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Analyse

Warum ein neuer Widerrufsbutton für Kaufverträge im Onlinehandel kaum Vorteile bringt

Die EU will mit einem verpflichtenden Widerrufsbutton die Rechte der Kund:innen stärken. Doch der gut gemeinte Vorschlag würde wohl nur wenig verbessern und könnte neue Unsicherheiten schaffen.

3 Min.
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Die Europäische Union plant die Einführung eines Widerrufsbuttons für Onlinegeschäfte und Verträge. Er soll dem zentralen Kündigungsbutton, der seit Sommer vergangenen Jahres auf sämtlichen relevanten Websites, über die Verträge geschlossen werden können, zu finden sein muss (einige Ausnahmen bei Finanzgeschäften), ähnlich sein. Das erklärte Ziel ist es, dass der Widerruf genauso leicht möglich sein soll wie der Vertragsschluss.

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Der Vorstoß der EU-Kommission betraf ursprünglich zwar nur die im Fernabsatz geschlossenen Finanzdienstleistungen, wurde aber seitens des Rats der Europäischen Union auf sämtliche Fernabsatzverträge ausgeweitet. Bisher ist all das aber lediglich ein Entwurf, der aller Voraussicht nach noch einige Änderungen erfahren wird.

Bedeutet das besseren Schutz für Verbraucher:innen?

Konkret hatte die Kommission bereits im Mai 2022 den Wunsch geäußert, Verbraucher:innen vor allzu komplexen und schwer verständlichen Finanzdienstleistungen besser zu schützen. Die Schaltfläche würde den Verbraucher oder die Verbraucherin besser für die Möglichkeiten des Rücktritts von einem Vertrag sensibilisieren. Man wolle durch die Aufnahme in sämtliche Fernabsatzverträge die Rechte der Verbraucher:innen stärken und durch die einfache Formulierung „Vertrag widerrufen“ das Ganze klarer gestalten.

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Ähnlich wie beim im vergangenen Jahr eingeführten „Kündigungsbutton für Dauerschuldverhältnisse“ wird es aber sicherlich auch hier zu Streitigkeiten kommen, wo dieser stehen und wie er beschaffen sein muss. Denn die Formulierung „auf der Online-Benutzeroberfläche hervorgehoben platziert“ und „leicht zugänglich“ sind bekanntermaßen dehnbare Begriffe. Dabei sieht die aktuelle Planung vor, dass in diesem Zusammenhang lediglich der Name der Verbraucher:innen, die Bezeichnung des Vertrages und die E-Mail-Adresse der Verbraucher:innen abgefragt werden dürfen.

Unklar ist auch, wie es ohne Login, auf den ja grundsätzlich verzichtet werden kann, möglich sein soll, dass der Widerrufsbutton genau und ausschließlich während der Widerrufsfrist verfügbar ist. Denn die Widerrufsfrist beginnt ja von Ausnahmen abgesehen mit Erhalt der Ware und müsste individuell berechnet oder mit den Tracking-Informationen verknüpft werden. Zudem muss der:die Unternehmer:in, sobald er:sie den Widerruf erhalten hat, diesen auch inklusive Datum und Uhrzeit bestätigen.

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Widerrufsbutton: Kritik seitens des Onlinehandels

Erwartungsgemäß sieht auch der Handelsverband Deutschand (HDE) Probleme und warnt vor einer „praxisfernen Überregulierung“ durch den Gesetzgeber. Man berücksichtige hier die Unterschiede zwischen Kauf- und Dienstleistungsverträgen nicht hinreichend, zumal der Widerruf von Kaufverträgen im Onlinehandel schon heute einfach und möglich sei, wie Stephan Tromp, stellvertretender HDE-Hauptgeschäftsführer, erklärt. Das Widerrufsrecht im Onlinehandel sei allseits bekannt und werde von Verbraucher:innen millionenfach ausgeübt und von den Unternehmen schnell und unkompliziert abgewickelt.

Bemängelt wird, dass Onlinehändler:innen hier zusätzliche Bürokratielasten und Veränderungen in den Abläufen organisieren müssten. „Für Onlinehändler:innen bedeutet die Regelung einen völlig unverhältnismäßigen finanziellen Aufwand durch die erforderliche Umgestaltung der bestehenden Onlineshops und der unternehmensinternen Verfahrensabläufe“, betont Tromp. Ein Argument, das nur ansatzweise einleuchten will. Denn regelmäßig stellen die Händler:innen ihre Shops aufgrund neuer Vorgaben um – und gerade besagter Widerrufsmechanismus wäre eine Veränderung, die sämtliche Shopsystemanbieter auf einfache und identische Weise umsetzen könnten. Selbst der Prozess, der ja mithilfe von vorgegebenen Formularfeldern erfolgen wird, ließe sich weitgehend automatisieren.

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Fehleranfälligkeit und Probleme bei der Zuordnung

Ein Problem bleibt tatsächlich die Fehleranfälligkeit bei einem von Verbraucher:innen auszufüllenden Online-Formular auf der Internetseite. Werde etwa im Widerrufsformular eine andere Schreibweise des Namens verwendet als bei der Bestellung oder passiere bei der Eingabe der Vertragsnummer ein Tippfehler, erschwere dies den Widerruf von Bestellungen ohne gleichzeitige Einrichtung eines Kund:innenkontos. Nicht möglich sein wird dabei, darin muss man dem HDE recht geben, eine Anpassung oder Teilstornierung einer Bestellung. Doch das ist auch heute schon bei vielen Händler:innen nicht möglich – selbst bei großen Plattformen und Shops.

Ob und in welcher Form Verbraucher:innen gegenüber dem heutigen Procedere hierdurch mehr Verbraucherrechte und Autonomie gegenüber den Händler:innen gewinnen, steht in den Sternen. Ebenso wenig sind aber die Einwände der Händler:innen gerechtfertigt. Letzten Endes ist aber auch fraglich, ob und in welchen Fällen besagter Widerrufsbutton überhaupt verabschiedet wird. Denn ähnlich wie beim Kündigungsbutton könnten auch hier wiederum etliche Dienstleistungen, Produkte und Kaufvorgänge ausgeschlossen sein. Ob all das also mehr Rechtssicherheit bringt, darf bezweifelt werden.

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Dein t3n-Team

KH

Was blöderes fällt denen auch nicht mehr ein! Bisher hat noch jeder Kunde ohne so einen Button
reklamieren können. (Ironie An) „Der Onlinehandel wird sich sehr darüber freuen“ (Ironie Aus)

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