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Bundeskartellamt leitet Verfahren gegen Google ein

Deutschlands oberste Wettbewerbshüter nutzen abermals neue rechtliche Möglichkeiten, um gegen Google vorzugehen. Es geht unter anderem um die Datenverarbeitung.

2 Min.
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(Foto: Shutterstock)

Man habe zwei Verfahren nach den neuen Vorschriften für Digitalkonzerne eingeleitet, teilte das Bundeskartellamt am Dienstag in Bonn mit. In einem Verfahren wollen die Kartellwächter prüfen, ob Google eine marktübergreifende Bedeutung hat. In einem zweiten Verfahren nimmt die Behörde die Konditionen für die Datenverarbeitung unter die Lupe. Nach Verfahrensabschluss könnten bestimmte Verhaltensmuster oder Maßnahmen untersagt werden.

Ein Google-Sprecher sagte zu den Verfahren: „Wir werden umfänglich mit der deutschen Wettbewerbsbehörde kooperieren und beantworten gern ihre Fragen.“ Im Januar war ein novelliertes Wettbewerbsgesetz in Kraft getreten. Auf dessen Grundlage kann das Kartellamt leichter gegen Wettbewerbsverzerrungen vorgehen, wenn marktbeherrschende Digitalunternehmen ihre Position ausnutzen. Den neuen Weg beschritt die Behörde erstmals Ende Januar bei Facebook und vor einer Woche bei Amazon. Die Marktmacht der Internetriesen sieht das Kartellamt schon seit langem sehr kritisch. In den vergangenen Jahren gingen die Wettbewerbshüter mehrfach gegen die US-Konzerne vor.

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Amtschef Andreas Mundt betonte, dass es Wettbewerber gegen ein Unternehmen mit marktübergreifender Bedeutung sehr schwer hätten. „Aufgrund der Vielzahl an digitalen Diensten wie der Suchmaschine, Youtube, Maps, dem Betriebssystem Android oder dem Browser Chrome kommt bei Google eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb in Betracht.“

Hat Google einen wettbewerbsrelevanten Vorteil?

Über die Datenverarbeitung sagte Mundt, dass Google aufgrund des Zugangs zu wettbewerbsrelevanten Daten einen strategischen Vorteil habe. Daher werde man sich die Konditionen zur Datenverarbeitung genauer ansehen. „Eine zentrale Frage ist dabei, ob Verbraucherinnen und Verbraucher ausreichende Wahlmöglichkeiten zur Nutzung ihrer Daten durch Google haben, wenn sie Google-Dienste verwenden wollen.“

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Wer Google nutzt, muss erst den Bedingungen zur Datenverarbeitung zustimmen. Das Bundeskartellamt will nun prüfen, ob die Bedingungen Google die Möglichkeit einer weitreichenden, verschiedene Dienste übergreifenden Datenverarbeitung einräumen. Wichtig für die kartellrechtliche Bewertung ist auch die Frage, welche Auswahl die Nutzer bei der Datenverarbeitung tatsächlich haben. Der Schutz der Wahlmöglichkeiten des Verbrauchers sei ein wesentliches Anliegen des Kartellrechts, heißt es in der Mitteilung.

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Ein Google-Sprecher betonte, dass Menschen die Dienste nutzten, weil sie hilfreich seien und „nicht weil sie dazu gezwungen werden oder weil sie keine Alternativen finden können“. „Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland haben bei Online-Diensten eine riesige Auswahl“, so der Sprecher. „Wir geben Menschen einfache Kontroll-Möglichkeiten, wie ihre Informationen verwendet werden, und wir begrenzen die Verwendung von persönlichen Daten.“ dpa

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Kantenhuber

Z. B. ist Chrome OS/Chrome nur betreibbar, wenn man ständig eingelockt ist. Spätestens bei einem Update merkt man das, ansonsten läuft das geräuschlos, also für den Nutzer nicht erkennbar im Hintergrund ab.

Bei Android ist das, wenn man das nicht gleich abstellt, auch so. Wobei für die meisten eher unbedarften bis einstellfaulen Nutzer überhaupt nicht erkennbar ist. Darüber hinaus sind viele Optionen so gestaltet, dass man nicht wirklich weiß, was man damit auslöst. Ein Grundtableau von Negativoptionen gibt es nicht. Und genau so eine Grundoption muss Vorschrift werden.

Ansonsten gehören BS und Datendienste strickt getrennt. Am besten gleich in verschiedene Korporationen getrennt, die definitiv getrennt organisiert betrieben werden müssen. Als öffentliche Mediendienste gehören sie zudem von einem demokratisch organisierten Gremium kontrolliertliert, ähnlich dem Rundfunkrat. Bei der öffentlichen Relevanz ist eine rein privatwirtschaftliche Führung obsolet.

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