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Urteil: Modebloggerin darf ihre Garderobe nicht von der Steuer absetzen

Eine Modebloggerin und Influencerin, die Kleidung und Handtaschen als Betriebskosten steuerlich geltend machen wollte, erhielt vor Gericht eine Abfuhr. Ihr Beruf, so das Gericht, sei diesbezüglich nicht anders zu beurteilen als sonstige Berufe.

Von Tobias Weidemann
2 Min.
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(Foto: Alinabuphoto/Shutterstock)

Selbstständige können, so die hartnäckige wie falsche Annahme mancher Angestellter, doch fast alles irgendwie steuerlich absetzen. Dass das nicht so ist, musste jetzt eine Influencerin vor Gericht einsehen. Die Modebloggerin hatte versucht, Ausgaben für Bekleidung und Accessoires als Betriebskosten steuerlich geltend zu machen.

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Das Finanzgericht Niedersachsen sah das aber ganz anders und vertrat die Auffassung, dass die Trennung und damit steuerrechtliche Zuordnung bei normaler Alltagskleidung und modischen Accessoires nicht möglich sei und diese Kosten folglich nicht steuerlich geltend gemacht werden können. Das Urteil, das jetzt über einen Newsletter des Gerichts bekannt wurde, wurde bereits im November gesprochen.

Aufteilung zwischen privater und beruflicher Nutzung unerheblich

Ob die Klägerin die Kleidung nur beruflich oder auch privat genutzt habe, sei dabei unerheblich, schloss sich das Gericht der Meinung des zuständigen Finanzamts an. Über die Waren, mit denen die Mode- und Lifestyle-Bloggerin von Unternehmen bemustert wurde, um dafür Werbung zu machen, hatte sie verschiedene Kleidungsstücke und Handtaschen angeschafft.

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Die Kosten dafür wollte sie zunächst mit 40 Prozent, im Laufe des Verfahrens auch komplett geltend machen. Konkret hatte die Klägerin, die seit 2007 als Influencerin tätig ist, in den strittigen Zeiträumen jährlich bis zu gut 80.000 Euro Gewinn erwirtschaftet – gestritten wurde dabei um (je nach Jahr) niedrige drei- bis mittlere vierstellige Summen.

Das Finanzamt hatte im Rahmen einer Außenprüfung abgelehnt, die Ausgaben als Betriebsausgaben geltend zu machen. Argumentiert wurde mit der nicht möglichen Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Nutzung. „Es komme hierbei nicht darauf an, wie die Klägerin die Gegenstände konkret genutzt hat. Allein die naheliegende Möglichkeit der Privatnutzung von bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires führe dazu, dass eine steuerliche Berücksichtigung ausgeschlossen sei“, erklärt das Gericht. Die prozentuale Abgrenzung sei, so urteilten die Richter:innen, daher auch unerheblich. Der Beruf der Influencerin beziehungsweise Bloggerin sei insoweit nicht anders zu beurteilen als sonstige Berufe.

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Damit folgte das Gericht der gängigen Rechtsmeinung, die insbesondere Moderator:innen kennen dürften, die keine kostenfreie oder leihweise Ausstattung durch Modelabels erfahren. Kleidung, die auch anderweitig getragen werden kann, ist in aller Regel nicht steuerlich absetzbar, spezielle Berufskleidung oder Arbeitsschutzkleidung wie etwa Sicherheitsschuhe dagegen schon, ebenso speziell gelabelte Arbeitskleidung, sofern diese nicht ohnehin kostenlos durch den:die Arbeitgeber:in gestellt wird.

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