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1.500 Euro wegen Corona: Mit dieser Sonderzahlung kannst du Steuern sparen

Eine Corona-Sonderzahlung kann sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer eine sinnvolle Lösung sein, wenn es darum geht, dem Mitarbeiter steuerfrei etwas Gutes zu tun. Was du dabei beachten musst.

3 Min.
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Mehr Netto vom Brutto: Der Fiskus duldet eine steuerfreie Leistung aufgrund von Corona. (Foto: Shutterstock)

Die Coronazeit war für die meisten Unternehmen extrem herausfordernd – und ist es noch immer. Viele Teams sitzen ganz oder teilweise im Homeoffice, Unternehmen kämpfen mit den Folgen der Krise. Wer als Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden etwas Gutes tun will, ohne dafür zusätzlich steuerlich belastet zu werden, kann bis zu 1.500 Euro pro Mitarbeiter steuer- und sozialabgabenfrei als Coronabonus aufs Gehalt draufschlagen oder steuerfrei in Sachleistungen investieren. Das neue iPhone für gute Dienste, das schicke Hifi-Headset, das der Mitarbeitende auch in seiner Freizeit nutzt, der höhenverstellbare Schreibtisch fürs Homeoffice – all das lässt sich so ohne größere Diskussionen mit dem Finanzamt realisieren.

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Das Bundesfinanzministerium hatte diese Vereinfachung zunächst per Erlass bekannt gegeben und sie dann nachträglich über das Corona-Steuerhilfegesetz festgeschrieben. Wichtig ist dabei, dass es sich um eine Sonderleistung handeln muss, die zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2020 gewährt wird und die zusätzlich zum ohnehin vereinbarten Arbeitslohn erfolgt. Es darf sich folglich nicht um eine Entgeltumwandlung handeln – und auch das Umwidmen einer jährlichen Sonderzahlung, die ohnehin geplant war, ist nicht (oder nur mit Tricks) möglich. Bis dato ist übrigens nicht davon auszugehen, dass eine Verlängerung des Zeitraums dieser Maßnahme erfolgen wird.

Arbeitnehmer können den Chef fragen

Praktisch ist diese Sonderregel auch für alle Arbeitnehmer, die mit ihrem Arbeitgeber noch über eine Art Sonderleistung oder Gratifikation verhandeln. Denn damit ist der Spielraum für steuerfreie Zuwendungen etwas größer – zusätzlich zu Essenszuschüssen, Fahrtkostenbeteiligungen oder anderen Zuwendungen, bei denen der Arbeitgeber nur sehr engen Spielraum hat, wenn er das Ganze nicht durch die Versteuerung wieder unattraktiver machen will. Folglich bietet das Ganze dem Arbeitnehmer auch etwas mehr Spielraum bei der Steuergestaltung einer Gehaltserhöhung. Steht diese (über sagen wir mal 100 Euro im Monat) für kommendes Jahr an, verbunden mit den üblichen steuerlichen Pflichten, kann es sinnvoller sein, mit dem Arbeitgeber eine einmalige Sonderleistung für die in der Coronazeit geleisteten Dienste auszuhandeln.

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Abmilderung der Mehrbelastung durch die Krise

Die Regelung war eigentlich für Berufe gedacht, in denen die Angestellten besonders stark beansprucht wurden in den letzten Monaten. Ihnen sollte, so der Plan, der Arbeitgeber ohne zusätzliche Steuer etwas Gutes tun können. Profitieren werden davon auch die Mitarbeitenden des öffentlichen Dienstes, die mit mehreren Abstufungen allesamt eine Sonderzulage nach dem Gießkannenprinzip bekommen – egal, ob sie zusätzliche Belastungen hatten oder nicht. Auch einige Großkonzerne, etwa Siemens, stellen ihren Mitarbeitenden eine Corona-Sonderzahlung in Aussicht.

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Doch natürlich ist die Lösung auch für kleinere Unternehmen oder nur für bestimmte Mitarbeitende denkbar. Arbeitgeber sollten mit ihrer Buchhaltung klären, dass diese Sonderzahlung explizit mit dem Coronabezug eingetragen wird, damit es hinterher keine Diskussionen mit dem Fiskus gibt. So muss erkennbar sein, dass es sich dabei um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Coronakrise handelt. Außerdem ist es – im Interesse des Arbeitgebers – wichtig, die Zahlungen als Teil der Lohnbuchhaltung nachvollziehbar dem jeweiligen Mitarbeitenden zuzuordnen. Natürlich steht es dem Arbeitgeber auch frei, eine höhere Sonderzahlung zu leisten. In einem solchen Fall würde dann der Betrag von 1.500 Euro steuerfrei geleistet, der Rest auf die übliche Weise versteuert werden.

Unabhängig ist diese Zahlung übrigens vom Umfang des Arbeitsverhältnisses und -vertrags. So profitieren auch Teilzeitmitarbeitende und geringfügig entlohnte Mitarbeiter im vollen Umfang. Selbst der Bezug von Kurzarbeitergeld wirkt nicht schädlich. Übrigens ist es selbst für Mitarbeiter, die über eine Abfindung wegen Verlust des Arbeitsplatzes verhandeln, möglich, eine solche Leistung steuerfrei – entsprechend gekennzeichnet – einzustreichen.

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3 Kommentare
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boho

Welches sind denn diese „Tricks“? – Es steht doch zu befürchten, dass viele Arbeitgeber durch diese steuerfreie Zahlung ihre Sonderzahlung („Weihnachtsgeld“) ersetzen.

Antworten
Harald Puhl

wird bei der Gefahr der Ersetzung der üblichen Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, „13. Gehalt“) wieder auf die „betriebliche Übung“ ankommen denk ich mal. Aber sicherlich gibts da genügend Grauzonen. Dann können sich zumindest alle die freuen, deren Arbeitgeber sich das leisten kann.

Antworten
Pedro

Witzig… da unterstützt der deutsche Staat faktisch alle seine Bürger und Unternehmen durch die Krise und hier wird geschrieben, wie man mittels der Sonderzahlung Steuern sparen kann.

Eine gute Gesellschaft funktioniert eigentlich nur durch das klassische Geben und Nehmen!

Antworten

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