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Elternzeit: Dürfen Arbeitgeber eine Vertretung unbefristet einstellen? So ist die Rechtslage

Viele Eltern, die in Elternzeit gehen, haben Angst ihren Job zu verlieren – wenn sie erfahren, dass eine Vertretung unbefristet eingestellt wird. Darf der Arbeitgeber das überhaupt?

Quelle: dpa
1 Min.
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Dürfen Arbeitgeber eine Vertretung für die Elternzeit unbefristet anstellen? Das sagt ein Anwalt. (Foto: Shutterstock-Dusan Petkovic)

Gehen Beschäftigte in Elternzeit, muss sich der Arbeitgeber in aller Regel um eine Vertretung kümmern. Viele Eltern haben Angst, ihren Job zu verlieren, wenn ihre Position ohne zeitliches Limit von einer anderen Person besetzt wird. Darf der Arbeitgeber eine Vertretung mit unbefristetem Vertrag einstellen, auch wenn man selbst wieder auf die ehemalige Position zurückkehren will?

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Das sagt der Anwalt

Ja. „Der Arbeitgeber darf eine unbefristete Vertretung einstellen“, sagt Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Hintergrund: Wer in Elternzeit geht, hat beim Wiedereinstieg lediglich Anspruch auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz, nicht aber auf den gleichen Arbeitsplatz wie vor Beginn der Elternzeit.

Es kann somit vorkommen, dass man nicht an seinen ursprünglichen Arbeitsplatz zurückkehrt. Im Einzelfall darf der Arbeitgeber Beschäftigten nach der Elternzeit eine andere, gleichwertige Stelle zuweisen, zum Beispiel an einem anderen Ort oder mit anderen Aufgaben. Wie das Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erklärt, ist das normalerweise aber nur zulässig, wenn Beschäftigte dadurch nicht schlechter gestellt werden.

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Veto vom Betriebsrat möglich

Eine wichtige Rolle kommt bei der Einstellung einer Elternzeitvertretung aber dem Betriebsrat zu. Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, kann der einer Einstellung in bestimmten Fällen widersprechen. Das sei etwa der Fall, wenn die Einstellung der Vertretung das Arbeitsverhältnis mit der Person in Elternzeit konkret gefährdet, so Fachanwalt Görzel.

Hat der Arbeitgeber aber gute Gründe für die unbefristete Einstellung der Elternzeitvertretung, ist sie in der Regel aber gerechtfertigt. Denkbar ist etwa, dass der Arbeitgeber sicherstellen will, auch bei weiteren Ausfällen personell gut aufgestellt zu sein.

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Zur Person: Volker Görzel ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln und Leiter des Fachausschusses Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung im Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA).

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