Urteil: Instagram muss Kontaktinformationen von Fake-Account offenlegen
Soziale Netzwerke sind verpflichtet, die zu einem Konto gehörenden Kontaktinformationen herauszugeben, wenn über das Konto Persönlichkeitsrechte strafrechtlich relevant verletzt worden sind. Das geht aus einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hervor, auf das der Deutsche Anwaltverein (DAV) hinweist.
In dem Fall hatten Unbekannte ein Konto auf Instagram eröffnet. Und zwar mit einem Nutzernamen, der den Vornamen der späteren Klägerin enthielt sowie die Angabe „wurde gehackt“. Dort wurden Fotos hochgeladen, die die nur mit Unterwäsche bekleidete junge Frau zeigten, allerdings mit einem durch ein Smartphone verdeckten Gesicht. Die Beschreibungen zu den Beiträgen erweckten den Eindruck, dass die Frau an einer Vielzahl sexueller Kontakte interessiert sei.
Sperrung ja, Kontaktdaten nein?
Nachdem die Frau von anderen Nutzerinnen und Nutzern erkannt und auf die Instagram-Beiträge hin angesprochen worden war, meldete sie den Fake-Account bei Instagram und forderte zugleich die Herausgabe der zum Konto gehörenden Kontaktinformationen. Daraufhin sperrte Instagram zwar das Konto, lehnte aber eine Auskunft über die geforderten Daten ab.
Im folgenden Rechtsstreit bekam Instagram vor dem Landgericht zunächst Recht. Das Oberlandesgericht entschied dann aber im Sinne der Klägerin: Instagram müsse den Namen, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer, die zum Konto gehören, herausgeben.
Absolut geschützte Rechte verletzt
Die Klägerin habe gegenüber Instagram als Plattformbetreiber einen solchen Auskunftsanspruch. Die Informationen seien zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte erforderlich.
Durch das Erstellen des Fake-Accounts und das Hochladen der Fotos nebst Kommentaren werde „der soziale Geltungswert der Antragstellerin gemindert“. Dies stelle eine Beleidigung dar. Um ihre Rechte gegenüber den unbekannten Erstellerinnen oder Erstellern zivilrechtlich geltend machen zu können, sei die Klägerin auf die Auskunft des Plattformbetreibers angewiesen.
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