BGH prüft: Wer darf Datenschutzverstöße vor Gericht bringen?

Dürfen Verbraucherschützer und Konkurrenten wegen möglicher Datenschutzverstöße von Unternehmen vor Gericht ziehen? In gleich mehreren Verfahren befasst sich der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag (10 Uhr) mit dieser Frage. Ob die obersten Zivilrichter und ‑richterinnen schon Urteile sprechen, ist offen.
Einmal geht es um die Frage, ob Verbraucherzentralen unabhängig von betroffenen Nutzern gegen Facebook klagen können (Az. I ZR 186/17). In den beiden anderen Fällen streiten konkurrierende Apotheker wegen bei Amazon angebotener Produkte (Az. I ZR 222/19 u. a.).
Der BGH hatte im Facebook-Fall den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Rat gefragt, ob eine Klagebefugnis gegen die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoße. Die Apothekerfälle setzte der erste Zivilsenat so lange aus. Auf Grundlage der EuGH-Entscheidung von April dieses Jahres wird nun weiterverhandelt.
Allerdings haben die Luxemburger Richter nur über die Klagebefugnis von nach nationalem Recht berechtigten Verbänden entschieden: Diese können dem Urteil zufolge bei Datenschutzverstößen von Internetriesen anstelle der Nutzer vor Gericht ziehen – auch wenn sie keinen konkreten Auftrag von Betroffenen haben. Zur Frage der Klagebefugnis eines Mitbewerbers äußerte sich der EuGH nicht.
Konkret geht es bei den angemahnten Verstößen bei Facebook darum, dass im „App-Zentrum“ der Plattform kostenlose Spiele von Drittanbietern präsentiert würden, bei denen Nutzerinnen und Nutzer zumindest in der Version von 2012 mit einem Klick auf „Sofort spielen“ automatisch der Übermittlung verschiedener Daten an den Spielebetreiber zugestimmt hätten.
Bei einem Spiel endeten die entsprechenden Hinweise mit dem Satz: „Diese Anwendung darf Statusmeldungen, Fotos und mehr in deinem Namen posten.“ Land- und Kammergericht Berlin hatten den Verbraucherschützern recht gegeben.
In den anderen Fällen wenden sich Apotheker gegen einen Mitbewerber, der über die Internetseite Amazon Produkte feilbietet. Die Konkurrenz kritisiert etwa, für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten beim Bestellprozess habe er keine Einwilligung eingeholt. Das Oberlandesgericht Naumburg folgte beide Male der Argumentation.
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