News
Booking.com droht nach EuGH-Urteil Niederlage vor deutschem Gericht

Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg stellte am Donnerstag in einem Urteil klar, dass Verbraucher beim Abschließen einer Buchung anhand der entsprechenden Schaltfläche eindeutig verstehen müssten, dass sie eine Zahlungsverpflichtung eingehen.
Booking.com verwendet dafür die Formulierung „Buchung abschließen“. Die Richter erklärten, dass nun das deutsche Gericht prüfen müsse, ob der Begriff „Buchung“ im deutschen Sprachgebrauch und der Vorstellung des Verbrauchers mit einer Zahlungsverpflichtung in Verbindung gebracht werde. Das Amtsgericht Bottrop, das den EuGH angerufen hat, hatte seine Haltung in dieser Frage bereits zum Ausdruck gebracht.
Im EuGH-Urteil heißt es, das Gericht sei der Ansicht, „dass der Begriff ‚Buchung‘ in den Worten ‚Buchung abschließen‘ nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht zwangsläufig mit der Eingehung einer Verpflichtung zur Zahlung eines Entgelts verbunden werde, sondern häufig auch als Synonym für eine ‚unentgeltliche Vorbestellung oder Reservierung‘ verwendet werde“. Nach EU- und deutschem Recht sind „zahlungspflichtig bestellen“ und entsprechend eindeutige Formulierung in Ordnung.
Empfehlungen der Redaktion
Hintergrund der EuGH-Entscheidung ist ein Fall, bei dem ein Kunde über Booking.com vier Doppelzimmer für fünf Nächte in einem Hotel im niedersächsischen Krummhörn-Greetsiel reservieren wollte und auf die Schaltfläche „Buchung abschließen“ klickte – dann jedoch nicht in dem Hotel erschien. Die Eigentümerin des Hotels verklagte den Verbraucher auf Stornierungskosten in Höhe von 2.240 Euro. Weil er nicht zahlte, klagte sie vor Gericht.
Bitte beachte unsere Community-Richtlinien
Wir freuen uns über kontroverse Diskussionen, die gerne auch mal hitzig geführt werden dürfen. Beleidigende, grob anstößige, rassistische und strafrechtlich relevante Äußerungen und Beiträge tolerieren wir nicht. Bitte achte darauf, dass du keine Texte veröffentlichst, für die du keine ausdrückliche Erlaubnis des Urhebers hast. Ebenfalls nicht erlaubt ist der Missbrauch der Webangebote unter t3n.de als Werbeplattform. Die Nennung von Produktnamen, Herstellern, Dienstleistern und Websites ist nur dann zulässig, wenn damit nicht vorrangig der Zweck der Werbung verfolgt wird. Wir behalten uns vor, Beiträge, die diese Regeln verletzen, zu löschen und Accounts zeitweilig oder auf Dauer zu sperren.
Trotz all dieser notwendigen Regeln: Diskutiere kontrovers, sage anderen deine Meinung, trage mit weiterführenden Informationen zum Wissensaustausch bei, aber bleibe dabei fair und respektiere die Meinung anderer. Wir wünschen Dir viel Spaß mit den Webangeboten von t3n und freuen uns auf spannende Beiträge.
Dein t3n-Team