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Google hat das Mysterium um kuriose Autovervollständigungen endlich gelöst

Die Autocomplete-Vorschläge hängen von der jeweiligen Situation ab und orientieren sich an deinem bisherigen Suchverhalten. (Bild: Shutterstock)
Ein umfangreicher Blog-Beitrag von Google erklärt jetzt, nach welchen Kriterien wir die Autocomplete-Vorschläge in Suchen angezeigt bekommen. Zunächst einmal ist die Autovervollständigung von Anfragen inzwischen nicht mehr nur in der Google-Suche selbst verfügbar, sondern auch in den Google-Apps von Android und iOS sowie in der Omnibox-Adresszeile von Chrome.
Insofern gibt es eigentlich ohnehin nicht die eine Autovervollständigung, sondern immer eine situative. Gezeigt werden die fünf bis zehn laut Google wahrscheinlichsten Autovervollständigungen einer Suchanfrage auf der Basis des bisher Geschriebenen. Die Autovervollständigung soll, so erklärt Google, gerade bei mobilen Endgeräten und kleinen Displays für schnellere Ergebnisse sorgen und die Tipperei beim Suchen um ein Viertel verringern. „Unterm Strich, schätzen wir, spart es Tag für Tag 200 Jahre an Tippzeit ein“, kommt Google zu einer gewagten Schlussfolgerung.
Und wie immer überlässt Google hier nichts dem Zufall. Es handelt sich dabei also nicht um Vorschläge, die aufgrund irgendwelcher allgemeinen Auswertungen zustande kommen, sondern eher um Voraussagen auf der Basis des eigenen Suchverhaltens und nicht zuletzt der Situation und des Ortes, an dem man sich befindet. Dabei verlässt sich die Suchmaschine zum einen auf das, was Leute für gewöhnlich suchen. Es werden auch aktuelle Trendthemen, beispielsweise zu bestimmten Jahreszeiten oder Events, einbezogen.
Die Auswahl ändert sich mit jedem Buchstaben mehr, der eingegeben wird – weil dann klar wird, was alles eben nicht gesucht wird. Zum anderen spielen aber eben auch die sonstigen Verhaltensweisen und Interessen eines Nutzers eine Rolle. Ein Biologe erhielte demnach beim Begriff „Käfer“ beispielsweise andere Autocomplete-Vorschläge als ein Autofan – übrigens jeweils nur im eingeloggten Zustand, weswegen man bestimmte Ergebnisse nur relativ schwierig reproduzieren kann.
Auch macht es einen Unterschied, ob es sich um eine Desktop-Suche handelt oder um eine auf einem Mobilgerät in einer bestimmten Umgebung durchgeführte Suche. In letzterem Fall werden beispielsweise Wetterdaten oder bestimmte Ziele in der Umgebung anders gewichtet als auf dem Büro-PC. Hier wiederum werden entsprechende Knowledge-Graph-Angebote, also inhaltlich und grafisch aufbereitete Ergebnisse, entsprechend hervorgehoben, die in einer Mobilansicht nur schlecht abbildbar wären.
Aber wie Google nun mal als amerikanisches Unternehmen so ist, bewahrt uns die Suchmaschine vor gegebenenfalls unpassenden Hinweisen, etwa im Bereich Sexualität, Gewalt und schädlichen Handlungen. Das schlägt sich auch bei Trends wieder, weswegen sich hier nicht alles aus den aktuellen Suchergebnislisten in der Autocomplete-Funktion widerspiegelt, weil Google hier solche Vorschläge herausfiltert, die „Anwender mit unerwarteten oder unerwünschten Inhalten schockieren könnten“. Zusätzlich hat Google eine Feedback-Funktion bereitgestellt, mit der man unpassende Dinge in diesem Bereich melden kann. In der Vergangenheit hat es dazu bereits häufiger Streit gegeben, insbesondere im Zusammenhang mit den Vorschlägen, die beim Eingeben bestimmter Namen gemacht wurden.
So war auch in Deutschland die Autocomplete-Funktion der Google-Suche schon Anlass für Gerichtsverfahren. Ein Vorstandsvorsitzender eines deutschen Unternehmens hatte sich in seiner Ehre verletzt gefühlt, weil sein Name mit den Begriffen „Betrug“ und „Scientology“ in der Autocomplete-Funktion in Zusammenhang gebracht wurde. Während die ersten Instanzen noch Google recht gegeben hatten, weil es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung handele, urteilte der Bundesgerichtshof, diese Begriffe könnten tatsächlich eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte darstellen. Das daraufhin urteilende Oberlandesgericht Köln, an das der Fall zurückfiel, kam zu dem Schluss, dass Google in diesem speziellen Fall durchaus eine solche Autovervollständigung zu unterlassen habe – allerdings erst, wenn der Kläger Google hierauf hinweist.
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