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Kryptohandel: Keine Haftung für „Freundschaftsdienst“

Er handelte für einen Freund mit Kryptowährungen – beim Grillen besprechen die beiden Details. Doch dann verzockt sich der „Trader“ – und wird von seinem Freund verklagt.

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Tauschgeschäfte mit Bitcoin und Ethereum. (Foto: Shutterstock/Dusan Zidar)

Beim Geld hört die Freundschaft auf, heißt es – das gilt wohl auch, wenn es um Kryptowährungen geht. In einem Fall, der jetzt vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main gelandet ist, investierte ein Mann das Geld eines Freundes auf dessen Bitte hin in verschiedene Kryptowährungen. Allerdings verzockte er sich beim Wechsel zwischen Bitcoin und Ethereum. Den entgangenen Gewinn forderte sein Freund deshalb vor Gericht ein.

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Knapp 85.000 Euro sollte der Beklagte in Kryptowährungen stecken, weil er sich mit Bitcoin und Co. und dem Trading besonders gut auskannte. Dabei versuchte er, durch das Trading zwischen Bitcoin und Ethereum Gewinne zu erzielen. Er investierte zunächst in Ethereum und Bitcoin, wechselte dann über die Plattform Kraken die zunächst erworbenen Bitcoin ebenfalls in Ethereum um. Später tauschte er dann wieder einen Teil des Ethereums in Bitcoin um, weil er auf eine Wertsteigerung spekulierte – die aber leider ausblieb.

Beim „Rückwechsel“ der Bitcoin in Ethereum bekam er deshalb weniger Ethereum-Anteile zurück, als er zuvor eingetauscht hatte. Der Kläger forderte daher wegen des entgangenen Gewinns eine Übertragung von Ethereum-Anteilen in Höhe dieser Differenz (116,5191785 Einheiten).

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Beim Grillen wurden Details besprochen

Das Landgericht Darmstadt hatte der Klage noch überwiegend stattgegeben. Das OLG sah den Fall nun aber in einem am Freitag veröffentlichten Urteil anders. Es wertete die Investition des Geldes als „Freundschaftsdienst“. Das Hin-und-her-Wechseln zwischen den Kryptowährungen habe dabei nicht im Widerspruch zum erklärten Willen des Klagenden gestanden.

Die beiden hatten ja klar vereinbart, dass der Beklagte für seinen Freund in den „risikoreichen Bereich der Kryptowährungen investieren sollte“. Der Kläger habe seinem Freund dabei „freie Hand“ gelassen und jederzeit Einblick in und Zugriff auf die Konten gehabt. Beim gemeinsamen Grillen hatten die beiden zudem auch über eine Aufspaltung der Konten in verschiedene Währungen gesprochen.

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Dem Kläger sei es auch gerade darum gegangen, vom hochrisikoreichen „Trading“ seines versierten Freundes zu profitieren – was letztlich auch gelungen ist. Denn das eingesetzte Geld des Klägers hat sich zum Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts nahezu vervierfacht.

Interessant ist, wie das OLG Frankfurt in seinem Urteil Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ethereum rechtlich bewertet. Aus Sicht des Gerichts handelt es sich dabei um „virtuelle, das heißt unkörperliche Gegenstände“ – mit der Folge, dass der „Trader“ für den zwischenzeitlichen Verlust seines Freundes nicht haften muss. Eine „Übertragung nach sachenrechtlichen Vorschriften“ liege nicht vor. Kryptotoken seien lediglich eine „digitale Darstellung eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert werde“. Das Urteil des OLG Frankfurt ist noch nicht rechtskräftig.

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