
Booking.com darf Hotels keine Vorschriften für die Zimmerpreise auf ihren eigenen Webseiten machen. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die sogenannte Bestpreisklausel nicht mit dem Kartellrecht vereinbar ist.
Im Juli 2015 hatte Booking.com eine „enge Bestpreisklausel“ in die allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen. Damit verbot die Plattform Hotels, auf ihren eigenen Internetseiten bessere Konditionen oder niedrigere Preise anzubieten. Für andere Buchungsportale oder offline Angebote galt die Regel nicht.
Klausel zum zweiten Mal gekippt
Das Bundeskartellamt hatte die Bestpreisklausel bereits im Dezember 2015 für kartellrechtswidrig erklärt. Booking.com musste die Klausel also aussetzen, hatte aber mit einer Beschwerde vor dem Oberlangesgericht Düsseldorf Erfolg.
Jetzt hat der Kartellsenat klargestellt: Die ursprüngliche Entscheidung des Bundeskartellamtes war korrekt und die Bestpreisklausel ist rechtswidrig. Sie beschränke den Wettbewerb. Außerdem nehme sie den Hotels die Möglichkeit, die eingenommene Provision durch Preissenkungen an ihre Kunden weiterzugeben.
Plattform argumentierte mit Trittbrettfahrerproblem
Booking.com hatte argumentiert, einen Nachteil dadurch zu haben, dass Nutzer den Service den Portals nutzen, um dann günstiger beim Hotel zu buchen. Dieses sogenannte Trittbrettfahrerproblem sei aber nicht mit den wettbewerbsrechtlichen Problemen aus Sicht der Hotels vergleichbar, entschied der Senat.
Außerdem biete Booking.com auch ohne die Bestpreisklausel einen Effizienzvorteil durch das Paket von Suchen, Vergleichen und Buchen. Damit gefährde der Wegfall der Bestpreisklausel das Angebot der Plattform nicht grundlegend.
Das Urteil ist also nicht auf alle Plattformen übertragbar. Die Ausnahme vom Kartellverbot sei möglich, wenn die Bestpreisklausel „objektiv notwendig“ für das Angebot sei.