Ratgeber Energiepreispauschale: Wer die Pauschale (zweimal) erhält und warum
Die Corona-Pandemie und der fortwährende Krieg Russlands haben die Preise für Lebensmittel und die Energieversorgung in die Höhe getrieben. Deshalb wurde im Rahmen des zweiten Entlastungspakets der Bundesregierung die Energiepreispauschale, kurz EPP, in Höhe von 300 Euro beschlossen. Arbeitnehmer:innen und Rentner:innen wurde diese Pauschale automatisch Ende letzten Jahres ausbezahlt; Selbstständige profitierten vom Bonus mittels Kürzungen bei den Vorauszahlungen.
Auch Student:innen erhalten auf Antrag eine Pauschale – steuerfrei, dafür aber auch lediglich in Höhe von 200 Euro. Wer die Energiepreispauschale noch nicht erhalten hat, der hat dieses Jahr die Möglichkeit, den Zuschuss nachträglich über die Steuererklärung 2022 zu bekommen – und manche qualifizieren sich sogar für eine doppelte Auszahlung der EPP.
Entlastung für alle
Wer bekommt die 300 Euro Energiepreispauschale? Grundsätzlich war die Finanzspritze zunächst als Einmalzahlung für all diejenigen gedacht, die im Jahr 2022 aktiv erwerbstätig waren. Genauer gesagt: Alle, die zum Stichtag 01.09.2022 in Voll- oder Teilzeit beschäftigt waren und die Lohnsteuerklasse 1 bis 5 hatten, erhielten die EPP von ihrem Arbeitgeber ausbezahlt. Wer zum Stichtag in keinem Arbeitsverhältnis stand, in 2022 aber zeitweise erwerbstätig war, kann sie über die Steuererklärung 2022 beantragen. Nachträglich wurden dann auch Student:innen und Rentner:innen berücksichtigt.
Auch wer einen Lohnersatz bekommt, etwa wegen Kurzarbeit, hat einen Anspruch auf die Energiepauschale. Das gilt ebenso für Kranken-, Mutterschafts- oder Elterngeld sowie Selbstständige – also Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und Freiberufler:innen. Bei Selbstständigen wurden die Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer um 300 Euro gekürzt.
Wer bekommt die Energiepreispauschale doppelt?
Die Energiekostenpauschale erhalten Arbeitnehmer:innen grundsätzlich nur einmal. Hat dein:e Arbeitgeber:in dir die Pauschale also bereits ausbezahlt, kannst du sie natürlich nicht noch einmal in deiner Steuererklärung beantragen.
Studierende und Rentner:innen erhalten jedoch jeweils eine eigene Pauschale. Wer in 2022 nebenbei noch etwas dazuverdient hat, etwa über einen Minijob, hat gleichzeitig Anspruch auf die Energiepreispauschale für Erwerbstätige. Das bedeutet, dass diese Personengruppen doppelt profitieren können.
Wie Studierende an die (doppelte) Pauschale kommen
Die EPP für Student:innen wurde nicht im Jahr 2022 ausbezahlt, sondern erst im Jahr 2023. Studierende und Fachschüler:innen können die Pauschale bis spätestens Ende September dieses Jahres beantragen. Für die Antragstellung gibt es eine eigens vom Bund eingerichtete digitale Plattform, die über einmalzahlung200.de erreichbar ist.
Auch Selbstständige, die keine Vorauszahlungen oder weniger als 300 Euro an Vorauszahlungen zahlen, konnten von der Pauschale noch nicht profitieren. Sie erhalten die Energiepreispauschale ebenfalls automatisch über die Steuererklärung 2022 – es sind keine zusätzlichen Angaben in der Steuererklärung dafür nötig.
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