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NetzDG: 1.300 Bußgeldverfahren gegen Anbieter sozialer Netzwerke

Seit etwas mehr als zwei Jahren gibt es in Deutschland das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG). Wie jetzt bekannt wurde, hat das Bundesamt für Justiz seitdem rund 1.300 Bußgeldverfahren gegen die Anbieter sozialer Netzwerke eingeleitet.

Von Rouven Theiß
1 Min.
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Das Bundesamt für Justiz geht mit dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz unter anderem gegen Hasskriminalität im Internet vor. (Foto: Shutterstock)


Das Bundesamt für Justiz hat seit dem Inkrafttreten des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) vor etwas mehr als zwei Jahren insgesamt circa 1.300 Bußgeldverfahren gegen die Anbieter sozialer Netzwerke eingeleitet.

Daten gehen aus Antwort von Bundesregierung hervor

Die Angaben gehen aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage von FDP-Fraktionsvize Stephan Thomae hervor. Darüber berichtete das Handelsblatt zuerst. Nur wegen des Beschwerdemanagements der Plattformen seien 1.167 Bußgeldverfahren angestoßen worden. Dabei gehe es vor allem darum, dass dieses Beschwerdemanagement für User „leicht erreichbar und ständig verfügbar“ sein soll.

Mehr Verfahren als erwartet

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Die Zahl der Bußgeldverfahren liegt laut dem Handelsblatt über der, von der die Bundesregierung einst ausgegangen war. Kalkuliert wurde hier mit 500 pro Jahr. Verfahren gebe es aber nicht nur wegen des offenbar ausbaufähigen Beschwerdemanagements, sondern auch aufgrund der Pflicht, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen (53).

Dazu kämen die Prüfung des halbjährlichen Transparenzberichtes (25), Überprüfungen hinsichtlich der Meldewege der Netzwerke (14) und die Reaktion der Plattformen auf Auskunftsersuchen von Behörden (neun).

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Gesetz Ende 2017 in Kraft getreten

Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz wurde Ende Juni 2017 vom Bundestag beschlossen und trat am 1. Oktober 2017 in Kraft.

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Laut Bundesjustizministerium, in dessen Geschäftsbereich das Bundesamt für Justiz liegt, geht es bei dem Gesetz darum, „Hasskriminalität, strafbare Falschnachrichten und andere strafbare Inhalte auf den Plattformen sozialer Netzwerke wirksamer zu bekämpfen“. Unter anderem sieht das Gesetz vor, dass „offensichtlich strafbare Inhalte innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde“ zu löschen sind.

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