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Gesetz zur Steuertransparenz: Was das Finanzamt bald über deine Privatverkäufe weiß

Private Verkäufer:innen könnten bald Post vom Finanzamt bekommen. Wem unbequeme Nachfragen drohen und für wen sich in Zukunft beim Verkaufen im Internet wohl nichts ändert.

3 Min. Lesezeit
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Warum Privatverkäufe bei Ebay und Co. dem Finanzamt bald nicht mehr verborgen bleiben. (Foto: Jose HERNANDEZ Camera 51/Shutterstock)

Ein neues Gesetz im E-Commerce sorgt dieser Tage für reichlich Verwirrung – und Panik bei einigen Privatverkäufern. Hinter dem etwas sperrigen Namen Plattformen-Steuertransparenzgesetz verbirgt sich ein deutsches Gesetz, das auf der Basis einer EU-Verordnung umgesetzt wird. Die „Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts“ sieht nämlich vor, dass Betreiber digitaler Plattformen (wie etwa Amazon Marketplace, Ebay, aber auch andere Verkaufsplattformen von Etsy bis kleinanzeigen.de) den Finanzämtern Informationen über Einkünfte zu melden haben.

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All das bezieht sich auf private Dienstleistungs- und Veräußerungsgeschäfte und betrifft somit nicht nur die üblichen Verkäufe und Transaktionen, sondern auch Tätigkeiten, welche gegen eine Vergütung erbracht werden, also etwa die Vermietung von gelegentlich genutztem Wohnraum (die klassische Ferienwohnung oder das über Airbnb vermietete Zimmer) oder den Clickworker-Auftrag. Einige der Portale hatten allerdings in der Vergangenheit bereits die Steuerdaten ihrer Kund:innen abgefragt oder aber generell keine Privathandelnden mehr zugelassen.

Um auch ausländische Anbieter zu erfassen, soll es einen automatischen Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedsländern der Europäischen Union geben. Denn erklärtes Ziel ist es, insbesondere im internationalen Warenverkehr mehr Steuertransparenz zu schaffen und es beispielsweise Händler:innenn aus Fernost zu erschweren, einfach steuerfrei hier Waren zu verkaufen und so die europäischen, in der EU gemeldeten Händler:innen zu benachteiligen. Dazu ist auch ein automatischer Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden in den EU-Mitgliedsländern geplant.

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Private Verkäufer:innen bekommen Post vom Finanzamt – aber nicht alle

Die Kehrseite der Medaille: Auch zahlreiche Privatverkäufer:innen, die bislang in größerem Stil Waren verkauften und dies steueroptimiert taten, können nicht mehr sicher sein, weiterhin unter dem Radar zu bleiben. Das gilt insbesondere auch für Verkäufer:innen, die parallel Bürgergeld oder andere Leistungen beziehen, bei denen Zuverdienstgrenzen zu beachten sind.

In der Praxis soll das bedeuten, dass Plattformbetreiber private Veräußerungsgeschäfte zumindest immer dann ans Finanzamt melden müssen, wenn mindestens 2.000 Euro Verkaufserlös erzielt werden oder mehr als 30 Veräußerungsgeschäfte stattfinden. Ob die Plattformen nur dies tun oder generell sämtliche Verkaufsumsätze weitermelden, ist dabei noch unklar und wird vom Einzelfall abhängen. Dazu gehören in jedem Fall die Anbieterdaten wie Name, Adresse, Bankverbindung, Steuer-ID des Verkäufers, soweit diese der Plattform bekannt sind. Aber auch der Verkaufserlös und die damit verbundenen Gebühren und Provisionen müssen die Portalbetreiber melden.

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Auch auf Nachfrage erfährt man hier keine Details seitens der Plattformanbieter – teils, weil diese die Antworten noch nicht kennen und selbst noch an der Umsetzung arbeiten, teils, weil es hierzu auch keine offiziellen Antworten gibt, da selbst im Rahmen der DSGVO nicht aufgeschlüsselt wird, was wer erhält. Ebay etwa bleibt inhaltlich auf unsere Nachfrage zum Thema sehr allgemein an der Oberfläche: „Ebay begrüßt die Bemühungen für mehr Transparenz im grenzüberschreitenden Steuervollzug auf dem digitalen Binnenmarkt. Eine gerechte Besteuerung ist eine unabdingbare Grundvoraussetzung für einen funktionierenden Markt mit fairen Wettbewerbsbedingungen. Selbstverständlich wird auch Ebay die im deutschen Umsetzungsgesetz vorgesehenen Regelungen fristgerecht umsetzen und an die Verkäufer:innen kommunizieren“, heißt es auf Nachfrage.

Verkäufe für den Hausgebrauch wohl nicht betroffen

Doch die Berichterstattung zu dem Thema geht in vielen Medien jetzt etwas zu weit. Denn weder bedeutet dies, dass damit der Verkauf der gebrauchten Wohnzimmermöbel oder der Küche automatisch steuerpflichtiges Einkommen sind, noch müssen für die Veräußerung der Waren aus der Haushaltsauflösung sämtliche Kaufbelege nachgewiesen werden. Das Finanzamt wird sich aber bei vielen Verkäufer:innen, die es in der Vergangenheit mit der Grenze zwischen privat und gewerblich nicht so genau nahmen, die Situation anschauen können. Ein Steuerexperte geht allerdings nicht davon aus, dass sich hier jeder rechtfertigen müsse, der ein paar private Verkäufe durchführe, dazu seien die Fallzahlen einfach zu hoch.

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Sinnvoll ist es auch, sich Notizen über die entsprechenden Kauf- und Verkaufsvorgänge zu machen, denn die Freigrenze liegt nach § 23 Abs. 3 S. 5 EStG bei unter 600 Euro pro Jahr, wonach private Veräußerungsgewinne nicht steuerpflichtig sind. Strittig wird dabei sein (und vom Einzelfall abhängen), wie das Finanzamt mit Verkäufen umgeht, die beim Einkauf eben nicht mit einer Gewinnerzielungsabsicht erfolgten (etwa die gebrauchten Winterreifen oder der Verkauf der Briefmarkensammlung). Dabei gehe es auch um Plausibilität bei den Einkaufspreisen, insbesondere bei älteren und gebrauchten Gütern.

Wer allerdings zum Beispiel gezielt mit (neuen) Sneakern oder Uhren handelt und dies bislang als „Liebhaberei“ und Hobby verkaufte (oder eben gegenüber dem Finanzamt gerade nicht erwähnte), muss hierbei ebenso mit Fragen rechnen wie Bezieher:innen sozialer Leistungen, die Waren und Dienstleistungen über Plattformen angeboten haben. Allerdings ist damit zu rechnen, dass gerade Waren und Dienstleistungen, die mit persönlichem Kontakt stattfinden, nun noch seltener über die Plattform bezahlt werden. Bleibt abzuwarten, wie etwa Anzeigenportale damit umgehen.

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4 Kommentare
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Zitat: „Strittig wird dabei sein (und vom Einzelfall abhängen), wie das Finanzamt mit Verkäufen umgeht, die beim Einkauf eben nicht mit einer Gewinnerzielungsabsicht erfolgten (etwa die gebrauchten Winterreifen oder der Verkauf der Briefmarkensammlung). “

Hallo? Ich habe das Zeug, was ich gelegentlich verkaufe, aus meinem eignen versteuerten Einkommen bezahlt und in der Regel mehrere Jahre benutzt und soll dann nochmal Steuern auf den Verkauf meines eigenen privaten gebrauchten Krams bezahlen? Ich glaube es hackt langsam!

Langsam glaubt man es nicht mehr …

Antworten
Frank

Irgendeiner muss ja den Ansturm von Flüchtlingen bezahlen! Naja überlege schon länger auszuwandern! Deutschland nee braucht kein Mensch mehr! Schade!!!

Antworten
kompo@t-oniline.de

Die Drehen am Rad.
Presst den Bürger aus -bis Blut kommt-
Das war schon im Mittelalter so.

Antworten
Frank

Verkaufe ständig Ware auf eBay. Kaufe auch recht viel dort, da ich leidenschaftlich spiele sammel! Bekomme ich dann auch meine mwst zurück!?

Irgendeiner muss immer zahlen! Lasst alle rein, gebt denen alles und der deutsche Bürger zahlt das schon macht euch keine Sorgen!

Antworten

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