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Mobilfunkanbieter dürfen euch nach der Kündigung nicht mehr belästigen: Was ihr tun könnt, wenn sie es machen

Nach der Kündigung eures Mobilfunkvertrages wenden sich die Anbieter:innen häufig unter einem Vorwand an euch, um noch einmal in Kontakt zu kommen. Eigentlich sollte damit schon längst Schluss sein, wie der Deutsche Anwaltverein betont.

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Mobilfunkanbieter:innen rufen gern nach der Kündigung bei euch an. Doch damit sollte schon länger Schluss sein. (Bild: fizkes/ Shutterstock)

Wenn ihr euren Mobilfunkvertrag gekündigt habt, dauert es in der Regel nicht lange, bis ihr eine Nachricht oder Anrufe von den jeweiligen Anbieter:innen bekommt. Oftmals bekommt ihr einfach einen Brief oder eine E-Mail, in der steht, dass ihr euch unbedingt bei den Mobilfunkanbieter:innen melden müsst, um offene Fragen zur Kündigung zu klären. Dass die Anbieter:innen damit gegen ein Gerichtsurteil verstoßen, wissen nur die wenigsten Menschen.

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Gerichtsurteil gegen Belästigung durch Mobilfunkanbieter:innen

Schon Ende 2023 entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in einem Fall, in dem die Kundin nach ihrer Kündigung von ihrem Mobilfunkanbieter kontaktiert wurde. In dem Schreiben stand, dass sie sich wegen Rückfragen bei dem Unternehmen melden sollte. Zuvor hatte die Kundin dem Mobilfunkanbieter klar kommuniziert, dass sie nach der Kündigung nicht mehr zu Werbezwecken kontaktiert werden möchte. Sie wendete sich an den Verbraucherschutz und der Fall ging vor Gericht.

Obwohl das Urteil schon Ende 2023 gefällt wurde, ist es nur wenigen Kund:innen bekannt. Deshalb weist aktuell auch der Deutsche Anwaltverein erneut auf die Entscheidung des OLG hin. Sollten sich Mobilfunkanbieter:innen nach einer Kündigung bei euch melden, müssen sie offene Fragen in ihren Schreiben benennen. Ein einfaches „Bitte rufen Sie uns zurück“ reicht nicht aus, um das Schreiben zu rechtfertigen.

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Sollte sich herausstellen, dass es in Wahrheit keine Fragen zu eurer Mobilfunkkündigung gibt und der Anruf nur Werbezwecken dient, begehen die Anbieter:innen laut Gericht eine unzumutbare Belästigung. Diese ist in § 7 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb geregelt. Dort steht: „Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.“ Solltet ihr von einem solchen Fall betroffen sein, solltet ihr euch ebenfalls an die Verbraucherzentrale wenden.

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