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eAU statt gelber Schein: Das ändert sich bei der Krankschreibung 2023

Der bewährte „gelbe Schein“, auch bekannt als Krankenschein oder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, hat ausgedient. Ab 2023 kommt stattdessen ein neuer Workflow auf Angestellte zu. Doch der gilt nicht für alle und kennt zahlreiche Ausnahmen.

5 Min. Lesezeit
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Rückwirkende Krankschreibung: Im Herbst steigen die Krankmeldungen an. (Foto: dpa)

Einige Veränderungen kommen im kommenden Jahr auf die Angestellten zu, betreffen vor allem aber auch die Arbeitgeber, die jetzt tätig werden müssen. Denn der seit vielen Jahren bekannte gelbe Krankenschein, den erkrankte Angestellte an ihre Personalabteilung oder den Arbeitgeber übergeben mussten, gehört dann der Vergangenheit an.

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Was es dabei zu beachten gibt und wie du in Zukunft vorgehen musst, wenn du krank wirst, erklären wir dir hier.

Was ist die digitale oder elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ist die digitale Form des bekannten gelben Krankenscheins, den du bisher von deinem Arzt oder deiner Ärztin bekommst, wenn du krankgeschrieben wirst. Er war bislang in dreifacher Ausfertigung erhältlich: ein Exemplar für dich, die beiden anderen Ausfertigungen für den Arbeitgeber und die Krankenkasse.

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Die eAU erstellt weiterhin der Arzt, leitet diese aber gleich ins System an die Krankenkasse weiter. Von dort kann sich der Arbeitgeber digital alle benötigten Informationen besorgen, muss dies aber eben auch aktiv tun.

Wie gehe ich vor, um eine digitale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu bekommen?

Patient:innen müssen dafür weiterhin wie gewohnt zum Arzt gehen und bekommen dort aber nur ein Exemplar als Ausdruck für die eigenen Unterlagen. Das lässt sich in Zukunft auch in die digitale Patientenakte importieren. Sie melden die Erkrankung und das Vorliegen einer eAU nun beim Arbeitgeber, der seinerseits über eine Schnittstelle die Daten der Krankenkasse bezieht, die der behandelnde Arzt hochgeladen hat.

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Den eigenen Ausdruck solltest du aufheben, um beweisen zu können, wann du dich krankgemeldet hast. Denn einerseits ist zwar der Arbeitgeber im Hinblick auf den Abruf der Kasse in Zugzwang, doch kann er im Zweifelsfall die Papierbescheinigung verlangen, wenn auch nach Tagen die Daten noch nicht im System sind.

Welche Informationen bekommt der Arbeitgeber konkret von der Krankenkasse?

Weiterhin soll es so sein, dass der Arbeitgeber nur über die Krankschreibung informiert wird, nicht aber die Gründe hierfür erfährt. Auch erfährt der Arbeitgeber nicht, bei welchem Arzt du warst, kann also so auch keine Rückschlüsse auf die ungefähre Thematik der Erkrankung stellen, wenn du das nicht willst.

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Übertragen werden daher nur der Name des Patienten oder der Patientin, Beginn und Ende der AU, Datum der Feststellung, die Information, ob es eine Erst- oder Folgemeldung ist, und ob es ein Arbeitsunfall war oder nicht. In welcher Verschlüsselungsform die Daten genau übertragen werden, ist nicht bekannt, die Rede ist hier seitens der Kassenärztlichen Vereinigung von einer „hochabgesicherten Telematik-Infrastruktur“.

Geht das jetzt schneller und reibungsloser als bisher?

Ja und nein. Zunächst einmal entlastet es den Arbeitnehmer und macht aus der Bringschuld der alten AU eine Holschuld der eAU durch den Arbeitgeber. Diese eAU ist allerdings erst am folgenden Tag nach der Krankschreibung im System zu finden, wobei der Arbeitgeber auch nicht nach einer erfolglosen Anfrage die Daten bei Vorliegen automatisch erhält, sondern seinerseits neu anfragen muss. Ob das Ganze reibungslos funktioniert, hängt einerseits von der Softwareanbindung der jeweiligen Praxis ab und andererseits von der Ausgestaltung des Arbeitgebers.

Muss ich mich jetzt nicht mehr beim Arbeitgeber krankmelden?

Doch, schon aus Gründen des Arbeitsrechts und weil du ja im Normalfall nicht gleich am ersten Tag zum Arzt gehen musst, ist es unbedingt erforderlich, wie bisher den Arbeitgeber zu informieren, wenn du erkrankt bist. Der neue digitale Workflow erfordert es sogar umso mehr, da der Arbeitgeber nur dann die entsprechenden Informationen aus dem System ziehen kann.

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Nichts ändert sich dagegen an der Frage, wann du wie eine Krankheit nachweisen musst. In der Regel ist dies je nach Vertrag bis zum vierten Tag der Krankheit erforderlich.

Was besagt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eigentlich genau?

In der AU – egal ob digital oder auf herkömmlichem Weg – bescheinigt der behandelnde Arzt oder die Ärztin gegenüber Dritten (vor allem dem Arbeitgeber), dass eine Person zum Zeitpunkt der Ausstellung erkrankt ist und prognostiziert, wie lange diese Erkrankung andauern wird. Das ist eine Voraussage, die sich ändern kann – übrigens in beide Richtungen. So darfst du in der Tat auch dann wieder ins Büro gehen, wenn du noch krankgeschrieben, aber tatsächlich bereits wieder gesund bist. Eine explizite „Gesundschreibung“ gibt es nämlich nicht. Du solltest das aber nicht tun, wenn du nicht ganz sicher sein kannst, dass du wieder voll einsatzfähig bist.

Umgekehrt musst du, wenn sich eine Krankheit länger als geplant hinzieht, aber die Krankschreibung auch verlängern, also gegebenenfalls erneut in die Praxis. Einen Sonderfall gibt es hier allerdings aufgrund der Corona-Zeit: Der Arzt oder die Ärztin kann dich bei Atemwegserkrankungen einige Tage bis zu mehreren Wochen auch aufgrund telefonischer „Diagnose“ krankschreiben. Noch gilt diese Sonderregelung für 2023. Dass sie darüber hinaus verlängert wird, ist unwahrscheinlich.

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Gilt das neue Verfahren jetzt für alle Patient:innen oder gibt es Unterschiede?

Grundsätzlich kommt das System nur bei Patient:innen der gesetzlichen Krankenkassen (hier aber dafür in allen Tarifen, egal ob pflichtversichert, freiwillig versichert, mit Arbeitgeber oder Künstlersozialkasse oder Ähnliches) zum Einsatz. Das bedeutet, dass für privat Krankenversicherte in allen nicht-gesetzlichen Kassen das alte Procedere bestehen bleibt.

Außerdem gilt, dass die jeweilige Praxis hieran teilnehmen muss. Das bedeutet, dass einerseits Ärzte und Ärztinnen ausgeschlossen sind, die als reine Privatpraxen nicht mit den Kassen abrechnen und somit nicht an das System angeschlossen sind.

Außerdem gilt es nicht bei Krankheitsfällen im Ausland, da auch diese Praxen nicht mit dem deutschen System kompatibel sind und Fälle nicht melden können. Auf Seiten der Arbeitgeber gibt es ebenfalls einige Ausnahmen, etwa bei Arbeitsplätzen in Privathaushalten oder für Minijobber:innen.

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Müssen Arbeitgeber ihre IT und / oder Arbeitsverträge anpassen?

Natürlich muss hierfür die IT-Schnittstelle angepasst werden, was aber durch viele Anbieter von HR-Software bereits implementiert wird. Bei den Verträgen ist dagegen in der Regel nichts anzupassen, da lediglich das Procedere geändert wurde und ein Arbeitsvertrag ja in der Regel auf die gesetzlichen Bestimmungen Bezug nimmt.

Ändern kann sich dadurch in der Regel auch nicht der Passus, wann ein:e Arbeitnehmer:in eine AU zu liefern hat – hier ist aber, wie beschrieben, in Zukunft der Arbeitgeber in Zugzwang, wohingegen die Fristen, in denen man zum Arzt gehen muss, nicht geändert werden.

Werden alle Arztpraxen und Arbeitgeber das System vom 1. Januar an unterstützen?

Ja, das sollten sie – denn eigentlich war die Einführung ja bereits für den Jahresbeginn 2022 geplant, wurde dann aber aus zahlreichen Gründen nach hinten verlegt. Es war somit ausreichend Zeit für die Umstellung – und die Krankenkassen berichten, dass auch bereits gut drei Viertel der Krankmeldungen in digitaler Form, also als eAU, übertragen werden.

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Es kann aber durchaus sein, dass die Arztpraxen zunächst weiterhin zwei bis drei Exemplare der AU ausdrucken, um nachträglichen Papierkram und Nachforderungen durch die Patient:innen zu vermeiden. Denn auf Seiten der Arbeitgeber könnte es durchaus sein, dass gerade kleinere Unternehmen noch immer nicht die Zeichen der Zeit erkannt haben.

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Dein t3n-Team

Me

„Denn auf Seiten der Arbeitgeber könnte es durchaus sein, dass gerade kleinere Unternehmen noch immer nicht die Zeichen der Zeit erkannt haben.“

Ja, wir Kleinunternehmer sind halt ein dummes analoges Pack.

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