Über die Reform des Bundespolizeigesetzes wollten Regierung und Bundestag der Bundespolizei Zugriff auf den sogenannten Bundestrojaner geben. Dabei handelt es sich um eine Gruppe von Spionage-Tools unterschiedlicher Herangehensweise. Gemeinsam ist ihnen, dass sie die Kommunikation über Kurznachrichtendienste wie Whatsapp und andere, Anrufe per Internetverbindung und Video-Telefonate mitschneiden können.
Trojanereinsatz ohne Anfangsverdacht überzeugt Länderkammer nicht
Als besonders brisant galt von Beginn an die Regel, dass der Einsatz des Staatstrojaners auch präventiv möglich sein sollte. Damit wäre es möglich gewesen, Bürgerinnen und Bürger auch ohne konkreten Anfangsverdacht abzuhören. Voraussetzung sollte allerdings die „Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person“ sein. Das Problem dabei: Das Vorliegen dieser Voraussetzung ließe sich erst im Nachhinein verifizieren.
Damit wäre der präventive Trojanereinsatz ein Verstoß gegen den ehernen juristischen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel gewesen. Der besagt, dass staatliche Mittel, die gegen eine Person eingesetzt werden, immer dem zu erreichenden Ziel angemessen sein müssen. Ohne einen Anfangsverdacht lässt sich diese Beurteilung indes schlicht nicht treffen.
Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses scheitert
Die Länder Berlin und Hamburg hatten in der Länderkammer jeweils den Antrag gestellt, aktiv den Vermittlungsausschuss anzurufen, um Nachbesserungen am Gesetzeswerk zu verhandeln. Darauf konnte sich der Bundesrat wegen einiger Befürworter des Vorhabens, wie etwa Niedersachsens Innenminister Boris Pistorius (SPD), nicht einigen.
Auf die Zustimmung zum Entwurf konnte sich das Gremium indes ebenso wenig einigen. Vor allem die mit der Ausweitung der Kompetenzen der Bundespolizei einhergehenden Einschnitte bei den Kompetenzen der Landespolizeien wollten die Ländervertreter nicht mittragen. Die Bundespolizei hätte sich nach der Planung künftig in Ermittlungsverfahren einschalten und diese übernehmen können, sobald sie von einer Staatsanwaltschaft dazu aufgefordert würde. Die erforderliche Mehrheit von 35 Stimmen wurde nicht erreicht.
Damit ist die als sogenannte Quellen-TKÜ (Telekommunikationsüberwachung) bekannte Regelung mitsamt der übrigen Regelungen der Bundespolizeigesetz-Novelle zunächst gescheitert. Damit müsste die Initiative für die Anrufung des Vermittlungsausschusses nun von Bundesregierung oder Bundestag ausgehen. Selbst wenn das erfolgt, dürfte mit einem Ergebnis des dann folgenden Verfahrens nicht mehr in der aktuellen Legislaturperiode zu rechnen sein.
Staatstrojaner Plus: 2. Gesetzentwurf passiert Bundesrat
Zustimmung fand hingegen der gleiche Staatstrojaner im ebenso vorgelegten Gesetzentwurf zur „Anpassung des Verfassungsschutzrechts“. Der erlaubt dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und den Verfassungsschutzämtern der Länder die Überwachung von Messenger-Diensten sogar per Quellen-TKÜ Plus.
Das bedeutet, die Behörden dürfen nicht nur am jeweiligen Gerät Daten abgreifen. Vielmehr müssen die Betreiber der Messenger-Dienste den Behörden dabei helfen, „technische Mittel einzubringen“, um ihnen die Kommunikation zugänglich zu machen.
Besser ist das.