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Irreführende Rabatt-Aktionen: EuGH geht gegen Verbrauchertäuschung vor

„Um 23 Prozent reduziert“ – mit solchen Angeboten locken Händler ihre Kunden. Aber ist es wirklich ein Schnäppchen oder wird gemogelt? Der EuGH findet nun deutliche Worte. Was das Urteil für alle Händler bedeutet.

Quelle: dpa
2 Min.
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„Um 50 Prozent reduziert“ - mit solchen Angeboten locken Händler ihre Kunden. Aber ist es wirklich ein Schnäppchen oder wird gemogelt?(Foto: M.Gunsyah/Shutterstock)

Im Streit um irreführende Angebote hat der Discounter Aldi-Süd eine Niederlage vor dem höchsten europäischen Gericht kassiert. Wenn etwa in Prospekten ein Rabatt angegeben werde, müsse dieser sich auf den niedrigsten Preis der vergangenen 30 Tage beziehen, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH). So sollen Händler daran gehindert werden, Verbraucher irrezuführen, indem sie Preise erst erhöhen, dann wieder reduzieren „und damit gefälschte Preisermäßigungen ankündigen“.

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Hintergrund ist eine Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Sie begrüßte das Urteil und erwartet künftig deutlich mehr Transparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher.

Im konkreten Fall wurde mit dem Slogan „Deutschlands bester Preis“ unter anderem für Bananen und Ananas geworben. Bei den Ananas war nach Angaben des EuGH die Rede von einem „Preis-Highlight“ von 1,49 Euro pro Stück. Daneben durchgestrichen stand ein Preis von 1,69 Euro. Kleingedruckt war allerdings zu lesen, dass der niedrigste Preis der vergangenen 30 Tage bei 1,39 Euro lag – und damit unter dem „Preis-Highlight“.

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Bei Bananen wurde neben dem Preis von 1,29 Euro pro Kilo ein Rabatt von 23 Prozent und ein durchgestrichener Preis von 1,69 Euro angegeben. Kleingedruckt gab der Discounter auch hier den günstigsten Preis der vergangenen 30 Tage an – der lag allerdings ebenfalls bei 1,29 Euro.

Rabatte müssen sich auf den günstigsten Preis beziehen

Seit knapp zwei Jahren müssen Händler bei jeder Preisermäßigung als Referenz den günstigsten Preis der vergangenen 30 Tage angeben. Die Verbraucherzentrale argumentierte aber, dass Rabatte sich dann auch auf den günstigsten Preis beziehen sollten – und nicht auf den Preis unmittelbar vor Beginn des Angebots.

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Es reiche nicht, so wie Aldi-Süd den günstigsten Preis der vergangenen 30 Tage nur anzugeben, den Rabatt darauf aber nicht zu beziehen. „Mit diesem Trick täuschte Aldi eine ernsthafte Preisreduzierung vor, tatsächlich dürfte jedoch der gestrichene Preis nur deshalb kurz zuvor heraufgesetzt worden sein, um anschließend mit einer attraktiven Preisreduzierung werben zu können“, teilte Cornelia Tausch, Vorständin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, mit.

Dem folgten die Richter in Luxemburg weitestgehend. Nun muss das Gericht in Düsseldorf über den konkreten Fall entscheiden und dabei die Rechtsprechung des EuGH beachten.

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