Trotz fehlender Alterskontrolle: Provider lehnen Websperren von Pornoseiten ab

(Bild: Casimiro PT / shutterstock)
In diesem Zusammenhang hat die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) bereits drei Pornowebseiten die Verbreitung ihrer Angebote in Deutschland untersagt. „Konkret machen alle drei Angebote pornografische Inhalte frei zugänglich, ohne sicherzustellen, dass Kinder und Jugendliche keinen Zugang dazu erhalten“, hatte die Kommission im Juni 2020 zur Begründung mitgeteilt. Es soll sich dabei um Pornhub, Youporn und Mydirtyhobby handeln. Laut Jugendmedienstaatsvertrag (PDF) sind pornografische Angebote nur dann zulässig, „wenn von Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe).“
Xhamster ebenfalls beanstandet
Dem Spiegel-Bericht zufolge wehren sich die drei betroffenen Portale mit Sitz in Zypern jedoch mit juristischen Mitteln. Sie hätten am Verwaltungsgericht Düsseldorf Klagen gegen die Landesanstalt für Medien eingereicht. In mehreren Verfahren wollten sie durchsetzen, dass die Behörde ihre Maßnahmen gegen die Pornoportale einstellen müsse.
Im März 2020 soll bereits das Portal Xhamster von der KJM beanstandet worden sein, berichtete das Fachmagazin Medienkorrespondenz. Dessen Betreiber, Hammy Media Ltd., habe jedoch nicht ermittelt werden können. Daher sind die Landesmedienanstalten laut Spiegel schon an die Provider Deutsche Telekom, Vodafone, Telefonica, 1&1 und Tele Columbus herangetreten, um Websperren durchzusetzen. Diese bereiten sich eigenen Angaben zufolge bereits darauf vor, nach der Bitte um freiwillige Sperrung eine förmliche Sperrverfügung zu erhalten.
BGH-Urteil zu Netzsperren relevant
Laut Vodafone hat bei einer solchen Sperraufforderung grundsätzlich „eine Abwägung aller relevanten Grundrechte zu erfolgen, insbesondere sind auch die Informationsfreiheit der Nutzer sowie die Berufs- und Eigentumsrechte des betroffenen Anbieters zu berücksichtigen.“ Daher bedürfe es zunächst einer juristischen Überprüfung, ob eine solche Sperre überhaupt zulässig sei. „Wir warten jetzt auf die Sperrverfügung und werden diese intensiv rechtlich prüfen, insbesondere auch darauf, ob seitens der Behörden alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, gegen den Betreiber dieses Internetangebots direkt vorzugehen“, teilte Vodafone mit und versicherte: „Jugendschutz ist für Vodafone ein hohes Gut und wir haben bereits viele effektive Jugendschutzmaßnahmen ergriffen.“
Vodafone bezieht sich dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Störerhaftung und Internetsperren aus dem November 2015. In diesem Fall ging es um den Zugang zu illegalen Musikangeboten. Der BGH-Entscheidung zufolge ist eine Störerhaftung der Zugangsanbieter an die Verhältnismäßigkeit gebunden. Der Rechteinhaber muss zunächst zumutbare Anstrengungen unternommen haben, direkt gegen die Betreiber der illegalen Angebote und die Host-Provider vorgegangen zu sein.
Streit über Herkunftslandprinzip
Ähnlich wie Vodafone äußerte sich 1&1. Ein Sprecher teilte auf Anfrage von Golem.de mit: „1&1 hat eine Anfrage der Landesmedienanstalt Rheinland-Pfalz zur Sperrung einer Webseite erhalten, die nach Ansicht der Aufsichtsbehörde gegen Jugendschutzregelungen verstößt. Dabei handelt es sich nicht um einen verpflichtenden Bescheid. Die Anfrage entsprach auch nicht den rechtlichen Kriterien des BGH zur Webseitensperrung, sodass wir der Aufforderung bisher nicht nachkommen konnten.“ Für den Fall einer Sperrverfügung durch eine Aufsichtsbehörde wolle sich das Unternehmen eine juristische Überprüfung vorbehalten.
In dem juristischen Streit mit den anderen Anbietern dürfte es vor allem um die Frage gehen, ob das sogenannte Herkunftslandprinzip bei den Pornoseiten anzuwenden ist. Dieses Prinzip besagt, dass europaweit tätige Unternehmen nur diejenigen Gesetze anwenden müssen, die im Land des europäischen Firmensitzes gültig sind. Ausnahmen sind jedoch beim Jugendschutz nötig, wovon Deutschland in Artikel 3, Absatz 5 des Telemediengesetzes (TMG) Gebrauch gemacht hat. Laut Medienkorrespondenz ist zu erwarten, dass dieser Streit durch zahlreiche Instanzen gehen und vermutlich noch mehrere Jahre dauern wird.
Autor des Artikels ist Friedhelm Greis.
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