Freifunker bald gemeinnützig: Diese Vorteile bringt die neue Regelung für Bürgernetzbetreiber

Freifunk in Hildesheim. (Foto: dpa)
Wie der SPD-Bundestagsabgeordnete Jens Zimmermann am Mittwoch auf Twitter mitteilte, hat der Finanzausschuss des Bundestages die Gemeinnützigkeit sogenannter Freifunkinitiativen beschlossen. Der Beschluss entfaltet keine unmittelbare Wirkung. Er muss als Teil des Jahressteuergesetzes 2020 noch erfolgreich den Bundestag und den Bundesrat passieren. Einzelheiten der Ausgestaltung stehen ebenso noch aus.
Damit scheint nach fast zwei Jahren greifbar, was die Bundesregierung schon Anfang 2019 angekündigt hatte, nachdem sich nicht zuletzt der Bundesrat dafür eingesetzt hatte: Anbieter kostenloser WLAN-Zugänge sollen als gemeinnützige Einrichtungen im Sinne des § 52 der Abgabenordnung anerkannt werden.
Konkret hatte der Bundesrat dabei die Allgemeinklausel des genannten Paragrafen im Blick. Die besagt, dass „als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen“ ist, wenn „die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke“ geschieht. Nach Auffassung des Bundesrates fördern Freifunker das „bürgerschaftliche Engagement für eine digitale Gesellschaft“, indem sie über das unentgeltliche Verfügbarmachen von Internetzugängen die „digitale Teilhabe“ unterstützen.
Schon bislang konnten Freifunker als gemeinnützig anerkannt werden. Dazu mussten aber zur unentgeltlichen Bereitstellung weitere erfüllte Voraussetzungen hinzukommen. So wäre etwa ein Freifunker als gemeinnützig anerkennt worden, der ein WLAN-Netz in einer Flüchtlingsunterkunft aufgebaut hätte. Die neue Regelung ist dem Vernehmen nach so angelegt, dass bereits das reine Bereitstellen des Zugangs für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit reicht.
Diese Gemeinnützigkeit bietet jenen, die sie anerkannt bekommen, durchaus einige Vorteile. So werden gemeinnützige Einrichtungen nicht nur in praktisch allen Steuergesetzen mit Erleichterungen versehen. Vielmehr können sie sich auch über Spenden refinanzieren, wobei sie wiederum für den Spender steuerlich abzugsfähige Spendenbescheinigungen ausstellen können. Das ist eine erhebliche Verbesserung.
Zudem können sie sich bei der Bußgeldzuweisung gerichtlich berücksichtigt lassen. Vielfach werden Gerichtsverfahren unter der Auflage beendet, Summe X an die gemeinnützige Einrichtung Y zu spenden. Nicht zuletzt stehen viele Förderprogramme nur gemeinnützigen Einrichtungen offen.
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