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SEPA-Lastschriftmandat – Alle Infos für Online-Händler [Update]

Die Zeit drängt: SEPA kommt 2014. Das populäre Lastschriftverfahren wird durch das SEPA-Lastschriftverfahren ersetzt. Die Bundesbank sieht die Wirtschaft bis jetzt nicht ausreichend vorbereitet. Was sich für Online-Händler ändern wird, steht in unserem Artikel.

Von Jochen G. Fuchs
5 Min. Lesezeit
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Update 10. Juni 2013: Auf dem „Zahlungsverkehrssymposium 2013 der Deutschen Bundesbank“ hat die Führung der deutschen Zentralbank ein Fazit zum aktuellen Stand der Vorbereitungen der deutschen Wirtschaft auf den neuen Zahlungsverkehrsstandard gezogen. Mit ernüchterndem Ergebnis: Die Baustelle SEPA sei mittlerweile zu groß und drängend geworden, folgerte ein Redner auf dem Symposium. Die Kreditwirtschaft solle den Kunden direkt angehen und aktiv nach dem Vorbereitungsstand fragen, um im Zweifelsfalle helfend zur Seite stehen zu können. Bis das passiert – falls es denn passiert – informiert unser Artikel zum Thema „SEPA-Lastschrift“ euch über die wichtigsten Punkte.

..bei Lastschriften ist die Lage noch ernüchternder: Bis Ende März wurde noch nicht einmal ein Prozent aller Lastschriften in Deutschland in den neuen Formaten abgewickelt. Und lassen Sie mich hinzufügen, dass Deutschland „lastschrifttechnisch“ in Europa ein echtes Schwergewicht ist. Fast jede zweite Lastschrift in der Europäischen Union wird in Deutschland abgewickelt.
Carl-Ludwig Thiele, Mitglied des Vorstands der Deutschen Bundesbank. Zahlungsverkehrssymposium 10.06.13 

SEPA – Worum es geht

Das Thema SEPA (Single Euro Payments Area) ist sehr umfangreich und erstreckt sich über wesentlich mehr Faktoren, als nur das Lastschriftverfahren. Es handelt sich um den Versuch der EU einen einheitlichen Zahlungsverkehrsraum zu schaffen und EU-weit zu standardisieren. Euro-Zahlungen jeglicher Form sollten vereinfacht und kostengünstig möglich werden, so dass Bankkunden keinen Nachteil zum Zahlungsverkehr im Inland entsteht. Die SEPA-Verordnung vom 31.03.2012 regelt vereinfacht ausgedrückt die europaweite Umstellung der landestypischen Zahlverfahren auf ein einheitliches europäisches Zahlverfahren. Die Umstellung selbst erfolgt im Februar 2014. Im Nachfolgenden haben wir einen Aspekt aus diesem weiten Umfeld für euch zusammengefasst: Das SEPA-Lastschriftverfahren aus der Sicht des Online-Händlers und was man unternehmen muss, um weiterhin die Zahlungsmethode Lastschriftverfahren anbieten zu können.

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Erklär mir: SEPA – Einfacher Übergang zur SEPA-Lastschrift

Die Fakten – Was sich ändern wird

Im Detail werden zukünftig eigentlich zwei SEPA-Lastschriftverfahren existieren, Basis-Verfahren für den B2C-Bereich und das Firmen-Verfahren für den B2B-Bereich. Im Folgenden wird hauptsächlich B2C thematisiert, also die Lastschrift beim Endkunden. Die prägnantesten Änderungen:

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  • Mandatstext. Es muss ein einheitlicher Text auf der „Einzugsermächtigung“, dem SEPA-Mandat verwendet werden. Mustertexte stehen bei der Deutschen Kreditwirtschaft zur Verfügung.
  • Mandatsreferenz. Jedes SEPA-Mandat benötigt eine Mandatsreferenz mit der das erteilte Mandat eindeutig identifiziert werden kann – eine Art Seriennummer sozusagen.
  • Unterschriftenzwang. Lastschriften gelten nur als autorisiert, wenn eine Unterschrift auf einer Lastschriftermächtigung, dem sogenannten SEPA-Mandat, vom Kunden vorliegt. Das SEPA-Begleitgesetz fordert von der Kreditwirtschaft aber im Generellen die Erteilung eines Mandats ohne Unterschrift – es ist lediglich noch unsicher ob die Zahlung dann als autorisiert zu bewerten ist.
  • Bankverbindung. Die Bankverbindung des Kunden setzt sich nun nicht mehr aus der „alten“ Kontonummer und Bankleitzahl zusammen, sondern aus IBAN und BIC. (Letztere wird nach einer Übergangsfrist nicht mehr benötigt.)
  • Vorankündigung. Lastschriften müssen dem Kontoinhaber 14 Tage vor der Abbuchung mit dem exakten Abbuchungstermin und Betrag angekündigt werden. Weichen Vertragspartner und Kontoinhaber voneinander ab, ist trotzdem der Kontoinhaber Ansprechpartner Nummer eins. Lediglich hilfsweise kann der Vertragspartner kontaktiert werden (Pre-Notification). Diese Frist kann in den Allgemeinen-Geschäftsbedingungen des Onlinehändlers verkürzt werden. Wiederkehrende Abbuchungen müssen nur einmal angekündigt werden, jedoch müssen die Fälligkeitstermine angegeben werden.
  • Vorlagefrist. Erstmalige Lastschriften müssen fünf Tage, nachfolgende Lastschriften immerhin noch zwei Tage vor der Abbuchung bei der Bank eingereicht werden (Vorlagefrist). Die Deutsche Kreditwirtschaft arbeitet noch an einer „verkürzten“ Vorlagefrist.
  • Verwendungszweck. Der Verwendungszweck ist limitiert auf 140 Zeichen, Umlaute sind nicht erlaubt.
  • Gläubiger-Identifikationsnummer. Zur Ausführung von Lastschriften benötigt jedes Unternehmen eine Gläubiger-Identifikationsnummer, die bei der Deutschen Bundesbank beantragt werden kann.
  • XML-Format. Technische Format-Änderungen, wie etwa die Verwendung des XML-Zahlenformats nach ISO 20022.

SEPA-Lastschrift: Was der Online-Handel beachten muss

Abgesehen von den notwendigen technischen Änderungen am Onlineshop oder an der Zahlungsschnittstelle sollten weitere Punkte beachtet werden:

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  • Bestandkunden-Daten. Hinterlegte Kontodaten sind ohne Konvertierung nicht mehr brauchbar, Konvertierungen können Fehler erzeugen. Mögliche Lösung wäre ein Software-Modul im Onlineshop, das Bestandskunden vor dem Auslösen der ersten Zahlung nach der SEPA-Umstellung um eine Kontrolle der Bankverbindung bittet. Oder man verwendet Testverfahren der Banken.
  • Zahlungsformulare, Check-Out-Prozesse und Schnittstellen zu Zahlungsanbietern oder Payment-Service-Providern müssen aktualisiert werden.
  • Wenn der Kontoinhaber vom Kunden abweicht, muss eine Möglichkeit geschaffen werden, den Kontoinhaber zu kontaktieren. Ein Pflichtfeld „E-Mail-Adresse Kontoinhaber“ wäre eine Möglichkeit.
  • ERP oder Abwicklungssoftware muss auf einen kompatiblen Verwendungszweck für Vorkasse- und Lastschriftverfahren überprüft werden.
  • Die Möglichkeiten bestimmte Abläufe zu erleichtern, können unter Umständen in den AGB des Händlers verankert werden, es ist empfehlenswert, sich rechtlich beraten zu lassen. Besonders betroffen hiervon: Die Vorankündigung der Lastschrift, möchten Online-Händler den anfallenden Rechnungsbetrag vor Ablauf der 14-Tagesfrist beim Kunden abbuchen, muss zwingend eine Entsprechende Verkürzung der Vorankündigungsfrist in den AGB vermerkt werden.
Jetzt heißt's anpacken und den Onlineshop umkrempeln © luckylight - Fotolia.com

Jetzt heißt’s anpacken und den Onlineshop umkrempeln © luckylight – Fotolia.com

Hauptproblem scheint gelöst: der Zwang zur Unterschrift

Die Deutsche Kreditwirtschaft, die Interessenvertretung der deutschen Kreditinstitute, hatte bis vor Kurzem in den Implementierungsfragen (PDF) darauf hingewiesen, dass der rechtliche Rahmen eine Unterschrift für SEPA-Lastschriften erfordern würde. Der Online-Handel hätte bei einer solchen Regelung eines der attraktivsten Zahlungsverfahren in Deutschland verloren. Denn es ist schlichtweg nicht praktikabel einem Onlineshop-Kunden ein Formular zur Unterschrift zuzusenden und um die Rücksendung eines SEPA-Mandats zu bitten. Unser Gastautor Dirk Elsner, der einen sehr lesenswerten Artikel im aktuellen t3n Magazin zum Thema SEPA verfasst hat, wies bei CFOworld darauf hin, dass die Deutsche Kreditwirtschaft diesen Standpunkt offensichtlich revidiert hat. Man scheint nun der Forderung durch das SEPA-Begleitgesetz zu folgen, dass eine Erteilung auch auf elektronischem Weg möglich sein muss. Mittlerweile wäre so laut den aktuellen Informationen auch eine Erteilung eines SEPA-Lastschrift-Mandats ohne händische Unterschrift des Kunden möglich. Die Deutsche Kreditwirtschaft äußert zwar weiterhin rechtliche Bedenken hinsichtlich der Beweispflicht, jedoch scheint die Lösung damit gefunden. Abschließend bleibt noch darauf hinzuweisen, dass die Bundesanstalt für FInanzdienstleistungsaufsicht (BaFIN) mittlerweile klargestellt hat, dass der Verzicht auf die Unterschrift auch keinen bußgeldbewährten Tatbestand darstellt.

SEPA-Mandate müssen unterschreben werden? #FLICKR#

SEPA-Lastschrift-Mandate müssen unterschreben werden? (Foto: Conanil / flickr.com, Lizenz: CC-BY)

SEPA-Lastschrift: Rückbuchungen bis zu 13 Monate möglich

Man liest bei Beurteilungen des neuen Zahlungsverfahrens immer wieder den Hinweis, das Verbrauchern ein Recht zu steht, nicht autorisierte Zahlungen innerhalb von 13 Monaten zurückbuchen zu lassen. Eine nicht autorisierte Zahlung kann sowohl eine widerrechtliche oder versehentliche Lastschrift sein, genauso aber eine Lastschrift, für die keine Unterschrift existiert. Klingt auf den ersten Blick ziemlich bedrohlich, denn welcher Händler möchte schon Gefahr laufen, seinem Geld nach 13 Monaten hinterherjagen zu müssen? Faktisch ist die Rückbuchung von Lastschriften aber bereits nach aktuellem Stand bis zu 13 Monate lang möglich, es ändert sich also nicht wirklich viel. Wer jetzt einwenden mag „Meine Bank sagt aber es geht nur sechs Wochen lang“, hat nicht unrecht, jedoch bezieht sich diese Frist nur auf das Lastschriftabkommen zwischen den Banken. Der Kunde hat das Recht zum Widerspruch bei unautorisierten Zahlungen bereits jetzt 13 Monate zur Verfügung. Und welche Zahlung unautorisiert ist, entscheidet in erster Instanz der Kunde.

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[Letztes Update am 04.09.13 durchgeführt von Jochen G. Weber]

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25 Kommentare
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Dein t3n-Team

Stephan

Hallo,

Aufklärung tut Not. Es fängt mit der Gläubiger ID an, die man bei der Bundesbank beantragen muss und geht über bestehende Lastschriftermächtigungen, die nur in ein Mandat überführt werden können, wenn der Kunde hierüber informiert wird.

Gerade für Vereine ein Thema zum K…..

lG
Stephan

Antworten
marc.tissler

„Lastschriften müssen dem Kontoinhaber 14 Tage vor der Abbuchung mit dem exakten Abbuchungstermin und Betrag angekündigt werden.“

Heißt das, dass ich nun durchgehend mit Spam vollgemüllt werde das imir bald geld abgebucht wird?

Ich habe hier dutzende ständig widerkehrende Lastschriftaufträge am laufen, da will ich nicht jeden Monat Post bekommen. Auch nicht Digital. Das doch echter murks

Antworten
Jochen G. Fuchs

@Stephan
Da stimme ich völlig zu, Aufklärung tut not. Vielen Dank auch für den Hinweis, die Gläubiger-ID sollte erwähnt werden, die ist mir durchgerutscht.

Antworten
Jochen G. Fuchs

@Marc Tissler
Korrekt, vor jeder Abbuchung wird eine Nachricht zugestellt, das wird verpflichtend eingeführt. Wenn keine Benachrichtigung kommt, sollen wohl das Risiko und die Kosten einer Rücklastschrift zu Lasten des Händlers gehen. So die Theorie.

Antworten
marc.tissler

Und sowas wie einer General Erlaubniss wird nicht eingeführt? Z.B. wenn man vertraglich regelt das IMMER am 5. eines Monats abgebucht wird für einen bestimmten Zeitraum?

Sind die Nachrichten auf dem Post weg, digital an meinen Mail account oder nur digital im Webinterface der Bank zu sehen?

Im übrigen ein wirklich guter Artikel :)

Antworten
Jochen G. Fuchs

Vielen Dank, es freut mich wenn der Artikel hilfreich sein kann.

@Alexander Majonek
+1 Völlig richtig. Btw: Die Rückgabe einer Lastschrift soll Verbrauchern beim SEPA-Lastschriftverfahren bis zu 8 Wochen nach der Abuchung ermöglicht werden.

@Marc Tissler
Tendentiell befindet sich das Verfahren ja noch in der Implementierungsphase, es besteht durchaus die Möglichkeit das die Deutsche Kreditwirtschaft noch Veränderungen durchführt. Soweit ich das beurteilen kann, würde eine Generalerlaubnis das Verfahren aber ad absurdum führen. Ich denke also eher nein. Es ist zwar vorhergesehen periodische Abbuchungen also z.B: „100 Euro Rate an jedem 1. des Monats“ in einer Vorabankündigung zusammenzufassen, dieser Weg scheint jedoch nur bei gleichbleibenden Beträgen offenzustehen. Sobald sich Beträge ändern oder eben unterschiedliche Beträge (ich denke da z.B. an Telefonrechnungen) auftreten muss wieder eine Ankündigung versandt werden.

In welcher Form die Vorabankündigung versandt wird, ist scheinbar nicht definiert, ich denke hier wird des Wahl des Kommunikationsmittels frei sein.

Antworten
Banken sind die tollsten

Warum gibts keine Nachricht ans Online-Banking und dort schalte ich die Lastschrift per PIN/TAN dann frei.
Das wäre wohl zu bequem und einfach für Online-Banking-Kunden.
Wer will (Rentner,…) kann ja weiter unterschreiben oder Nachname bezahlen.

One-Shot-Einmal-Lastschriften sollten auch normal werden: Die muss man immer per PIN/TAN bestätigen statt eine Dauer-Erlaubnis zu erteilen.

Wenn ich Verbraucher-Minister wäre, könnte man auch Vertrags-Kündigung per Online-Banking erledigen und Knebel-Verträge und Abofallen gäbs dann wohl auch weniger weil Vorkasse normal wäre.

Muss ich dann (fehleranfällig) SWIFT/IBAN/BIC (20-30 stellig) abtippen ? Oder kommt irgendeine Bank BITTE BITTE endlich auf die Idee, die Daten per QR-Code auf Rechnungen usw. zu schreiben damit man per handy das online-Banking öffnen und die Daten schon mal drin hat. Gleiches für Kunden-Nummern, Geldbeträge und sowas kompliziertes was man alles für Online-Überweisungen abtippen soll weil man anscheinend nix besseres zu tun hat.
Man hat auf der Handwerker-Rechnung dann 2-4 QR-Codes: Einen für die Rechnungs-Daten und jeweils einen für das Konto bei Sparkasse, Deutscher Bank und natürlich Postbank. Das Handy (und PIN/TAN) erledigen dann den Rest.
Der Handwerker kann auch eine One-Shot-Lastschrift per Email an mich oder per Transaktions-System an die Bank schicken und ich sehe das im Online-Banking und schalte es dann frei. Ja. Das ist sicher Fiktion und viel zu kompliziert… 40 Ziffern (BIC/IBAN) zzgl Betrag,Kunden-,Rechnungs-Nummer Abschreiben ist viel besser wo Emails noch ausgedruckt werden und der kostengünstige Praktikant sowas machen muss… .

Wurde auf den Unterschied zwischen Lastschrift und dieser anderen Methode (wo man nicht rückbuchen kann) hingewiesen ? Gewährleistung und Garantie verwechseln viele ja auch. Oder Hypothek und Grundschuld. Oder Rechnung und Kassenbon/Quittung.

Antworten
torsten

Ich betreibe unter anderem eine Webseite mit einem SaaS Angebot. Viele Kunden nutzen die Lastschrift. Wenn ich den, sehr gut geschriebenen, Artikel lese dann sehe ich für mich nur zwei Möglichkeiten:

Entweder einen Paymentanbieter beauftragen und die Kosten dafür zu übernehmen oder in Zukunft auf Lastschrift verzichten. 14 Tage vorher ankündigen ist ziemlich unschön. Will man zum 2. eines Monats einziehen, dann fallen Kunden durchs Raster die sich kurz vorher angemeldet haben. Zieht man die Differenz später ein, wird es Diskussionen geben, was der Extrabetrag zum Monatsbeitrag ist.

Für mich eine äußerst unbefriedigende Änderung.

Antworten
Andree Wendel

Bei regelmäßigen Lastschriften mit gleichen Beträgen (SaaS, monatliche Grundgebühren, Vereinsbeiträge) genügt eine einmalige Ankündigung mit Angabe des Betrages und der Fälligkeit.

S. http://www.haufe.de/finance/buchfuehrung-kontierung/sepa-prenotification_186_187000.html

Antworten
Jochen G. Fuchs

@coffein
Völlig richtig, danke dir für den Hinweis. Ich habe das ergänzt.

Antworten
Christian Häfner

Guter Beitrag, fasst alles zusammen, was so wichtig ist. Wir haben bei FastBill die Erfahrung gemacht, dass die (technische) Mandatserstellung für viele immer noch ein Thema ist. Bei FastBill Automatic haben wir deshalb den kompletten Prozess inkl. Erstellung des Mandatsdokuments automatisiert. Der Prozess läuft jetzt wie folgt:

1. Wenn der Kunde im Checkout beim letzten Schritt angekommen ist, wird bereits ein Mandat erstellt mit dem Hinweis „Referenz wird separat zugestellt“. An dieser Stelle ist lediglich die Gläubiger ID enthalten.
2. Kunde führt Kauf durch und bekommt die Mandatsreferenznr. auf der Rechnung mitgeteilt.

Die Mandatsreferenz wird direkt vom System erzeugt. Der Händler selbst muss nichts weiter tun.

Bei FastBill Plus (Buchhaltung für Freelancer) haben wir keine automatisierte Mandatserstellung drin. Jedoch kann pro Kunde eine Mandatsreferenz hinterlegt werden. So sieht das dann im echten Leben aus: http://blog.fastbill.com/2014/07/sepa-umstellung/

Gruss
Christian

Antworten
nick.merq

Das Lastschriftverfahren wird nun doch wieder von vielen Händler (gerade auch bei Abos) genutzt. Durch das Eilverfahren, können die Lastschriften in 3-5 Tagen eingezogen werden. Und, ob eine Unterschrift benötigt wird, hängt von der eigenen Bank ab.

Und auch die Mandatserstellung kann man per PDF Download und Vorankündigung automatisieren.
Wer es gerne praktisch und als fertige Einbaulösung haben möchte, kann gerne auch auf unser System zugreifen:

https://payment.billingmaker.com

Wir stellen dabei die technischen Gegebenheiten bis zur Verifizierung und SEPA XML zur Verfügung.

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