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Grenzen der Vorratsdatenspeicherung: EuGH erteilt estnischer Regelung eine Absage

Dürfen Behörden Daten elektronischer Kommunikation für die Strafverfolgung nutzen? Nur im bestimmten Fällen, sagt der EuGH.

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Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg. (Foto: nitpicker/Shutterstock)

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Dienstag gegen die Vorratsdatenspeicherung in Estland entschieden. Dass die dortige Staatsanwaltschaft Verkehrs- oder Standortdaten einer Beschuldigten genutzt hatte, sei nicht mit EU-Recht vereinbar, teilt der EuGH mit.

Persönliche Standortdaten für Ermittlungen genutzt

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Es ging um eine Estin, die wegen Diebstahls, Verwendung der Bankkarte eines Dritten und Gewalttaten angeklagt war. Nachdem sie von zwei Instanzen für schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden war, beschwerte sie sich beim Obersten Gerichtshof in Estland. Dieser bat den Europäischen Gerichtshof um die Auslegung des geltenden Rechts. Das Problem: Die estnischen Behörden hatten unter anderem auf Grundlage personenbezogener Daten geurteilt, die über elektronische Kommunikation erhoben worden waren.

Nationales Recht widerspricht EU-Recht

Laut einer nationalen Regelung in Estland durfte die Staatsanwaltschaft den Ermittlungsbehörden Zugang zu diesen Daten gewähren. Estnische Behörden dürfen demnach zur „Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten“ Verkehrs- und Standortdaten nutzen.

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Diese Regel widerspricht dem EuGH zufolge aber Unionsrecht – das besagt nämlich, dass solche Daten nur für die Bekämpfung schwerer Kriminalität oder zur Verhütung ernster Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit genutzt werden dürfen. Außerdem gelte immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

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Estland muss Regel schärfen

Deshalb müsse die nationale Regelung in Estland um konkrete Voraussetzungen erweitert werden, die festlegen, wann Behörden Anspruch auf Daten von Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste haben.

Darüber hinaus müsse in jedem Einzelfall ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle entscheiden, ob die Nutzung der Daten angemessen sei. Diese Rolle könne nicht von der Staatsanwaltschaft übernommen werden, die das Verfahren leite.

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