Internetrecht: 16 Stichpunkte zum Urheberschutz von Internetseiten und deren Inhalten
Urheberschutz allgemein
1. Begründung des Urheberschutzes. Urheberschutz entsteht, anders als z.B. Markenschutz nicht etwa mit der Eintragung in ein Register, sondern allein durch den tatsächlichen „Schöpfungsakt“. Allerdings sind an den Schutz besondere Anforderungen zu stellen. Deshalb gibt es im deutschen Urheberrecht auch keinen Anlass eine Urheberschaft z. B. durch ein „©“ anzuzeigen. Es gilt: Ein Schutz besteht oder besteht nicht.
2. Schöpfungshöhe. Grundsätzlich muss das zu schützende Ergebnis eine persönliche geistige Schöpfung darstellen und sich von bloßen durchschnittlichen Alltagserzeugnissen abheben. Nicht alles, was man schreibt, entwirft bzw. programmiert etc. kann deshalb vom Urheberrecht geschützt werden.
3. Werke. So nennt das maßgebliche Urheberrechtsgesetz (UrhG) die Ergebnisse, denen die Schöpfungshöhe gemäß Punkt 2 zukommt. In § 2 UrhG werden beispielhaft einige Werkarten genannt, so u. a. „Sprachwerke“, „Werke der Musik“ oder „Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen“
Schutz von Texten
4. Text als Sprachwerk? Ein urheberrechtlicher Schutz eines Textes auf einer Internetseite ist dann anzunehmen, wenn es sich um ein so genanntes Sprachwerk handelt. Nur bei individuell eigentümlichen Gedankenäußerungen entweder bezüglich Form, Inhalt oder beidem kann dies angenommen werden. So ist ein Schutz z. B. bei längeren, aufwändigeren Beschreibungen möglich, bei der bloßen Aufzählung von Merkmalen nicht. Dies ist jedoch im Einzelfall zu bestimmen und kann nicht pauschal beantwortet werden.
5. Produktbeschreibungen. Auch hier kommt es wie bei 4. auf den Einzelfall an. Werden nur bestimmte Leistungsmerkmale eines Produktes aufgezählt, kann nicht von einem Schutz ausgegangen werden.
6. Werbetext. Bei kurzen Werbetexten (Slogans), wird häufig trotz der kreativen Note ein Urheberrechtsschutz verneint. Hier empfiehlt sich die Prüfung eines Markenschutzes.

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Schutz von (Produkt-)Fotos
7. Besonderheit Fotografien. Fotografien genießen, anders als z.B. Texte eine gewisse Privilegierung. So gibt es zwar auch die Möglichkeit eines urheberrechtlichen Schutzes künstlerisch besonders hochwertiger Fotos als so genannte Lichtbildwerke. Allerdings sind bereits auch profane Bilder über einen Leistungsschutz als Lichtbilder geschützt. Das heißt: Jedes Foto ist geschützt, auch wenn es sich „nur“ um ein Urlaubsfoto vom Strand oder um ein simples Produktfoto bei eBay handelt.
8. Konsequenz für Fotos im Internet. Da unabhängig von der künstlerischen Qualität der Fotos (siehe 7.) und unabhängig von einer Registrierung (siehe 1.) sämtliche Fotografien urheberrechtlich geschützt sind, ist die Übernahme der Fotos durch Copy/Paste in jedem Falle ein Urheberrechtsverstoß.
9. Urheberhinweis. Der Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungsrechte ist nicht verpflichtet, seine Rechte durch einen Vermerk gesondert anzuzeigen. Eine Übernahme ist auch dann unzulässig, wenn ein Schutz nicht ausdrücklich vermerkt wurde, z. B. durch das dem deutschen Recht im Grunde fremde „©“ .
Schutz von Filmen und Sounds
10. Besonderheit Film. Neben den Fotos (siehe Punkte 7 bis 9) werden auch Filme vom Urheberrecht durch einen Leistungsschutz privilegiert. So sind hier Bewegtbilder als „Laufbilder“ ebenso unabhängig von der Individualität geschützt, wie es bei Fotos der Fall ist. Heben sich diese Filme besonders von dem Alltäglichen auf diesem Gebiet ab, ist zudem ein Schutz als „Lichtbildwerk“ denkbar.
11. Sounds. Anders als bei den Fotos und Filmen gibt es bei akustischen Darbietungen keine Erleichterung. Sounds sind nur bei Erreichen einer gewissen Schöpfungshöhe geschützt. Hier ist demnach ein „Überragen über dem Alltäglichen“ zu verlangen, um überhaupt urheberrechtlichen Schutz zu genießen.
Schutz der Internetseite als solcher
12. Keine eigene Werkkategorie. Das Urheberrechtsgesetz nennt beispielhaft bestimmte Kategorien von geschützten Werken (siehe Punkt 3). Internetseiten sind als eigene Werkkategorie nicht bekannt. Ein Schutz ist jedenfalls zunächst über den Schutz der Einzelteile denkbar.
13. Schutz der Internetseite. Gibt es auch einen umfassenden urheberrechtlichen Schutz für Internetseiten? Wenn diese die geforderte Schöpfungshöhe erreichen, dann schon. Allerwelts-Homepages werden jedenfalls nicht geschützt.
14. Beispielsfälle. Die Rechtsprechung hat in Einzelfällen Urheberrechtsschutz für eine gesamte Homepage angenommen, wenn sich z.B. die betreffende Internetseite durch die Einfügung besonderer Elemente vom Durchschnitt abhebt. Eine komplett in Flash gehaltene Seite mit zahlreichen Animationen und Einspielungen kann dann durchaus ein schützenswertes Filmwerk oder ein Multimediawerk darstellen. Auch wurde ein Schutz angenommen, wenn eine Homepagegestaltung optisch sehr ansprechend ausgestaltet wurde und z.B. bei Aufrufen eine Menüpunktes Effekte in Form eines Kurzfilmes erscheinen. Es gibt sogar eine Entscheidung, die eine Suchmaschinenoptimierung einer Internetseite für die Schutzfähigkeit ausreichen lässt.
15. Rechtsprechung. Hier sind oftmals Einzelfälle entschieden worden, so dass eine konkrete Prüfung jeweils empfohlen wird.
- OLG Hamm (Urteil vom 24.8.2004 Az.: 4 U 51/04) zum fehlenden Urheberschutz bei unzureichender Gestaltungshöhe einer Webseite.
- OLG Düsseldorf (Urteil vom 29.6.1999; Az.: 20 U 85/98) zum Urheberschutz bei Erreichen der Schöpfungshöhe.
- So auch OLG Rostock (Beschluss vom 27.06.2007, Az.: 2 W 12/07), das zudem in dieser Entscheidung die Suchmaschinenoptimierung als Kriterium anerkannt hat.
- Zur Frage, welche Kriterien insgesamt erfüllt sein müssen, um Urheberschutz einer Webseite zu erreichen siehe z. B. LG München I (Urteil vom 11.11.2004; Az.: 7 O 1888/04).
16. Fazit. Gerade bei der Beurteilung, ob eine gesamte Webseite urheberrechtlich geschützt ist, kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an und kann pauschal nicht gesagt werden. Zudem ist neben dem Urheberrechtsschutz auch noch ein Geschmacksmusterschutz einer Internetseite denkbar. Auch hier ist der Einzelfall zu prüfen.
Über den Autor
Sascha Faber, LL.M. (Medienrecht) ist Rechtsanwalt in der Kanzlei volke2.0 in Lünen. Sein Tätigkeitsschwerpunkt liegt neben dem Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Gebrauchs-, Geschmacksmuster- und Patentrecht) und dem IT-Recht insbesondere auf dem Urheberrecht.