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Urteil zu Glasfaseranschlüssen: Was du beachten solltest, bevor du einen Vertrag abschließt

Telekommunikationsunternehmen sammeln meist erst einmal Kunden, bevor sie ihr Netz ausbauen – gerne auch an der Haustür. Was das für vorab abgeschlossene Verträge bedeutet, zeigt ein aktuelles Urteil.

Quelle: dpa
1 Min.
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Ab wann beginnt die Laufzeit (Foto: Asharkyu/Shutterstock)

Eine vereinbarte Mindestlaufzeit bei Glasfaserinternet-Verträgen beginnt schon mit dem Abschluss des Vertrags und nicht erst dann, wenn der Anschluss tatsächlich freigeschaltet wird. Das geht aus einem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts hervor, auf das die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen als Klägerin hinweist (Az.: 10 UKL 1/24).

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Telko-Verträge dürfen maximal zwei Jahre laufen

In dem Fall hatte das beklagte Glasfaserunternehmen den Beginn der Mindestvertragslaufzeit ab Freischaltung des Anschlusses in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgeschrieben. Dagegen hatten die Verbraucherschützer geklagt und Recht bekommen.

Der Kündigungszeitpunkt dürfe sich wegen eines späten Beginns der Vertragslaufzeit nicht nach hinten verschieben, weil sonst die gesetzlich zulässige Höchstlaufzeit von Telekommunikationsverträgen von maximal zwei Jahren überschritten wird, so die Kammer.

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Mit der Begrenzung der Höchstlaufzeit wolle der Gesetzgeber eben gerade eine übermäßig lange Bindung der Verbraucherinnen und Verbrauchern verhindern, um deren Wahlfreiheit bezüglich des Netzanbieters nicht zu beeinträchtigen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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