Von den Risiken, die das rechtliche Minenfeld des Online-Handels mit sich bringt: Stolpersteine bei rechtlichen Texten
Arten rechtlicher Texte
Grundsätzlich unterscheidet man drei verschiedene Arten von rechtlichen Texten in Online-Shops: Informationen, Vereinbarungen und Einwilligungen. Für den Shopbetreiber sind die gesetzlichen Informationspflichten von besonderer Relevanz, da fehlende oder fehlerhafte Informationen zu Abmahnungen und sogar empfindlichen Bußgeldern führen können. Eine weitere Folge – und das ist vielen nicht bewusst – ist die Verlängerung der Widerrufsfrist auf unbestimmte Zeit. Der Verbraucher hat in derartigen Fällen de facto ein unendliches Widerrufsrecht.
Informationen
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) enthält in seiner ab 11.06.2010 gültigen Fassung in Art. 246 eine Vielzahl von Informationspflichten, die der Shopbetreiber erfüllen muss. Diese stellen aber keine inhaltlichen Neuerungen dar, sondern praktisch eine Kopie der alten Vorschriften aus der BGB-InfoV. Weitere gesetzliche Informationspflichten finden sich in der Preisangabenverordnung, im Datenschutzrecht sowie in zahlreichen speziellen Vorschriften wie der Textilkennzeichnungsverordnung, dem Batteriegesetz oder der Energiekennzeichnungs-Verordnung. Je nach Produktsortiment muss jeder Händler also andere Pflichten erfüllen.
Impressum
Zu den Angaben, die für jeden Händler verpflichtend sind, gehört die Anbieterkennzeichnung (Impressum). Darin müssen die wichtigsten Informationen zum Unternehmen enthalten sein, wie zum Beispiel der Inhaber beziehungsweise bei im Handelsregister eingetragenen Anbietern die Firma inklusive des Vertretungsberechtigten, die ladungsfähige Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Zusätzlich sind (soweit vorhanden) das Handelsregister mit zugehöriger Registernummer sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben. Der genaue Inhalt eines Impressums ergibt sich aus § 5 Telemediengesetz (TMG) sowie aus Art. 246 § 1 Abs. 1 EGBGB. Die häufigsten Fehler in Impressen sind ein abgekürzter Vorname oder veraltete Daten.
Das Impressum muss gemäß § 5 TMG leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden. Dies bedeutet, dass es von jeder Seite des Shops aus mittels eindeutig bezeichnetem Link erreichbar sein muss. Am besten nutzt man hierfür die Bezeichnung „Impressum“ oder „Anbieterkennzeichnung“.
Widerrufsbelehrung
Am 11. Juni 2010 tritt ein Gesetz in Kraft, das die Vorschriften zum Widerrufs- und Rückgaberecht neu ordnet. Die wichtigste Neuerung: Die Musterwiderrufsbelehrung wird in den Rang eines formellen Gesetzes gehoben, sodass es von den Instanzgerichten nicht mehr für unwirksam erklärt werden kann.
Dem Verbraucher steht kraft Gesetzes ein zweiwöchiges Widerrufsrecht im Online-Handel zu. Gemäß Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB muss der Händler hierauf dennoch ausführlich hinweisen. Konkret muss er über das Bestehen oder Nichtbestehen sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere den Namen und die Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs belehren.
Hierfür gibt es in den Anlagen zum EGBGB sowohl eine Musterwiderrufs- wie auch eine Musterrückgabebelehrung, die der Shopbetreiber zur Erfüllung dieser Informationspflicht nutzen sollte (Art. 246 § 2 Abs. 3 EGBGB). Selbst erstellte Widerrufsbelehrungen bergen ein hohes Abmahnrisiko und sollten vermieden werden.
Datenschutzerklärung
Shopbetreiber müssen potenzielle Kunden zu Beginn der Nutzung des Online-Shops umfassend über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten unterrichten (§ 13 Abs. 1 TMG). Dies sollte zentral in einer Datenschutzerklärung erfolgen. Auch hier müssen Shopbetreiber auf eine eindeutige Linkbezeichnung, zum Beispiel „Datenschutzerklärung“ achten.
Der Verbraucher muss die Datenschutzerklärung nicht explizit akzeptieren. Dies kann sogar problematisch werden, wenn der Shopbetreiber auf diese Weise versucht (oder dieser Eindruck entsteht), über die Zustimmung zur Datenschutzerklärung formularmäßig die Einwilligung zu einer bestimmten Datenverwendung einzuholen, die nicht durch eine Rechtsvorschrift erlaubt ist, sondern einer ausdrücklichen Einwilligung bedarf.
Einwilligungen
Gerade im Datenschutzrecht spielen Einwilligungen eine besondere Rolle, da grundsätzlich gilt, dass die Erhebung, Nutzung und Verarbeitung verboten ist – es sei denn, das Gesetz erlaubt dieses oder der Kunde hat seine Erlaubnis erteilt.
Gemäß § 13 Abs. 2 TMG muss man eine derartige Einwilligung bewusst und eindeutig erteilen. Dies kann über eine Checkbox realisiert werden, die der Nutzer aktiv anklicken muss und neben der diese Einwilligung gesondert aufgeführt wird. Der Shopbetreiber muss die Erteilung dieser Einwilligung protokollieren und deren Inhalt jederzeit abrufbar halten. Hierfür ist zu empfehlen, alle Einwilligungstexte nochmals in der Datenschutzerklärung zu wiederholen.
Newsletter
Falls Newsletter an Kunden verschickt werden sollen, ist hierfür grundsätzlich eine ausdrückliche Einwilligung des Kunden erforderlich. Des Weiteren muss über diese Art der Datennutzung explizit in der Datenschutzerklärung informiert werden und auch darüber, dass der Kunde diese Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann. Liegt eine solche Einwilligung nicht vor, ist der Versand von Newslettern grundsätzlich wettbewerbswidrig und löst Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche aus. Eine enge Ausnahme sieht das Gesetz lediglich für die Werbung gegenüber Bestandskunden vor.
Die Rechtsprechung verlangt vom Shopbetreiber im Streitfall den Nachweis einer erteilten Einwilligung und sieht in Bezug auf Newsletter das Double-Opt-In-Verfahren als geeignetes Verfahren an. Opt-In beziehungsweise Confirmed-Opt-In (vereinfachte Form des Double-Opt-In-Verfahrens, bei dem in einer Mail lediglich auf einen Opt-Out-Link verwiesen wird) sind nicht zum Nachweis geeignet.
Vereinbarungen
Die meisten Vereinbarungen finden sich in so genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder kurz AGB. Gerade im Handel mit Verbrauchern gilt, dass nur wenige Dinge in AGB geregelt werden können, da das Gesetz viele zwingende Vorschriften enthält, von denen man nicht abweichen darf. Beispiele für Vereinbarungen sind Regelungen über das Zustandekommen des Vertrags, Zahlungsarten oder Versandkosten. Will man dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung bei Ausübung des Widerrufsrechtes bis zu einem Warenwert von 40 Euro auferlegen, reicht hierfür nicht die bloße Information innerhalb der Widerrufsbelehrung. Vielmehr muss dazu eine separate Vereinbarung in die AGB aufgenommen werden.
Besonders wichtig ist auch, dass die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen werden, da diese gegenüber dem Verbraucher sonst nicht gelten. Für die Erstellung von AGBs ist anwaltlicher Rat zwingend erforderlich, will man sich nicht in die Abmahnfalle begeben.
Die häufigsten Fehler finden sich in Klauseln zur Gewährleistung beziehungsweise zum Widerrufsrecht. Klassiker wie „Der Kunde hat die angelieferten Waren unverzüglich nach Lieferung auf Transportschäden zu untersuchen“ oder „Mängel müssen unverzüglich, spätestens aber nach 8 Tagen schriftlich gerügt werden“ sind noch in vielen AGBs vorhanden und werden oft abgemahnt. Auch die so genannte „Salvatorische Klausel“, die man häufig in AGBs findet, bereitet im B2C-Geschäft Probleme: Entweder die Klausel ist überflüssig, weil sie lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholt oder sie ist unwirksam, weil sie vom Gesetzeswortlaut abweicht.
Als Händler muss man auch auf Klauseln verzichten, die das Widerrufsrecht unzulässig einschränken, wie zum Beispiel „Unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen“ oder „Das Widerrufsrecht gilt nicht für getragene oder benutzte Ware“.
Es ist also nicht ganz so leicht, seinen Online-Shop mit rechtlichem Inhalt zu füllen. Daher möchte der Autor seinen Appell nochmals wiederholen: Suchen Sie Rat bei einem spezialisierten Anwalt, damit Sie auf der sicheren Seite sind.
Im nächsten Heft erfahren Sie, welche rechtlichen Fallen im Laufe des Bestellprozesses lauern.