Sperrung nur als letztes Mittel: BHG konkretisiert Voraussetzung für Netzsperren
Das höchste deutsche Zivilgericht bekräftigte, dass eine solche Sperre nur verlangt werden kann, wenn ein Rechteinhaber alle zumutbaren Mittel ausgeschöpft hat. Ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sei gegen einen in der EU ansässigen Betreiber grundsätzlich zumutbar, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe. Eine Sperrung sei das letzte Mittel.
Damit waren Wissenschaftsverlage mit ihrer Revision in einem Verfahren gegen die Telekom (Az. I ZR 111/21) erfolglos. Die Verlage aus Deutschland, den USA und Großbritannien hatten eine Sperre von Internetseiten der Dienste „LibGen“ und „Sci-Hub“ verlangt, weil dort Artikel und Bücher ohne Zustimmung der Rechteinhaber veröffentlicht wurden. Das Oberlandesgericht München hatte die Klage abgewiesen: Die Verlage hätten sich zunächst an den in Schweden ansässigen Host-Provider der beiden Internetdienste wenden müssen.
Der BGH blieb auf der Linie seiner bisherigen Rechtssprechung: Er hatte 2015 entschieden, dass die Telekom und andere Internet-Provider illegale Seiten im Web sperren müssen – aber nur dann, wenn die Rechteinhaber alles unternommen haben, um gegen die Raubkopierer vorzugehen.
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