Handelsverband warnt: Sind Gutscheine und Geschenkkarten im Handel in Gefahr?
Ein C&A- oder Zalando-Gutschein, eine Ikea- oder Amazon-Geschenkkarte, eine Android- oder Apple-Guthabenkarte – inzwischen haben sehr viele Unternehmen die praktischen scheckkartengroßen Geschenkgutscheine im Angebot. Und die gehen im Handel nicht nur bei Kund:innen, die ein unverfängliches Geschenk suchen, mit dem der oder die Beschenkte auch wirklich etwas anfangen kann, gut weg. Einfach an der Kasse aussuchen und freischalten lassen, bezahlen – und fertig.
Doch das könnte sich bald ändern, zumindest wenn man den Befürchtungen des Handelsverbandes Deutschland (HDE) Glauben schenkt. Schuld daran könnte, so berichtet der Verband, die künftige europäische Anti-Geldwäsche-Verordnung sein. Die sieht nämlich vor, dass nach aktuellem Stand eine bisherige Ausnahmeregelung für E-Geld-Produkte mit geringem Wert und niedrigem Risiko entfällt.
Fällt die 150-Euro-Grenze weg?
Bisher gab es hier eine Schwelle von 150 Euro, doch der derzeitige Entwurf der Verordnung sieht vor, dass vorausbezahlte und bislang anonym zu erwerbende Geschenkkarten, die als E-Geld gelten und in mehreren Geschäften oder online einlösbar sind, künftig nur noch dann verkauft werden, wenn der Käufer umfangreiche persönliche Angaben hinterlässt, die beim verkaufenden Geschäft gespeichert werden müssen. Alleine das wäre schon ein Aufwand, den viele Geschäfte, in denen die besagten Papp- oder Plastikkarten an der Kasse liegen, gar nicht leisten können. Die Folge wäre, dass schon aufgrund des damit verbundenen Aufwands der Verkauf unterbunden würde.
Davon abgesehen wurde, gerade wenn es bestimmte Karten mit Rabatt gab, auch in der Vergangenheit schon nicht genau hingeschaut, wenn Kund:innen mehrere Karten einer bestimmten Art ohne Nachweis erworben haben. Das könnte mit einer offiziellen EU-Regelung, die dann allerdings auch noch in deutsches Recht umzusetzen sein wird, passieren.
Fraglich, ob hier überhaupt die E-Geld-Lizenz erforderlich ist
Doch dass es so kommt und die bisherige Bagatellgrenze für „E-Geld-Produkte mit geringem Risiko“, wie etwa E-Geld-Geschenkkarten mit einem Wert von unter 150 Euro und einem Limit von 50 Euro für Online-Transaktionen, gestrichen wird, ist alles andere als sicher. Wie ein von uns befragter Payment-Experte erklärt, gibt es auch bei Closed-Loop, etwa bei Aufladekarten, wie sie in Fußballstadien oder im ÖPNV vorkommen, Lösungen, die ohne jegliche Angabe persönlicher Daten auskommen. Hier gibt es in zwei Fällen Ausnahmeregelungen, die immerhin recht weitreichend sind, der Vereinfachung dienen und die genannten Lösungen meist überhaupt erst möglich machen.
Wenn es sich um ein Limited Network handelt, also wenn Zahlungskarten nur bei einem bestimmten Ort eingesetzt werden können (etwa für einzelne Shopping-Center, Fußballstadien oder eine Event-Arena), wird ebenso keine Lizenz benötigt wie unterhalb bestimmter verwalteter Summen, was die Kundengelder betrifft. Hier können unter bestimmten Bedingungen bestenfalls Berichtspflichten entstehen. Eine weitere Ausnahme betrifft die Limited Range, also ein eingeschränktes Sortiment, das vertrieben wird, oder einen beschränkten Anwendungsfall. Hierunter fallen regelmäßig Clubs oder Gastronomiebetriebe, auch wenn diese über mehrere Standorte verfügen. Ob also besagte Lösungen überhaupt unter das neue E-Money-Gesetz fallen würden, bleibt abzuwarten.
Lediglich im Kontext von Prepaid-Mobilfunktarifen ist seit Jahren die Angabe von Nutzer:innendaten verpflichtend, was aber mehr mit der Telefondienstleistung und der Nachvollziehbarkeit bestimmter Nutzungsszenarien zu tun hat als mit dem Geldwäschethema. In der Tat wäre das Entfallen jeglicher Bagatellgrenzen beim Prepaid-Geschäft mit Geschenkkarten weder im Interesse der Kund:innen noch der Händler:innen. Denn dass diese ihre Daten hinterlassen, ergibt aus Gründen des Verschenkens zumeist auch keinen Sinn, da der Nutzer ja ein anderer ist als der Käufer.
Bagatellgrenzen könnten erhalten bleiben
Und bei allen Geldwäschethemen gibt es aus guten Gründen Bagatellgrenzen, deren Verzicht das jeweilige Geschäft eigentlich komplett zum Erliegen bringen würde. Zudem sind solche Prepaid- und Geschenkkarten oftmals auch ein einfacher Zugang zu digitalen Zahlungsmitteln, während sie gleichzeitig den Schutz der Privatsphäre bei Transaktionen mit geringen Beträgen gewährleisten. Auch für Eltern sind solche Lösungen eine gute Möglichkeit, um bestimmte vernünftige Limits umzusetzen, dem Nachwuchs also beispielsweise die Teilnahme an einem Spielenetzwerk nicht ganz zu verwehren, aber entsprechende Verbrauchslimits ohne die Preisgabe von Kreditkartendaten festzulegen.
Ob es also tatsächlich dazu kommt, dass bei jedem Gutscheinkauf persönliche Daten erfasst werden müssen, ist fraglich und eher unwahrscheinlich. Dass der HDE, der diesbezüglich auch schon im vergangenen Frühjahr davor warnte, dass es EU-weit dazu kommen könnte, hier Alarm schlägt, ist allerdings verständlich. In ähnlicher Weise hat sich auch bereits der Prepaid-Verband Deutschland geäußert.