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Warenlieferung in mehreren Paketen? Das ist nicht immer erlaubt

Eine Warenlieferung in mehrere Teillieferungen aufzuteilen, hat sich in den letzten Jahren, fast schon zwei Jahrzehnten, zum Standard entwickelt. Doch ist das, was Amazon und Co. da machen, eigentlich erlaubt? Ein Gerichtsurteil schafft hier auf bemerkenswerte Weise Klarheit.

2 Min.
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Eine Bestellung, mehrere Lieferungen? Das ist nicht immer erlaubt. (Foto: Africa Studio / Shutterstock)

Einfach eine Lieferung in mehrere Teillieferungen aufzuteilen, das ist, so hat das Landgericht Köln geurteilt (Urteil LG Köln Az.: 31 O 281/23), nicht immer erlaubt – auch dann nicht, wenn ein Unternehmen das einfach in seine AGB aufnimmt. Konkret ging es dabei um einen Wirtschaftsverlag, der eine Vertragsklausel hatte, wonach die eigenmächtige Teillieferung angekündigt wurde.

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Das Gericht urteilte, dass hierdurch Verbraucher:innen benachteiligt würden – und wies das Unternehmen an, hier eine Änderung vorzunehmen. Falls der Verlag weiterhin die unklare Klausel verwendet, droht ein Ordnungsgeld.

Im konkreten Fall bezog man sich auf den Passus „die Lieferung kann auch in Teillieferungen ohne Mehrkosten für den Besteller erfolgen, wenn dies wegen der Vielzahl oder Größe der Produkte erforderlich ist“ – also eine Vorgabe, die für den:die Käufer:in nicht mit Mehrkosten im Hinblick auf die Versandspesen verbunden war.

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Vorhersehbarkeit für Kund:innen muss gegeben sein

Doch selbst das sei nicht rechtens, weil es Kund:innen zwar nicht wirtschaftlich, aber organisatorisch benachteilige – sie müssten schließlich zweimal zu Hause sein oder nach ihrem Paket fahnden. Es handele sich dabei, so urteilte auch das Gericht in schönstem Amtsdeutsch um einen „unangemessenen Änderungsvorbehalt, der die Interessen des Vertragspartners nicht berücksichtige“.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, nachdem der Verlag eine Abmahnung nicht akzeptiert hatte. Die Verbraucherschützer:innen argumentierten dabei, es bedürfe „klarer Kriterien und einer entsprechenden Vorhersehbarkeit für Verbraucher:innen, sofern ein Anbieter Teillieferungen in seinen AGB regelt“. Es liege daher ein Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB vor.

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Eigentlich geht es dem Gericht aber dabei vor allem um das Detail, dass Kund:innen im Voraus hier keine Rechtssicherheit haben und nicht genau wissen können, was sie erwartet. Anders würde das offenbar aussehen, wenn sie gleich bei der Bestellung hierüber klare Kriterien hätten – es geht also vor allem um die fehlende Klarheit und Transparenz.

Händler:innen sollten ihre AGB überprüfen

Für Verbraucher:innen ist das zwar vielleicht ein willkommenes Urteil, weil es zumindest theoretisch den Aufwand beim Paketempfang verringert. Es dürfte aber zugleich eine Regelung sein, die den Händler:innen mehr abverlangt. Denn gerade angesichts agiler Lagerhaltung kann es so nicht nur ökonomisch, sondern vor allem auch ökologisch unnötigen Mehraufwand nach sich ziehen.

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Händler:innen sollten das Urteil aber ernst nehmen und daraufhin die eigenen AGB überprüfen – sowie vor allem auch den Workflow im Webshop, bzw. im Rahmen der Bestellabwicklung. Entscheidend ist demnach, dass Kund:innen bereits bei Abgabe der Bestellung darüber in Kenntnis gesetzt werden, ob Lieferungen gesplittet werden oder nicht.

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