Neues Recht: Diese Gesetze ändern sich 2021 für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Umsatzsteuer wieder höher – und alles zurück
Die zweite Jahreshälfte 2020 war geprägt von dem verminderten Mehrwertsteuersatz, der von 19 auf 16 Prozent und von 7 auf 5 Prozent für den reduzierten Satz angesetzt wurde. Klar war ja bereits im Vorfeld, dass dieser Schritt nicht von Dauer sein würde. So wirst du als Unternehmen im kommenden Jahr wieder den höheren Umsatzsteuersatz von 19 und 7 Prozent verwenden müssen. Die Umstellungsformalitäten dürften sich in diesem Fall ja – anders als im Juli – in Grenzen halten: Die meisten Buchhaltungs-Tools haben das ja weiterhin für Rechnungen aus Zeiten vor Juli bereits vorgesehen, sodass sich da eigentlich nichts ändert. Bei der Umsatzsteuervoranmeldung kannst du so alles wieder in die gewohnten Felder eintragen und musst nicht mit dem Feld für die abweichenden Steuersätzen arbeiten.
Bei Abrechnungen spielt, wenn in einem Rutsch bezahlt wird, das Finalisierungsdatum, also der Abschluss der Arbeiten eine Rolle. Kompliziert wird’s, wenn du in mehreren Tranchen bezahlt wurdest. Hier unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Abschlagzahlungen und Teilzahlungen. Zu Risiken und Nebenwirkungen fragst du am besten deinen Steuerberater.
Mit agilem Recruiting die richtigen Talente finden und binden – in unserem Guide erfährst du, wie es geht!
Neuerungen beim Investitionsabzugsbetrag: Einheitliche Gewinngrenze
Wer als Unternehmer größere Anschaffungen plant, kann den Investitionsabzugsbetrag nutzen. Du kannst so den Kaufbetrag bereits vor Anschaffung von deinen Gewinnen abziehen und so beispielsweise in einem besonders ertragreichen Jahr deine Steuerlast senken. Rückwirkend für das Wirtschaftsjahr 2020 wird die Vorgehensweise hierzu vereinfacht: Die bislang geltenden Umsatzgrenzen, die sich nach der Form der Bilanzierung richteten, sind Geschichte. Dafür gilt jetzt die einheitliche Gewinngrenze von 200.000 Euro. Anders als bisher sind nicht mehr nur 40 Prozent, sondern 50 Prozent anrechenbar.
Steuererklärung und Jahresabschluss: Coronahilfen berücksichtigen
Wer im ablaufenden Jahr Coronahilfen in irgendeiner Form bezogen hat, muss diese in der Steuererklärung unter den Betriebseinnahmen aufführen. Diese müssen sowohl von Soloselbstständigen als auch von Körperschaften versteuert werden und unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt. Nicht aufgenommen werden diese allerdings in der Umsatzsteuererklärung und in den Umsatzsteuervoranmeldungen, wie du ja sicher bereits bemerkt hast, da es sich um echte, nichtsteuerbare Zuschüsse gehandelt hat.
Corona-Bonus für deine Mitarbeiter: Die Chance bleibt bestehen
Eine besondere Aufmerksamkeit können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern weiterhin zukommen lassen: Bis zu 1.500 Euro einmalige Sonderzahlung wegen des Engagements in der Coronazeit bleiben bis zum 30. Juni steuerfrei. Wenn du als Arbeitgeber also noch den finanziellen Spielraum hast und deinem Mitarbeitern etwas Gutes tun willst, bleibt die Chance, Steuern zu sparen, weiterhin bestehen. Allerdings gilt das nur einmal pro Mitarbeiter – will sagen: Wenn du das bereits 2020 gemacht hast, ist die Geschichte durch. Weil die Frage häufiger aufkam: Entsprechend kennzeichnen musst du das in deiner Buchhaltung natürlich, ein spezieller Nachweis über erhöhte Belastungen deiner Mitarbeiter oder eine Bindung an die Büropräsenz in der Firma oder ans Heimbüro ist damit nicht verbunden.
Apropos Corona: Deine Mitarbeiter können sowohl 2020 als auch 2021 ihre fürs Homeoffice angefallenen Kosten in Höhe von 5 Euro pro Arbeitstag, gedeckelt bei 600 Euro pro Jahr (also für 120 Arbeitstage), ansetzen – allerdings nur im Rahmen der tatsächlich so verbrachten Heimarbeitstage. Unterm Strich ändert sich dadurch allerdings wohl gar nicht so viel, weil der Mitarbeiter ja an diesen Tagen keine Pendlerpauschale ansetzen kann.
Kurzarbeit: Erhöhte Kurzarbeitergeldsätze bleiben bestehen
Weiter verlängert wurden die Sonderregelungen für Kurzarbeit – mit der Begründung, dass die Coronakrise ja noch nicht vorbei ist. Somit bleibt es bei den erhöhten Kurzarbeitssätzen, für die eigentlich Ende Dezember Schluss gewesen wäre. Somit gibt es ab dem vierten Monat weiterhin 70 statt der sonst üblichen 60 Prozent (für Arbeitende mit Kindern 77 Prozent statt 67) für Kurzarbeitende – und ab dem siebten Monat steigt der Satz auf 80 statt 70, beziehungsweise 87 statt 77 Prozent. Gut zu wissen: Bis Ende 2021 sollen, anders als ursprünglich geplant, die Zuschüsse des Arbeitgebers steuerfrei für den Mitarbeiter bleiben.
Kranken- und Rentenversicherung: Diese neuen Sätze gelten für deine Mitarbeiter
Angepasst werden zum Jahr 2021 auch wieder die Krankenversicherungs- und Rentenversicherungssätze. Die Grenze, bis zu der auf Gehälter in der gesetzlichen Krankenversicherung Krankenkasse gezahlt wird (Beitragsbemessungsgrenze) steigt ab 1. Januar 2021 auf jährlich 58.050 Euro (monatlich 4837,50 Euro). Wer mehr als 64.350 Euro verdient, liegt oberhalb der Pflichtversicherungsgrenze und darf sich eine private Krankenversicherung suchen.
Krankenschein wird digital – erst mal aber nur „so halb“
Apropos Krankenversicherung: Ab dem neuen Jahr wird der gute alte gelbe Krankenschein, die „AU“, abgeschafft und durch eine rein digitale Lösung ersetzt. Deine Mitarbeiter werden somit nicht mehr die übliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreichen, sondern der behandelnde Arzt schickt die entsprechende digitale Variante an die Krankenkasse. In einer Übergangszeit, die 2021 andauert, erhält der Patient aber weiterhin den Schein für den Arbeitgeber, dem er diesem wie gewohnt einreicht. Erst ab 2022 ist der Prozess voll digitalisiert – dann werden die Arbeitgeber automatisiert von der Krankenkasse informiert.
Wichtig: Für die Mitarbeiter selbst ändert sich dadurch erstmal wenig. Für die Arbeitgeber gilt ab 2022, dass sie selbst aktiv werden müssen. Denn sobald die Daten von der Krankenversicherung zur Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters eingestellt wurden und elektronisch bereitstehen, muss der Arbeitgeber diese Daten selbst bei der Krankenversicherung abrufen. Für Patienten bietet der neue Service immerhin eine lückenlose Dokumentation bei der Krankenkasse und sichert den korrekten Ausgleich beim Krankengeld.
Für deine Mitarbeiter: Pendlerpauschale steigt um 5 Cent
Im Rahmen der Mobilitätswende wird die Pendlerpauschale auf 35 Cent pro Kilometer angehoben – allerdings erst ab dem 21. Kilometer; darunter bleibt die Pendlerpauschale bei den bisher üblichen 30 Cent. Ab 2024 folgt eine weitere Anhebung auf 38 Cent ab dem 21. Kilometer. All das ist eigentlich nur temporär, also erstmal bis 2026 festgeschrieben. Könnte aber gut sein, dass man bis dahin einsieht, dass man auch getrost daran festhalten kann.