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Ein Freundeskreis kann groß sein: Der eine zahlt für Spotify, der nächste für Save-TV*, ein Dritter für Netflix oder Waipu – und die anderen schauen mit. Manchmal nutzen Anwender solche Streaming-Services mit Accounts für mehrere Familienmitglieder, manchmal auch gleich mit einem Einzelaccount. Dass das den Anbietern und Betreibern solcher Services ein Dorn im Auge ist, ist klar. Schließlich könnten sie deutlich höhere Umsätze machen, wenn alle, denen ein solcher Zugang Geld wert ist, auch dafür zahlen würden. Allerdings ist natürlich auch nicht jeder, der einen solchen Account mal nutzt, ein Kunde, der auch dafür den vollen Preis bezahlen würde – die alte Diskussion, die wir zur Genüge im Zusammenhang mit Filesharing geführt haben.
Beliebt ist auch der Trick, bestimmte Dienste über ein anderes Land abzuschließen und von den dort geltenden günstigeren Preisen zu profitieren. Insbesondere die Türkei und die Philippinen sind hier beliebte Anlaufpunkte, um einen Vertrag für einen Bruchteil des deutschen Preises zu bekommen. Oftmals ist hierfür (technisch) nur der Abschluss des Vertrages mit einer IP-Adresse des jeweiligen Landes erforderlich, danach wird dann nicht mehr geprüft, wo sich der Nutzer aufhält. Wenn doch, hilft ein VPN-Service, der einen Internetzugang aus dem jeweiligen Land suggeriert. Doch was sagen die AGB der jeweiligen Dienste dazu und kann es einem Kunden blühen, dass sein Account gesperrt wird oder er gar Geld nachzahlen muss? Anders gefragt: Was passiert eigentlich, wenn einem ein Anbieter auf die Schliche kommt?
Nicht ausgeschlossen: Zugriff verweigern aufgrund widerrechtlicher Nutzung
Strafbar ist das alles nicht, unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten aber durchaus relevant. Wie beispielsweise Netflix in seinen AGB schreibt, dürfe man nicht die Inhalte kommerziell nutzen oder an Mitglieder außerhalb des eigenen Haushaltes weiter vermieten. Doch nur in den seltensten Fällen dürfte ein Anbieter den Account dann wegen rechtswidrigen Nutzungsverhaltens einfach aufkündigen, meint auch IT-Rechtsanwalt Christian Solmecke. „Bislang sind uns aber keine Fälle bekannt, in denen Netflix rechtlich gegen Account-Sharing vorgegangen ist. Das mag derzeit an den technischen Möglichkeiten beziehungsweise dem Aufwand liegen. Zumindest bislang war es technisch gesehen unwahrscheinlich, dass die Plattform Vertragsbrüchigen auf die Schliche kommt.“ Auch wird wohl kein Dienst in einem solchen Fall den Kunden verklagen oder den Vertrag umstellen.
Denn es gestaltet sich in der Tat aufwendig, zweifelsfrei und rechtssicher zu ermitteln, ob ein Nutzer zum selben Haushalt gehört. Denn insbesondere wenn ein Nutzer, der zum Haushalt gehört, von unterwegs auf den Dienst zugreift, lässt sich nicht ermitteln, um wen es sich handelt. Was Streamingdienste aber sehr wohl herausfinden und tracken können, ist, wenn sich mehrere Geräte gleichzeitig über dasselbe Konto einloggen. Das kann schon im gleichen Haushalt dazu führen, dass man eben nicht gleichzeitig per Mobilgerät im einen und per Smartspeaker im anderen Raum auf denselben Dienst zugreifen kann.
Mit KI gegen widerrechtliches Account-Sharing
Ändern könnte sich das in Zukunft. So hat die britische Firma Synamedia ein Tool entwickelt und anlässlich der CES vorgestellt, mit dessen Hilfe sich auf Basis künstlicher Intelligenz Muster finden lassen, die mehr oder weniger zweifelsfrei nachweisen können, wenn ein Account von mehreren Nutzern aus unterschiedlichen Haushalten widerrechtlich gemeinsam genutzt wird. Welche Firmen auf das neue Tool setzen, ist unklar – und wird weder von den Streaming-Diensten noch vom Hersteller kommuniziert.
„Credentials Sharing Insight“ ist der etwas sperrige Name des Tools, das anhand von Machine Learning in der Lage sein soll, beispielsweise zu erkennen, wenn ein Kunde anhand seiner IP-Adresse innerhalb kürzester Zeit vermeintlich weite Strecken zurück gelegt hat. Natürlich ist nicht immer der Fall so klar – und da versagt eine solche Software recht schnell, auch wenn sie gewisse Muster erkennen und abgleichen kann. Möglich ist es etwa auch, zu lernen, wo sich ein Kunde gewöhnlich aufhält. Doch darin liegt schon ein Problem: Ein solcher Dienst sammelt naturgemäß über den Kunden mehr Daten, als er eigentlich dürfte. Denn dass es sich dabei um für die Ausführung eines Auftrags nötige Daten im Sinne der DSGVO handelt, könnte man zumindest in Zweifel ziehen. Andererseits werden sich die Anbieter dies möglicherweise im Rahmen ihrer AGB bescheinigen lassen.
Sollen sie es doch sperren, dann geht die Nummer nach hinten los und die Leute werden es wieder auf anderen Art und Weise besorgen. Bekommen eben alle nicht den Hals voll.
Wieso soll das gegen die Nutzungsbedingungen verstoßende Account-Sharing straflos sein?
Der Verstoß gegen die AGB/Nutzungsbedingungen könnte auch bei betrugsspezifischer Auslegung des Begriffs der unbefugten Datenverwendung als täuschungsäquivalent angesehen werden. Damit käme eine Strafbarkeit nach § 263a StGB in Betracht.
Vgl. mit einer personalisierten, unübertragbaren Eintrittskarte die ein Dritter zwar im Einverständnis des ursprünglichen Inhabers aber gegen den Willen des Veranstalters gebraucht.