EuGH-Urteil: Händler müssen Lastschrift in der gesamten EU anbieten
Der österreichische Verbraucherschutzverband Verein für Konsumenteninformation hat in Österreich gegen die Deutsche Bahn geklagt, weil über die Website der Deutschen Bahn getätigten Buchungen nur dann im Sepa-Lastschriftverfahren bezahlt werden können, wenn der Kunde einen Wohnsitz in Deutschland hat. Nach der Ansicht des Verbandes verstößt diese Regelung gegen geltendes EU-Recht. Der dortige oberste Gerichtshof verwies die Frage zur Klärung an den Europäischen Gerichtshof (EuGH), der in seinem Urteil am Donnerstag die Ansicht des Verbandes bestätigte. Damit dürfen Onlinehändler die Lastschrift nur noch anbieten, wie sie das Zahlungsverfahren allen Kunden in der EU zur Verfügung stellen. Das Urteil könnte weitreichende Auswirkungen auf den Onlinehandel haben.
EuGH: Lastschrift darf nicht vom Wohnsitz abhängig gemacht werden
Das EuGH schreibt zum Urteil: „Die EU-Verordnung über Überweisungen und Lastschriften in Euro steht einer Vertragsklausel wie der fraglichen entgegen, die die Zahlung im Sepa-Lastschriftverfahren ausschließt, wenn der Zahler seinen Wohnsitz nicht in dem Mitgliedstaat hat, in dem der Zahlungsempfänger seinen Sitz hat.“
Dabei spielt es auch keine Rolle, dass die Verbraucher alternative Zahlungsmethoden, wie etwa Kreditkarte, Paypal oder Sofortüberweisung, nutzen können. Die Anbieter könnten frei wählen, ob sie den Kunden die Möglichkeit einräumen, im Sepa-Lastschriftverfahren zu zahlen, so das Gericht. Wenn sie die Lastschrift anbieten, darf das jedoch nicht an Voraussetzungen geknüpft sein, die die praktische Wirksamkeit des Verbots beeinträchtigen würden, dem Zahler vorzuschreiben, dass er sein Konto in einem bestimmten Mitgliedstaat führt.
Hanno Bender erklärt im Bargeldlosblog, dass hier zwei EU-Verordnungen (VO) aufeinandertreffen: Die Sepa-Verordnung, die das Gericht oben angeführt hat, und die Geoblocking-Verordnung.
Die Sepa-Verordnung besagt, dass EU-Bürger beim Angebot einer Zahlungsmethode nicht diskriminiert werden dürfen. So müssen Händler beispielsweise Zahlungen von allen EU-Konten akzeptieren.
Die Geoblocking-Verordnung sorgt vereinfacht ausgedrückt dafür, dass Onlinehändler Bestellungen aus jedem EU-Land entgegennehmen müssen. Die Bahn bezog sich vor Gericht auf eine Ausnahmeregelung der Geoblocking-Verordnung, die es vorsieht, dass Händler bei fehlenden Bonitätsinformationen eine risikoreiche Zahlungsmethode einschränken dürfen.
Wie und ob das Gericht das Verhältnis der beiden Verordnungen regelt, wird erst zusammen mit der Urteilsverkündung klar werden – die noch aussteht.
Lastschrift: Hohes Ausfallrisiko für Onlinehändler und Anbieter
Das Lastschriftverfahren ist für Onlinehändler im Prinzip genauso risikoreich wie ein Rechnungskauf. Der Händler kann den Betrag zwar vor der Lieferung abbuchen, der Kunde kann nach der Lieferung den Betrag aber bei seiner Bank ohne Angabe von Gründen acht Wochen lang zurückbuchen. Im schlimmsten Fall kann der Kunde im Streitfall den Betrag 13 Monate lang zurückbuchen.
In der Folge müssen sich Anbieter gegen Forderungsausfall absichern, das wird meist durch eine Bonitätsprüfung erledigt. Und genau diese Bonitätsprüfung hat die Deutsche Bahn dazu bewegt, das Lastschriftverfahren auf Kunden mit deutschen Wohnsitz einzuschränken.
Die Anwälte erklärten vor Gericht, „es sei schlicht nicht möglich, eine angemessene Bonitätsprüfung in allen Ländern innerhalb des einheitlichen europäischen Zahlungsverkehrsraums zu gleichen Bedingungen durchzuführen. Eine Bonitätsprüfung für Kunden mit Wohnsitz in Österreich sei um das 15-fache teurer als für Kunden mit Wohnsitz in Deutschland.“
Tatsächlich ist es schwierig für manche Länder, überhaupt Bonitätsauskünfte zu Konsumenten zu erhalten. Beispielsweise verfügt die deutsche Schufa nur über Partnernetzwerke in 10 der 28 europäischen Mitgliedsländer, nämlich in Belgien, Griechenland, Irland, Italien, Litauen, den Niederlanden, Österreich, Polen, Schweden und Spanien.
Die Folgen des Urteils für Onlinehändler: Lastschrift für alle oder keinen
Für Onlinehändler gilt ab sofort: Die Lastschrift muss entweder allen EU-Kunden zur Verfügung stehen, oder die Lastschrift wird als Zahlungsverfahren nicht angeboten. Händler, die das Urteil ignorieren, laufen Gefahr, kostenpflichtig beispielsweise von Verbraucherschutzverbänden abgemahnt zu werden.
Die Umstände unter denen eine Lastschrift jetzt noch durchgeführt werden darf, können dazu führen, dass die Lastschrift von Onlinehändlern zukünftig nicht mehr angeboten wird, weil ihnen das Verfahren zu teuer ist.
Vielleicht springen die Anbieter von gesicherten Lastschriftverfahren in die Bresche und versuchen, das Risiko mit eigenen Risikomanagementmethoden abzufedern – aber auch für diese Anbieter dürfte das Verfahren teurer werden. Jochen G. Fuchs
Passend dazu auch die Glosse: Auf Wiedersehen Lastschrift, es war schön mit dir.
Total unzutreffende bzw.falsche Titelbeschreibung würde wegfallen…
Mit der Differenzierung und Beschreibung haben viele so ihre Probleme o.Unverständnis des EU Regelwahns
in dem schon übermässig „orientierten und lobbyinteressegesteuerten EU-Zone „…versus globaler Vorfahrt für Konzerne….Erst im 2,-Artikel erfährt man dann die genaue Regelung
„EU Regelwahns“
Es gibt keinen Regelwahn, sondern verbraucherfreundliche Politik.
Ab sofort wird es dann wohl gar keine Lastschriften mehr geben weil zu teuer um es für alle Länder anzubieten.
Der deutsche Kunde könnte da im kreis k*tzen so sche*ß verbraucherfreundlich ist das! >:-(
Das ist mal wieder Gesetzgebung auf Merkel Niveau:
Hauptsache, die Deutschen sind immer die Dummen dabei! >:-(
Lastschrift weiter anbieten. Die ja offensichtlich bekannten kundenspezifischen Kosten des Verfahrens dem jeweiligen Kunden mit auf die Rechnung setzten. Das sollte kein Problem sein.