Kontoführungsgebühren: Viele verpassen mögliche Erstattungen – so forderst du Geld zurück

Jahrelang haben viele Banken ihre Gebühren erhöht, ohne dazu explizit die Zustimmung ihrer Kund:innen einzuholen. Dazu haben sie Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) genutzt, die so formuliert waren, dass die Gebühren auch ohne das „OK“ der Kund:innen geändert werden konnten. Die neuen Gebühren galten dann, wenn Kund:innen ihnen nicht widersprochen hatten.
BGH: Klauseln sind unwirksam
Der Praxis mit dieser „stillschweigenden Zustimmung“ hat der Bundesgerichtshof aber auf Bestreben von Verbraucherschützer:innen einen Riegel vorgeschoben: Sie benachteilige Kund:innen unangemessen, urteilte das Gericht im April 2021. Bei Änderungen in ihren AGB müssten die Geldinstitute die Zustimmung ihrer Kund:innen aktiv einholen. Die Entscheidung gilt auch rückwirkend, sodass Kund.innen auch im Nachhinein die zu unrecht erhöhten Gebühren zurückfordern können.
Viele Verbraucher:innen bekamen danach Post von ihrer Bank mit der Bitte, die Zustimmung zu erteilen. Einige Institute gingen dabei auch rabiat vor und drohten die Kündigung des Kontos an, sollten Kund:innen ihre aktive Zustimmung nicht erteilen.
Die Finanzaufsicht Bafin hatte damals einen „fairen Umgang“ der Banken mit ihren Kund:innen angemahnt. Sie sollten diese nicht nur über das Urteil und ihre Rechte informieren, sondern auch zu Unrecht erhobene Entgelte erstatten.
Wegen der Art und Weise, wie die Banken das Urteil umgesetzt haben, gingen bei der Bafin im Jahr des BGH-Urteils 2021 insgesamt 1.980 Beschwerden ein. Im vergangenen Jahr waren es allerdings nur noch 69 Fälle.
Kund:innen bleiben untätig
Laut einer Umfrage des Vergleichsportals Verivox haben viele Kund:innen immer noch nicht die zu viel gezahlten Gebühren zurückgefordert: Nur elf Prozent der Befragten haben sich bislang um eine Rückerstattung gekümmert.
Dabei sind die Kosten für entschieden mehr Kund:innen vor dem Urteil des BGH deutlich gestiegen: Laut Oliver Maier, Geschäftsführer Verivox Finanzvergleich, wurden allein zwischen Anfang 2018 und Juni 2021 die Girokonten von mindestens 40 Prozent der Kund:innen teurer.
Offenbar wissen die meisten Bankkund:innen nicht, dass sie ein Recht auf Erstattung haben: 43 Prozent der Befragten gaben an, das Urteil nicht zu kennen, 16 Prozent waren unsicher, ob das Urteil für sie persönlich gelte. Weitere 19 Prozent gehen davon aus, dass es sich nicht lohnt, die zu viel gezahlten Gebühren zurückzufordern, weil der Betrag zu gering ist. Andere scheuten die juristische Auseinandersetzung (9 Prozent), wollten die Geschäftsbeziehung zur Bank nicht belasten (7 Prozent) oder sorgten sich, das Konto könnte gekündigt werden (7 Prozent). Bei der Befragung waren Mehrfachantworten möglich.
So holst du dein Geld zurück
Bis wann Bankkund:innen aufgrund des AGB-Urteils des BGH im Nachhinein noch Gebühren zurückfordern können, ist juristisch umstritten. Verschiedene Gerichte haben dazu unterschiedlich geurteilt. Verbraucherschützer:innen gehen davon aus, dass auch Ansprüche vor dem Jahr 2018 geltend gemacht werden können. Demnach verjähren die Ansprüche erst, wenn sie mehr als zehn Jahre zurückliegen.
Wer selbst Geld zurückfordern will, sollte zunächst prüfen, ob und welche Gebühren die eigene Bank vor 2021 erhöht hat. Da die meisten Banken ihre Kund:innen nach dem BGH-Urteil angeschrieben und um ihre nachträgliche Zustimmung gebeten haben, ist das in den meisten Fällen leicht. Wahrscheinlich hat die Bank eine Email oder Brief zu dem Thema geschickt. Bei Online-Konten gingen diese Informationen oft auch an das Postfach den Kundenkontos. Du kannst dich aber auch auf §10 Zahlungskontengesetz berufen und von der Bank eine Entgeltaufstellung verlangen.
Neben den Kontoführungsgebühren können auch andere Entgelte etwa für Ein- und Auszahlungen, Kontoauszüge oder das SMS-TAN-Verfahren von solchen Erhöhungen betroffen gewesen sein.
Mit der konkreten Summe der Rückforderungen sollte man die Bank dann konfrontieren. Dazu bietet der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) bietet im Netz dazu auch einen Musterbrief an.