Von den Risiken, die das rechtliche Minenfeld des Online-Handels mit sich bringt: Rechtliche Stolpersteine bei Onlineshops
Shopbetreiber müssen bei der Verwendung von Produktfotos und Artikeltexten unbedingt auf Marken- und Urheberrechte Dritter achten. Das Produktfoto oder einen Produkttext einfach aus dem Shop eines Mitbewerbers zu kopieren und in den eigenen Shop einzufügen, stellt eine Urheberrechtsverletzung dar und kann abgemahnt werden.
Preisangabe
Zu jedem Produkt gehört natürlich auch immer der Preis. Beim Handel mit Verbrauchern muss man zwingend den Brutto-Preis angeben. Außerdem ist der Verbraucher darauf hinzuweisen, dass in dem Preis die Umsatzsteuer enthalten ist. Darüber hinaus muss der Hinweis erfolgen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Versandkosten anfallen. Hierfür hat sich der Zusatz „inkl. MwSt. zzgl. Versandkosten“ bei Online-Händlern zum Standard entwickelt. Allerdings ist es dann notwendig, das Wort Versandkosten auf eine entsprechende Übersicht zu verlinken, aus der der Verbraucher die hinzukommenden Kosten einfach erkennen kann. Alternativ kann der Händler die Kosten auch konkret bei jedem Produkt benennen. Achtung: Wenn der Shop auch ins Ausland liefert, müssen die Versandkosten für das belieferte Ausland ebenfalls angegeben werden.
Soweit im Shop Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, muss gegebenenfalls auch der Preis je Mengeneinheit (Grundpreis, zum Beispiel Preis pro Liter) in unmittelbarer Nähe des Endpreises angegeben werden, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Produktübersichtsseiten oder Detailseiten handelt. Nach einem Grundsatzurteil des BGH müssen beide Preise immer zusammen wahrgenommen werden können.
Lieferzeiten
Kann der Shopbetreiber die angebotenen Produkte nicht sofort liefern, muss er Verbraucher darauf hinweisen. Eine entsprechende Angabe ist immer dann erforderlich, wenn das Produkt nicht innerhalb von 5 Tagen beim Verbraucher ankommt. Viele Händler schreiben die Lieferzeitangaben fälschlicherweise in ihre AGB. Vielmehr müssen Händler diese Angaben direkt beim Produkt platzieren. Dabei ist darauf zu achten, dass sie so genau wie möglich und nicht unverbindlich sind. Formulierungen wie „in der Regel“ oder „im Allgemeinen“ sind abmahngefährdet. Außerdem müssen die angegebenen Lieferzeiten korrekt sein. Weiß ein Händler, dass ein Produkt erst in zwei Monaten lieferbar ist, gibt aber dennoch die Lieferzeit mit 6 Tagen an, kann das abgemahnt werden.
Besondere Produktinformationen
Je nachdem, welche Art von Produkten im Sortiment vorhanden sind, kommen zahlreiche weitere Informationspflichten aus speziellen Vorschriften, wie zum Beispiel der Energiekennzeichnungsverordnung (EnVKV), dem Textilkennzeichnungsgesetz, der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung oder dem Batteriegesetz hinzu. Die Informationspflichten aus der EnVKV müssen Shopbetreiber unmittelbar auf der Produktseite erfüllen und nicht auf einer allgemeinen Unterseite „verstecken“.
Werbung mit Selbstverständlichkeiten
Wirbt der Shopbetreiber beispielsweise mit der Aussage, dass seine Waren garantiert echt sind oder dass der Kunde ein 14-tägiges Widerrufsrecht in seinem Shop hat, stellt dies unter Umständen eine sogenannte Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar. Denn es ist natürlich verboten mit Plagiaten zu handeln.
Auch das Widerrufsrecht darf nicht als ein Vorteil dargestellt werden, den der Händler einräumt. Denn dieses Recht besteht Kraft Gesetz. Auch sollten Shopbetreiber auf Bezeichnungen wie „Service-Garantie“ oder Ähnliches verzichten, wenn sie vom Widerrufsrecht sprechen. In all diesen Fällen drohen kostspielige Abmahnungen.
Warenkorb
Hat sich der Verbraucher für ein Produkt entschieden und dieses in den Warenkorb gelegt, leitet er den Bestellprozess ein. Bis zu diesem Zeitpunkt muss er Kenntnis über Produkt, Preis, Lieferzeit und Versandkosten haben. Die Produktpreise gehören ebenso wie die Versandkosten für die Bestellung in den Warenkorb. Außerdem muss der Händler den Verbraucher über die einzelnen Schritte zum Vertragsschluss informieren.
Wenn der Verbraucher auf einen Button namens „weiter“ klickt, erwartet er, dass eine weitere Seite des Bestellprozesses erscheint und nicht, dass mit diesem Klick die Bestellung abgeschickt wird. Entweder der Händler erklärt dem Verbraucher in einem kurzen Text, wie der Bestellprozess abläuft oder er macht dies mittels Gliederung deutlich, aus der hervorgeht, an welcher Stelle des Bestellprozesses der Verbraucher sich befindet und wie viele Schritte noch ausstehen.
Adresseingabe
Auch die Eingabemaske für die Versandadresse birgt rechtliche Gefahren. So sollte man unbedingt darauf verzichten, die Telefonnummer zur Pflichtangabe zu machen, da dies gegen das Datenvermeidungsprinzip verstoßen kann. Der Online-Händler benötigt die Telefonnummer nicht.
Hat der Händler auf der Versandkostenübersicht nur Versandkosten für Deutschland oder einige wenige Länder aufgeführt, dürfen auch nur diese Länder im Bestellprozess auswählbar sein.
Zahlungsarten
Werden vom Shopbetreiber für bestimmte Zahlungsarten zusätzliche Gebühren verlangt (beispielsweise für Nachnahme), müssen diese Gebühren zum einen auf einer allgemeinen Informationsseite und zum anderen im Bestellprozess mit aufgeführt werden. Welche Zahlungsarten der Händler anbieten kann, hängt eng damit zusammen, für welche Art des Vertragsschlusses er sich in seinen AGB entschieden hat. Soll der Vertrag erst mit Lieferung der Ware zustande kommen, dürfen weder Vorkasse noch Sofort-Zahlungsdienste (wie PayPal Express) angeboten werden. Denn warum soll der Kunde schon zahlen, obwohl noch gar kein Vertrag zustande gekommen ist?
Bestellseite
Auf einer letzten Seite müssen Shopbetreiber dem Verbraucher noch einmal einen Überblick über die bestellten Produkte, die Versandkosten sowie weitere eventuelle Zusatzkosten, den Gesamtpreis, die gewählte Zahlungsart sowie über die Liefer- beziehungsweise Rechnungsanschrift geben. Der Händler muss darauf hinweisen, wie der Käufer Eingabefehler (zum Beispiel Zahlendreher in der Postleitzahl) korrigieren kann. Auch wenn der Kunde Fehler nur durch Betätigung des „Zurück-Buttons“ des Browsers korrigieren kann, muss ein entsprechender Hinweis erfolgen. Wird diese Information nicht erteilt, verlängert sich die Widerrufsfrist und der Händler begeht einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß.
Hinweis auf das Widerrufsrecht und AGB
Vor Abschluss der Bestellung muss man den Verbraucher auf sein Widerrufsrecht hinweisen. Dabei muss die Widerrufsbelehrung nicht vollständig auf der Bestellseite angezeigt werden. Vielmehr reicht ein kurzer Hinweis – idealerweise unmittelbar über dem Bestell-Button – wie: „Sie haben ein 14-tägigies Widerrufsrecht. Einzelheiten dazu finden Sie hier…“, wobei ein Link auf die vollständige (und korrekte!) Widerrufsbelehrung führt. Außerdem muss der Händler einen Hinweis (inklusive Verlinkung) auf die AGB erteilen. Die AGB muss der Verbraucher speichern können. Es ist allerdings nicht zwingend erforderlich, dass der Verbraucher die AGB durch eine Checkbox akzeptiert, für die Protokollierung der Kenntnisnahme ist eine derartige Checkbox aber zu empfehlen.
Bestellbestätigung via E-Mail
Der Online-Händler muss die abgegebene Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigen, den Vertrag mit dieser E-Mail aber noch nicht annehmen. Der Händler muss dem Verbraucher zunächst lediglich bestätigen, dass seine Bestellung eingegangen ist. Diese E-Mail ist die beste Möglichkeit, dem Verbraucher bereits die Widerrufsbelehrung und die weiteren Pflichtinformationen sowie die AGB in Textform zu übermitteln, da dies auch eine Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist ist.
Aber Vorsicht: Je nach Formulierung der E-Mail kann diese bereits einen ungewollten Vertragsschluss herbeiführen, zum Beispiel wenn der Verbraucher zur Zahlung aufgefordert wird oder Formulierungen wie „Wir werden Ihren Auftrag umgehend bearbeiten“ oder „Wir senden Ihre Bestellung an die bei dem jeweiligen Artikel angegebene Adresse“ verwendet werden.
Im nächsten Heft erfahren Sie, welche rechtlichen Pflichten nach der Bestellung für den Händler zu beachten sind.
Danke für deinen Beitrag; Ich hätte mir gewünscht, dass man auf ein, zwei „gute“ Beispiele pro Punkt verlinkt.
Wie sieht es aus, wenn man einen Partnershop für bspw. Amazon betreibt. Der Shop ist dank Wizard auf der Amazon PartnerNet Seite schnell eingerichtet. Prinzipiell übernimmt der Shop dann die Funktion der Kundenakquise für Amazon, wobei die Daten (Texte, Fotos, Preisinfos) auf einer anderen Domain angezeigt werden?
Wie sieht es eigentich mit rechtlichen Fragen zum Alter des Käufers und dessen Geschäftsfähigkeit aus, insbesondere bei Europaweiten angeboten?
Gelten hier die üblichen juristischen Rahmenbedingungen für Kaufverträge?