Wer eine Bankkarte verliert, muss das Risiko durch kontaktloses Bezahlen nicht selbst tragen. Wie der Europäische Gerichtshof entschieden hat, muss die Bank für nicht autorisierte kontaktlose Kartenzahlungen haften. Kleinbeträge von bis zu 25 können nicht auf Kunden abgewälzt werden – vorausgesetzt der Verlust der Karte wurde gemeldet.
Bank wollte Kunden haften lassen
Es ging um einen Rechtsstreit zwischen dem österreichischen Verein für Konsumenteninformation (VKI) und der Deniz Bank. Die Frage war, wer im Falle eines Verlusts der Karte das Risiko für kontaktlose Zahlungen trägt, die bei Beträgen bis zu 25 Euro ohne eine PIN funktionieren.
Die Bank behauptete, es sei technisch nicht möglich, die Karte für Kleinbetragszahlungen zu sperren. Dem EuGH zufolge ist das aber nicht nachweislich unmöglich, weshalb die Bank sich nicht darauf berufen kann.
Der VKI hatte per Unterlassungsklage von der Deniz Bank gefordert, bestimmte Klauseln aus ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu entfernen, die die Bank in solchen Fällen aus der Verantwortung nehmen. Das Risiko des Missbrauchs der Karte lag also bisher beim Kontoinhaber. Der Österreichische Oberste Gerichtshof hatte den EuGH um eine Auslegung gebeten.
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