Recht: Wenn andere die eigenen Fotos klauen… Rechte und Möglichkeiten im Überblick

Urheberschutz allgemein
1. Begründung des Urheberschutzes.
Urheberschutz entsteht, anders als z.B. Markenschutz, nicht etwa mit der Eintragung in ein Register, sondern allein durch den tatsächlichen Schöpfungsakt. Allerdings sind an den Schutz besondere Anforderungen zu stellen. Deshalb gibt es im deutschen Urheberrecht auch keinen Anlass eine Urheberschaft z. B. durch ein „©“ anzuzeigen, ein Schutz besteht oder besteht nicht.
2. „Schöpfungshöhe“.
Grundsätzlich muss das zu schützende Ergebnis eine persönliche geistige Schöpfung darstellen und sich von bloßen durchschnittlichen Alltagserzeugnissen abheben. Nicht alles, was man schreibt, entwirft bzw. programmiert etc. kann deshalb vom Urheberrecht geschützt werden.
3. „Werke“.
Werke nennt das maßgebliche Urheberrechtsgesetz (UrhG) die Ergebnisse, denen die Schöpfungshöhe gemäß Punkt 2 zukommt. In § 2 UrhG werden beispielhaft einige Werkarten genannt, so u. a. „Sprachwerke“, „Werke der Musik“ oder „Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen“.
Schutz von (Produkt-)Fotos
4. Wert der Produktfotos.
Da Fotografien als Lichtbilder grundsätzlich einen urheberrechtlichen Schutz genießen, lässt sich das Folgende auch auf alle Fotos und denkbaren Motive übertragen. Gerade Produktfotografien haben jedoch für das dahinterstehende Angebot einen besonderen Wert. Eine professionell angefertigte und ansprechende Fotografie hilft, sich von anderen Mitbewerbern abzusetzen und ein gewisses Vertrauen in das Angebot zu vermitteln. Diese Fotos herzustellen oder herstellen zu lassen bedarf eines wachsenden, auch finanziellen Aufwandes. Die (unentgeltliche) unberechtigte Übernahme ist dann besonders ärgerlich, wenn Mitbewerber diese für eigene Zwecke nutzen.
5. Besonderheit bei Fotografien.
Fotografien genießen, anders als z.B. Texte eine gewisse Privilegierung beim Urheberschutz. So gibt es zwar auch die Möglichkeit eines urheberrechtlichen Schutzes künstlerisch besonders hochwertiger Fotos als „Lichtbildwerk“. Allerdings sind bereits auch profane Bilder über einen so genannten Leistungsschutz als Lichtbilder geschützt. D. h. jedes Foto ist geschützt, auch wenn es sich „nur“ um ein Urlaubsfoto vom Strand oder um ein simples Produktfoto bei eBay handelt.
6. Konsequenz für Fotos im Internet.
Da unabhängig von der künstlerischen Qualität der Fotos (siehe Punkt 5) und unabhängig von einer Registrierung (Punkt 1) sämtliche Fotografien urheberrechtlich geschützt sind, ist die Übernahme der Fotos durch Copy/Paste in jedem Falle ein Urheberrechtsverstoß.
7. Urheberhinweis.
Der Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungsrechte ist nicht verpflichtet, seine Rechte durch einen Vermerk gesondert anzuzeigen. Eine Übernahme ist auch dann unzulässig, wenn ein Schutz nicht ausdrücklich vermerkt wurde, z. B. durch das dem deutschen Recht im Grunde fremde „©“.
Geklautes Foto entdeckt? Was tun?
8. Genaue Prüfung.
Eine genaue Prüfung des Falls ist leider keine Selbstverständlichkeit. Bevor mit der rechtlichen Prüfung der Lage begonnen werden sollte, muss sichergestellt sein, dass es sich tatsächlich um das eigene Foto handelt. Gerade Produktfotografien ähneln sich zuweilen (und fast zwangsläufig) sehr. Da jeweils das gleiche Objekt in Szene gesetzt wird, können diese Bilder verwechselt werden. Anhand bestimmter individueller Merkmale wie Schattenfall, Winkel der Aufnahme oder Kratzer auf dem Objekt lässt sich auch hier bestimmen, ob tatsächlich das eigene Foto übernommen wurde. Ein ungeprüftes Losschlagen gegen den angeblichen Verletzer kann leicht zu einem rechtlichen Bumerang werden und Kosten für denjenigen nach sich ziehen, der sich eigentlich im Recht wähnte.
9. Wenn die Fotos bearbeitet wurden.
Nicht selten versuchen die Übernehmer die Originalfotos abzuändern oder zu bearbeiten. Meistens soll dies die spätere Zuordnung erschweren. Zwar darf das Originalfoto auch nicht unberechtigt verändert werden, jedoch muss es sich bei dem ursprünglichen Foto um das eigene handeln und dies muss auch nachprüfbar sein. Unbestritten mag eine starke Veränderung zu Beweisschwierigkeiten im Einzelfall führen. Die Praxis zeigt jedoch, dass auch hier in der Regel einige individuelle Merkmale des Originals erhalten bleiben und die Beweisführung möglich ist.
10. Wer ist Urheber/Lichtbildner?
Ist festgestellt worden, dass das Foto übernommen wurde, bleibt zu klären, ob man überhaupt selbst berechtigt sind, gegen den Verletzer vorzugehen. Am einfachsten ist die Rechtslage dann, wenn man das Foto selbst angefertigt hat. Man ist dann jedenfalls „Lichtbildner“ und kann gegen unberechtigte Nutzungen vorgehen. Selbstverständlich kann man nicht wegen derjenigen Fotos gegen den Dritten vorgehen, die man selbst unberechtigt nutzt…
11. Foto nicht selbst gemacht?
Wenn man das betreffende Foto nicht selbst gemacht hat, hat man auch hier eine rechtliche Handhabe gegen den Verletzer. Man muss dann von dem Rechteinhaber (Fotograf etc.) nur entsprechend berechtigt worden sein. Dies ist durch eine entsprechende Rechteübertragung möglich. Hier muss im Einzelfall geprüft werden, ob ein Vorgehen gegen Dritte Teil dieser Übertragung ist und, ob man sich möglicherweise ein nichtexklusives Recht mit dem angeblichen Verletzer teilt.
12. Wenn ein Angestellter das Foto gemacht hat.
Hat einer der Angestellten das Foto angefertigt, sieht das Urheberrecht eine Erleichterung bei der Übertragung vor. Wurde ein urheberrechtliches Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen geschaffen, sieht das Urheberrecht vor, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber das Werk anbieten und damit die Nutzungsrechte übertragen muss. Wie eigentlich immer, sollte hier dennoch eine Prüfung durch einen spezialisierten Anwalt erfolgen, damit ausgeschlossen werden kann, dass ein Unberechtigter gegen den Nutzer vorgeht, weil eventuell keine wirksame Übertragung erfolgte.
Rechtliche Ansprüche
13. Ansprüche bei Urheberrechtsverletzung.
Im Falle einer Urheberrechtsverletzung stehen dem Rechteinhaber eine Reihe verschiedener Ansprüche zu. Der wichtigste ist dabei der Unterlassungsanspruch. Das Gesetz sieht außerdem einen Schadensersatzanspruch vor. Schließlich können dem unberechtigten Nutzer die Rechtsanwaltskosten einer berechtigten Abmahnung auferlegt werden.
14. Unterlassungsanspruch.
Der Unterlassungsanspruch ermöglicht dem Urheber von dem Verletzer zu verlangen, dass dieser zukünftig keine weiteren Verletzungen der betreffenden Art vornimmt. Hier ist der Urheber berechtigt, die Abgabe einer so genannten strafbewehrten Unterlassungserklärung zu verlangen. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass der Verletzer sich zu einer Vertragsstrafe im Falle einer zukünftigen Zuwiderhandlung verpflichten muss. Eine bloße Verpflichtung ohne eine Vertragsstrafe, die genannte Verletzung zu unterlassen, genügt indes nicht. Dazu wäre er ohnehin vom Gesetz verpflichtet.
15. Schadensersatz.
Kommt es zu einer Verletzung des Urheberrechtes, kann der Urheber den geltend zu machenden Schadensersatz nach drei verschiedenen Berechnungsmethoden bestimmen lassen. Neben dem Ersatz des eigenen Gewinns ist auch die Herausgabe des Gewinns möglich, den der Verletzer mit der unbefugten Nutzung erlangt hat. Da sich mit diesen beiden Berechnungsposten oftmals nur schwer ein Schaden beziffern lässt, kann der zu zahlende Schadensersatz auch im Weg der so genannten Lizenz-Analogie verlangt werden. Auf diesem Wege ist es dem Urheber/Rechteinhaber möglich, den Betrag zu verlangen, den er im Falle einer Nutzungsvereinbarung („Lizenz“) vom Nutzer hätte üblicherweise verlangen können.
16. Fehlende Urhebernennung.
Das Urheberrecht hat grundsätzlich zwei Zielrichtungen. Einerseits den Schutz der wirtschaftlichen Ansprüche hinter den jeweiligen geistigen Leistungen. Der Urheber soll von seinem Werk und den daraus zu ziehenden Nutzungen profitieren können. Andererseits ist das geschaffene Werk auch immer Ausdruck der eigenen Persönlichkeit. Das Urheberpersönlichkeitsrecht, das sich aus diesem zweiten Aspekt ergibt, ist anders als das wirtschaftliche Verwertungsrecht nicht übertragbar und bleibt stets beim Urheber (Fotografen). Dieser hat einen Anspruch darauf, dass sein Werk mit seinem Namen in Verbindung gebracht wird. Fehlt es an dieser „Urheberbezeichnung“, so kann auch dieser Schadensersatz in gleicher Höhe zusätzlich fordern. Geht es um ein Foto, das man selbst angefertigt hat, so steht einem dieser Aufschlag natürlich selbst zu.
17. Fazit.
Ein Schutzrecht an Fotografien entsteht ohne Probleme. Dem Rechteinhaber stehen einige Möglichkeiten offen, gegen den unberechtigten Nutzer vorzugehen. Im Einzelfall sind jedoch einige rechtliche und auch tatsächliche Fragen zu klären, so dass unbedingt ein spezialisierter Rechtsanwalt aufgesucht werden sollte, um die eigenen Rechte bestmöglich durchzusetzen.
Über den Autor
Sascha Faber, LL.M. (Medienrecht) ist Rechtsanwalt in der Kanzlei volke2.0 in Lünen. Sein Tätigkeitsschwerpunkt liegt neben dem Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Gebrauchs-, Geschmacksmuster- und Patentrecht) und dem IT-Recht insbesondere auf dem Urheberrecht.