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Arbeitsvertrag: Diese 2 Mythen halten sich hartnäckig – sind aber falsch

Mit dem Arbeitsvertrag gehen viele Mythen einher. Wir räumen in diesem Beitrag mit Halbwissen auf, das sich hartnäckig in den Köpfen hält.

2 Min. Lesezeit
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Mit dem Arbeitsvertrag geht eine Menge an Halbwissen einher. (Foto: Shutterstock-Nakaridore)

So gut wie jeder hat einen, aber die wenigsten kennen sich wirklich damit aus. Gemeint ist der Arbeitsvertrag. So gibt es nicht nur viele ungültige Klauseln, die Arbeitnehmer unterzeichnen. Sondern auch gewisse Mythen, die sich hartnäckig in den Köpfen der Menschen halten. Dazu zählt auch, das ungültige Klauseln rechtskräftig werden, sobald ein Arbeitnehmer sie gegengezeichnet hat. Das sei jedoch falsch, erklärt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Berlin, gegenüber der dpa. Eine ungültige Klausel bleibe ungültig, auch wenn sie vom neuen Mitarbeiter unterschrieben wird.

Ungültige Klauseln bleiben auch nach Unterschrift ungültig

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Ein typisches Beispiel ist die Kündigungsfrist. Es kommt vor, dass Arbeitgeber sich selbst eine kürzere Kündigungsfrist auferlegen als ihren Mitarbeitern. Gegenüber t3n.de hat jedoch auch Barbara Geck, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Partnerin der Kanzlei Bird & Bird, kürzlich bestätigt, dass ein Arbeitnehmer nicht länger an das Arbeitsverhältnis gebunden werden darf als der Arbeitgeber. Kommt es also zur Kündigung, zählt die kürzere Kündigungsfrist. Also die, die sich der Chef selbst auferlegt hat. Wer früher aus seinem Arbeitsvertrag heraus möchte, etwa weil er einen neuen Job hat, könne dort ansetzen.

„Der Arbeitnehmer darf nicht länger an das Arbeitsverhältnis gebunden werden als der Arbeitgeber.“

Ein weiterer Mythos, der sich hartnäckig in den Köpfen hält, besagt, dass ein Arbeitsvertrag nur Gültigkeit erlangt, wenn er schriftlich aufgesetzt wird. Auch das sei falsch, erklärt Alexander Bredereck. Die Schriftform diene lediglich als Beweis; damit eine Vereinbarung rechtsgültig sei, brauche es jedoch gar keinen Arbeitsvertrag. Wenn Mitarbeiter also etwa eine neue Führungsposition im Unternehmen übernehmen, bevor ihr Arbeitsvertrag angepasst wurde, stelle das zunächst kein Problem dar. Die Vereinbarung ist auch mündlich gültig, so der Rechtsexperte.

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Dennoch gilt in dem konkreten Fall eine weiterer Punkt: Der Arbeitgeber ist nach § 2 Abs. 1 des Nachweisgesetzes (NachwG) verpflichtet, dem Mitarbeiter spätestens einen Monat nach Arbeitsbeginn einen schriftlichen Nachweis über die wesentlichen Vertragsbedingungen auszuhändigen, ordnet Rechtsanwalt Robert Binder auf dem Rechtsportal Refrago ein. Wahrscheinlich kommt es aufgrund solcher aufeinander aufbauender Rechtsgrundlagen zu häufigen Missverständnissen beziehungsweise fälschlichen Annahmen unter Arbeitnehmern. Neben dem Blick auf den Arbeitsvertrag ist somit auch immer der ins Gesetz ratsam.

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