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Ratgeber

Testergebnisse in der Werbung: Das müssen Händler und Hersteller beachten

Ein Testurteil „Sehr gut“ kann den Verkauf von Produkten forcieren. Doch wenn man Testergebnisse oder Awards im Marketing verwendet, muss man in rechtlicher Hinsicht einiges beachten.

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Wer mit einem Award oder einem Testsieger-Label wirkt, muss einiges beachten. (Bild: Focal Poiint / Shutterstock)

Mit Testergebnissen und Sieger-Awards lässt sich gut werben. Gerade in Bereichen, in denen es für den Kunden auf den ersten Blick schwer ist unterschiedliche Produkteigenschaften zu bewerten, spielen Testergebnisse eine wichtige Rolle. Ein solches Beispiel ist der Matratzenmarkt – hier dürfte gerade für Bett1 das sehr positive Testergebnis der Bodyguard-Matratze bares Geld wert gewesen sein. Aber auch in anderen Bereichen, etwa in der Unterhaltungselektronik, spielen Testsiegel, Bewertungen und Testergebnisse von Fachzeitschriften eine wichtige Rolle.

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Was dabei erlaubt ist und was nicht, dazu hat jetzt ein neues Gerichtsurteil etwas mehr Klarheit gebracht: Demnach muss der Kunde anhand der Nennung des Testergebnisses klar in der Lage sein, dieses zuzuordnen – etwa durch die Angabe des Heftes, in dem der Test veröffentlicht wurde. Wird die Quelle nicht oder nicht ausreichend lesbar angegeben, so handelt es sich um unlautere Werbung.

Testergebnisse als Werbung

Der Händlerbund weist in diesem Zusammenhang noch auf einige weitere Regeln hin, die beim Werben mit Testergebnissen einzuhalten sind. Beim Angeben der Fundstelle muss übrigens nicht die konkrete Fundstelle genannt werden, sondern lediglich die Internetseite selbst. Das ist vernünftig – denn gerade bei den Tests der Stiftung Warentest besteht ja das Problem, dass diese oftmals nicht kostenfrei zugänglich sind.

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Mit älteren Testergebnissen darf nur geworben werden, wenn das aktuell verkaufte Produkt noch mehr oder weniger unverändert auf dem Markt ist, also das Testergebnis noch gültig ist. Gibt es bereits ein neues Ergebnis desselben Testinstituts, muss natürlich dieses herangezogen werden. Mit dem Testergebnis „Sehr gut“ darf geworben werden, ohne dass man auf andere Produkte verweist, die dasselbe Ergebnis erzielt haben. Allerdings ist anzugeben, wie viele Produkte getestet wurden und wie das Produkt im Vergleich zu anderen abgeschnitten hat (Platz, sofern dieser vergeben wurde).

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Vorsicht bei Testergebnissen von dubiosen Portalen

Immer mehr Medien gehen außerdem dazu über, sich die Verwendung des Testsieger-Logos bezahlen zu lassen, indem sie hierfür das Urheberrecht beanspruchen. Insbesondere die Stiftung Warentest hat hierzu seit Jahren klare Vorgaben, die dazu führen sollen, dass Verbraucher die Urteile gut einschätzen können. Die Lizenzgebühr kann sich dabei durchaus für Unternehmen lohnen, auch wenn hierfür (je nach Umfang und Dauer) zwischen 7.700 und 30.000 Euro fällig werden. Immerhin ist darin die Unterlizenzierung enthalten, so dass der jeweilige Fachhändler das Testurteil (innerhalb des rechtlichen Rahmens) ebenfalls nutzen kann.

Etwas komplizierter (und zugleich weniger formell) ist das Werben mit Testergebnissen aus unbekannten Online-Portalen. Hier sind die Hürden zwar einerseits niedriger, andererseits ist aber die Gefahr gegeben, dass die Ernsthaftigkeit der „Tests“ in Zweifel gezogen wird und dich von daher ein Mitbewerber der unlauteren Werbung bezichtigt.

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