen Google-Dienste noch Google-Apps, Google-Websites oder Google-Partner aufklärt, für welche die Daten verwendet werden sollen.“ Die Reichweite der Einwilligung sei dem Nutzer aus diesem Grund völlig unbekannt.

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Google erklärt, Nutzer:innen hätten Wahloptionen

Google erklärte, das Urteil betreffe einen alten Kontoerstellungsprozess, der sich inzwischen geändert habe. „Was sich nicht geändert hat, ist unser Engagement, es unseren Nutzerinnen und Nutzern zu ermöglichen, Google zu ihren Bedingungen zu verwenden, mit klaren Wahl- und Kontroll-Optionen, die auf umfangreichen Untersuchungen, Tests und Leitlinien der europäischen Datenschutzbehörden basieren“, hieß es.

In dem Verfahren hatte Google argumentiert, eine Auflistung aller Dienste würde zu einem übermäßig langen Text führen und der Transparenz schaden. Dies wurde vom Gericht zurückgewiesen. Die Information über den Umfang der Einwilligung gehört nach Ansicht des Gerichts zu den gesetzlich geforderten Mindestangaben.

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Nur Zustimmung oder Abbruch möglich

Das Landgericht störte sich im Detail daran, dass Nutzer:innen bei der „Express-Personalisierung“ nur die Möglichkeit hätten, sämtlichen Datennutzungen zuzustimmen oder den Vorgang abzubrechen. Eine differenzierte Ablehnung sei nicht möglich gewesen. Selbst bei der „Manuellen Personalisierung“ hätten die Verbraucher nicht ablehnen können, dass der Standort Deutschland genutzt wird.

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