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Analyse

Uploadfilter: Warum das Bürokratiemonster noch nicht gestoppt ist

Heute hat das EU-Parlament über ein neues Leistungsschutzrecht und Uploadfilter abgestimmt. Wer die unausgegorene und von Lobbygruppen beeinflusste Vorlage zum EU-Urheberrecht genau liest, sieht, dass die Entscheidung richtig war. 

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EU-Parlament in Straßbourg. (Foto: Kiev.Victor/Shutterstock)

Wer sich als netzaffiner Mensch und noch dazu als Kreativer über die Gesetzesvorlage zum EU-Urheberrecht und -Leistungsschutzrecht eine Meinung bilden will, hat es nicht leicht: Hier der Wille, dass Urheber für geistige Leistung fair entlohnt werden sollen und die Publisher die Wahl haben sollen, wer zu welchen Konditionen ihre Werke anzeigen und verwerten darf. Dort das Bewusstsein, dass ein zu rigides Gesetzeswerk jegliche Kreativität in Form von Mashups ebenso behindern wird wie den freien Diskurs und die Möglichkeit, sich einfach und umfassend zu informieren.

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Die EU-Parlamentarier haben die aktuelle Vorlage heute mit einer vergleichsweise knappen Mehrheit von 318 zu 278 Stimmen abgelehnt. Zunächst einmal. Denn ein Sieg der Freiheit des Netzes ist das bisher ebenso wenig wie eine Niederlage der Content-Produzenten. Schon im September soll sich das Parlament erneut mit dem Gesetzeswerk befassen. Dann kann es das Gesetz abändern, annehmen oder gänzlich kippen. Bleibt zu hoffen, dass die Parlamentarier und der Ausschuss dann ihre Hausaufgaben besser erledigt haben und bis dahin eine Gesetzesvorlage zustande bringen, die Rechtsklarheit und Gerechtigkeit schafft. Denn die aktuelle Vorlage ist mehr als unausgegoren, weist in vielen Punkten logische Fehler auf und ist selbst für Menschen, denen die Thematik nicht ganz fremd ist, alles andere als verständlich.

Uploadfilter: Entwurf lässt viele Fragen offen

Geplant ist die Reform des europäischen Urheberrechts schon seit Längerem. Die Ausschüsse haben die Gesetzesvorschläge ausgearbeitet und abgestimmt. Dabei haben sie aber vieles offen gelassen oder zu kompliziert geregelt, weil es dort schon Streit gab und etliche Lobbygruppen in die eine oder andere Richtung Sturm gelaufen sind. Besonders vehement gestritten wurde dabei über die Artikel 11 (Leistungsschutzrecht) und 13 (Uploadfilter).

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Ein kleines Beispiel zum Thema Uploadfilter kann das illustrieren: Gemäß der Vorlage wären Portalbetreiber respektive Seitenbetreiber verpflichtet, die Inhalte bereits bevor sie hochgeladen werden, darauf zu untersuchen, ob hier möglicherweise Urheberrechte verletzt werden. Ein veritabler Kraftakt, dem sich vor allem Youtube, Facebook und Co. wohl dadurch entzogen hätten, zunächst einmal jeden zweifelhaften Inhalt, der irgendwelche urheberrechtlich geschützten Bilder oder Töne enthalten könnte, zurück zu weisen. Das Vorhandensein eines wie auch immer genormten, aktuellen Uploadfilters hätte aber nicht ausgereicht: Ein Portal, das eine Urheberrechtsverletzung nicht korrekt erkennt, hätte nämlich automatisch dafür haften müssen.

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Doch schon die Kriterien dafür, wann ein Portal darunter fällt, sind in der aktuellen Fassung äußerst schwammig und nicht immer sinnvoll formuliert. Denn nach dem Gesetzestext hätte das Gesetz all jene Portale betroffen, deren zentraler Zweck es ist, öffentlichen Zugang zu diesen Inhalten zu gewähren – ob ein Gericht diesen Zweck allerdings als Kern-Feature des jeweiligen Dienstes ansieht, ist dann wiederum Auslegungssache. Betroffen gewesen wären möglicherweise auch nur Portale, die diese Inhalte dauerhaft speichern. Wahrscheinlich (aber auch das müsste noch juristisch geklärt werden) keine reinen Streaming-Dienste. Und solche, die passwortgeschützt sind, fallen möglicherweise raus. Aber auch nur, wenn ein Gericht sie nicht als öffentlich klassifiziert. Und zuletzt: Dienste, die Dateien optimieren, fallen wiederum unter das Gesetz. Darunter fällt aus juristischer Sicht selbst das Taggen von Inhalten. Ausgenommen sein sollen dagegen Dienste, die mit einem nichtkommerziellen Ansatz agieren oder bei denen ohnehin alle Rechteinhaber zugestimmt haben. Ebenso E-Commerce-Portale wie Ebay. Alles klar? Nein, sicher nicht.

Warum das EU-Leistungsschutzrecht deutlich heftiger ist als das deutsche – und wie es jetzt weitergeht.

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EU-Leistungsschutzrecht deutlich weiter gefasst als in Deutschland

Auch beim Leistungsschutzrecht wirkt vieles unausgegoren. Anders als das deutsche Pendant bezog sich der Entwurf zum EU-weiten Leistungsschutzrecht nämlich nicht bloß auf Suchmaschinen und Aggregatoren, sondern eigentlich auf so ziemlich jeden Dienst der Informationsgesellschaft. Ausnahmen macht das Gesetz lediglich für „legitime private und nicht-kommerzielle Nutzung von Presseveröffentlichungen durch individuelle Nutzer.“ Doch was ist schon legitim und wie individuell ist beispielsweise ein Inhalt, über den mehrere Nutzer diskutieren oder der kuratiert wird?

Und klar ist auch, dass gerade in den Medien Empfehlungen, Shares und Links durchaus erwünscht sind. Nur: Sind die heute üblichen Überschriften und Snippets dann überhaupt noch erlaubt? Wahrscheinlich hätten Unternehmen wie Facebook, Twitter und Co. hierfür mit jedem einzelnen Verlag Abmachungen treffen müssen – und im Fall, dass der Verlag für die Nutzung solcher Teaser Geld haben will, diesen auf eine Sperrliste setzen müssen. Umgekehrt könnte das pauschale Auslisten bestimmter Publisher aber auch juristischen Sprengstoff bedeuten – dann nämlich, wenn die Kartellbehörden ein pauschales Ausschließen eines Verlags für rechtswidrig halten.

Urheberrechte schützen: Ja, schon – aber nicht so

Das neue Urheberrechtsgesetz, das dann ja auch in jeweiliges Landesrecht hätte umgesetzt werden müssen, wäre zu einem unglaublichen Bürokratiemonster, ähnlich der DSGVO, geworden. Und es hätte noch etwas mit der unseligen Datenschutzverordnung gemeinsam gehabt: Es hätte die Falschen getroffen. Denn für kleinere Portale, Foren und Seitenbetreiber wären viele der Vorgaben nicht umzusetzen, gerade im Zusammenhang mit den Uploadfiltern. Abgesehen davon hat der Europäische Gerichtshof bereits entschieden, dass die pauschale Vorabfilterung gegen das Recht auf Meinungsäußerung verstößt. Es kann eigentlich nicht sinnvoll sein, dass die Gerichte hier die Arbeit der Parlamentarier erledigen.

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Es ist daher nur gut, wenn das Gesetz heute zunächst einmal abgelehnt wurde. Jetzt heißt es, die Scherben aufzukehren und eine Gesetzesvorlage mit Änderungen zu entwickeln, die das Internet nicht totreguliert und -zensiert und trotzdem Gerechtigkeit bringt. Vernünftig ist es nämlich in der Tat, dass Urheber für ihre geistige Arbeit gewürdigt werden – aber bitte nicht auf Kosten eines freien Internets. Das Leistungsschutzrecht hat schon auf nationaler Ebene nicht funktioniert und das spanische Beispiel – dort hat Google die Medieninhalte einfach komplett entfernt – zeigt, dass es für die Verlage auch noch schlimmer ausgehen kann. Dieselben Fehler jetzt noch einmal auf europaweiter Ebene zu machen, muss nicht sein.

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